A. Der Rekurs der Beklagten ist unzulässig.
1. Nach § 519 Abs 1 ZPO ist der Rekurs gegen im Berufungsverfahren ergehende Beschlüsse nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen oder - bei einem Aufhebungsbeschluss - den Rekurs ausdrücklich zugelassen hat.1. Nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist der Rekurs gegen im Berufungsverfahren ergehende Beschlüsse nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen oder - bei einem Aufhebungsbeschluss - den Rekurs ausdrücklich zugelassen hat.
2. Diese Voraussetzungen sind beim Beschluss des Berufungsgerichts vom 9. August 2010 nicht erfüllt: Die Berichtigung erfolgte im Berufungsverfahren. Der darüber ergehende Beschluss ist daher jedenfalls unanfechtbar (RIS-Justiz RS0041738); der Ausnahmefall einer Berichtigung nach Rechtskraft (5 Ob 217/09m = JBl 2010, 594) liegt nicht vor. Der Oberste Gerichtshof kann daher nicht überprüfen, ob die Berichtigung als solche zulässig war. Gleiches gilt für den von der Berichtigung betroffenen Inhalt der berichtigten Entscheidung, dh für die Aufhebung der Entscheidung über das Feststellungsbegehren. Denn hier fehlt ein Rechtskraftvorbehalt iSv § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. Damit ist auch ein „außerordentlicher“ Rekurs ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0043898). Die Zulassung der Revision gegen das Zwischenurteil erstreckt sich nicht auf den Aufhebungsbeschluss (RIS-Justiz RS0043898 [T7, T8]).2. Diese Voraussetzungen sind beim Beschluss des Berufungsgerichts vom 9. August 2010 nicht erfüllt: Die Berichtigung erfolgte im Berufungsverfahren. Der darüber ergehende Beschluss ist daher jedenfalls unanfechtbar (RIS-Justiz RS0041738); der Ausnahmefall einer Berichtigung nach Rechtskraft (5 Ob 217/09m = JBl 2010, 594) liegt nicht vor. Der Oberste Gerichtshof kann daher nicht überprüfen, ob die Berichtigung als solche zulässig war. Gleiches gilt für den von der Berichtigung betroffenen Inhalt der berichtigten Entscheidung, dh für die Aufhebung der Entscheidung über das Feststellungsbegehren. Denn hier fehlt ein Rechtskraftvorbehalt iSv Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Damit ist auch ein „außerordentlicher“ Rekurs ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0043898). Die Zulassung der Revision gegen das Zwischenurteil erstreckt sich nicht auf den Aufhebungsbeschluss (RIS-Justiz RS0043898 [T7, T8]).
3. Aus diesen Gründen ist der Rekurs gegen den Beschluss vom 9. August 2010 als unzulässig zurückzuweisen. Eine Rekursbeantwortung war nicht einzuholen (5 Ob 185/03x).
B. Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Über den Anspruch nach § 364a ABGB kann derzeit wegen einer nicht erledigten Beweisrüge auch dem Grunde nach nicht entschieden werden. Die diesbezügliche Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu beanstanden.1. Über den Anspruch nach Paragraph 364 a, ABGB kann derzeit wegen einer nicht erledigten Beweisrüge auch dem Grunde nach nicht entschieden werden. Die diesbezügliche Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu beanstanden.
1.1. Der Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB erfasst zwar unmittelbar nur Einwirkungen auf den Nachbargrund, die aufgrund einer behördlichen Genehmigung - etwa einer Betriebsanlagengenehmigung - nicht untersagt werden können. Darüber hinaus wird diese Bestimmung aber in ständiger Rechtsprechung auch dann angewendet, wenn aufgrund einer Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme besteht und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss (1 Ob 716/77 = SZ 50/160; 1 Ob 742/83 = SZ 56/158; RIS-Justiz RS0010668; RS0106324; zuletzt etwa 1 Ob 74/09b = immolex 2010, 214 [Cerha]). Einer Baubewilligung gleichzuhalten ist die unterbliebene Untersagung einer bloß anzeigepflichtigen Baumaßnahme (1 Ob 615/94 = SZ 67/212; 1 Ob 196/06i = bbl 2007, 65; RIS-Justiz RS0010668 [T15]).1.1. Der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB erfasst zwar unmittelbar nur Einwirkungen auf den Nachbargrund, die aufgrund einer behördlichen Genehmigung - etwa einer Betriebsanlagengenehmigung - nicht untersagt werden können. Darüber hinaus wird diese Bestimmung aber in ständiger Rechtsprechung auch dann angewendet, wenn aufgrund einer Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme besteht und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss (1 Ob 716/77 = SZ 50/160; 1 Ob 742/83 = SZ 56/158; RIS-Justiz RS0010668; RS0106324; zuletzt etwa 1 Ob 74/09b = immolex 2010, 214 [Cerha]). Einer Baubewilligung gleichzuhalten ist die unterbliebene Untersagung einer bloß anzeigepflichtigen Baumaßnahme (1 Ob 615/94 = SZ 67/212; 1 Ob 196/06i = bbl 2007, 65; RIS-Justiz RS0010668 [T15]).
1.2. Die Haftung nach § 364a ABGB setzt weiters voraus, dass von der genehmigten „Anlage“ Einwirkungen auf den Nachbargrund ausgehen, die für deren Betrieb „typisch“ sind (1 Ob 2170/96s = SZ 69/220 mwN; RIS-Justiz RS0010670, RS0106324). Dabei ist maßgebend, ob für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkulierbares oder gar kalkuliertes Risiko bildete, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist (10 Ob 33/00a = RdU 2000, 153; 1 Ob 196/06i = bbl 2007, 65).1.2. Die Haftung nach Paragraph 364 a, ABGB setzt weiters voraus, dass von der genehmigten „Anlage“ Einwirkungen auf den Nachbargrund ausgehen, die für deren Betrieb „typisch“ sind (1 Ob 2170/96s = SZ 69/220 mwN; RIS-Justiz RS0010670, RS0106324). Dabei ist maßgebend, ob für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkulierbares oder gar kalkuliertes Risiko bildete, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist (10 Ob 33/00a = RdU 2000, 153; 1 Ob 196/06i = bbl 2007, 65).
1.2.1. Es besteht kein Zweifel, dass der Abbruch einer an der Grundgrenze stehenden Mauer, an der Bauwerke des Nachbarn unmittelbar anschließen, typischerweise zur Beschädigung dieser Bauwerke führen kann. Denkbar sind dabei zum einen (bloße) Erschütterungen durch Baumaschinen (1 Ob 584/78 = SZ 51/47; RIS-Justiz RS0010629; zuletzt etwa 1 Ob 206/00a mwN). Die Abbrucharbeiten können aber auch in anderer Weise Schäden anrichten. Dabei ist es aus Sicht des Nachbarn unerheblich, ob eine Baggerschaufel Abbruchmaterial auf seinen Grund schleudert (vgl 1 Ob 716/77 = SZ 50/160) oder ob die Schaufel selbst dorthin ausschwingt und dadurch einen Schaden verursacht. Denn der Anschein der Gefahrlosigkeit, der sich aus der behördlichen Genehmigung oder - bei bloßer Anzeigepflicht - aus der Nichtuntersagung ergibt, steht in beiden Fällen faktisch der Abwehr von Schäden durch Erheben einer Unterlassungsklage entgegen. Der Zweck des § 364a ABGB erfordert daher eine Gleichbehandlung dieser Fälle.1.2.1. Es besteht kein Zweifel, dass der Abbruch einer an der Grundgrenze stehenden Mauer, an der Bauwerke des Nachbarn unmittelbar anschließen, typischerweise zur Beschädigung dieser Bauwerke führen kann. Denkbar sind dabei zum einen (bloße) Erschütterungen durch Baumaschinen (1 Ob 584/78 = SZ 51/47; RIS-Justiz RS0010629; zuletzt etwa 1 Ob 206/00a mwN). Die Abbrucharbeiten können aber auch in anderer Weise Schäden anrichten. Dabei ist es aus Sicht des Nachbarn unerheblich, ob eine Baggerschaufel Abbruchmaterial auf seinen Grund schleudert vergleiche 1 Ob 716/77 = SZ 50/160) oder ob die Schaufel selbst dorthin ausschwingt und dadurch einen Schaden verursacht. Denn der Anschein der Gefahrlosigkeit, der sich aus der behördlichen Genehmigung oder - bei bloßer Anzeigepflicht - aus der Nichtuntersagung ergibt, steht in beiden Fällen faktisch der Abwehr von Schäden durch Erheben einer Unterlassungsklage entgegen. Der Zweck des Paragraph 364 a, ABGB erfordert daher eine Gleichbehandlung dieser Fälle.
Dabei ist unerheblich, ob die Schäden bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären oder nicht. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass Bauarbeiten nicht immer fachgerecht ausgeführt werden; der Bauherr muss aus diesem Grund damit rechnen, dass dem von ihm eingesetzten Unternehmen gerade bei - wie hier - schwierigen Abbruchtätigkeiten Fehler unterlaufen. Damit trägt er aber nach der Wertung des § 364a ABGB das Risiko einer Auswirkung dieser Arbeiten auf den Nachbargrund. Im vorliegenden Fall steht zudem fest, dass die Beklagten Schäden beim Kläger (zumindest) für möglich hielten; anders ist das Einholen einer Bestätigung der Gemeinde nicht zu erklären, wonach eine - den Beklagten offenbar lästige - Neuerrichtung unzulässig sei. Für die Beklagten lag daher nicht bloß ein kalkulierbares, sondern offenkundig ein kalkuliertes Risiko vor.Dabei ist unerheblich, ob die Schäden bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären oder nicht. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass Bauarbeiten nicht immer fachgerecht ausgeführt werden; der Bauherr muss aus diesem Grund damit rechnen, dass dem von ihm eingesetzten Unternehmen gerade bei - wie hier - schwierigen Abbruchtätigkeiten Fehler unterlaufen. Damit trägt er aber nach der Wertung des Paragraph 364 a, ABGB das Risiko einer Auswirkung dieser Arbeiten auf den Nachbargrund. Im vorliegenden Fall steht zudem fest, dass die Beklagten Schäden beim Kläger (zumindest) für möglich hielten; anders ist das Einholen einer Bestätigung der Gemeinde nicht zu erklären, wonach eine - den Beklagten offenbar lästige - Neuerrichtung unzulässig sei. Für die Beklagten lag daher nicht bloß ein kalkulierbares, sondern offenkundig ein kalkuliertes Risiko vor.
1.2.2. Anders wäre zwar zu entscheiden, wenn der Baggerfahrer vorsätzlich gehandelt hätte. Hier hafteten die Beklagten nur dann, wenn sie den Auftrag dazu erteilt hätten. Letzteres ist - wegen der in diesem Punkt nicht erledigten Beweisrüge des Klägers - nicht ausgeschlossen. Anspruchsgrundlage wäre in diesem Fall aber § 1295 iVm § 1301 ABGB. Denn eine vorsätzliche Beschädigung von Bauwerken am Nachbargrund ist keinesfalls eine typische Folge von Abbrucharbeiten; § 364a ABGB wäre daher schon aufgrund seines Regelungszwecks nicht anwendbar.1.2.2. Anders wäre zwar zu entscheiden, wenn der Baggerfahrer vorsätzlich gehandelt hätte. Hier hafteten die Beklagten nur dann, wenn sie den Auftrag dazu erteilt hätten. Letzteres ist - wegen der in diesem Punkt nicht erledigten Beweisrüge des Klägers - nicht ausgeschlossen. Anspruchsgrundlage wäre in diesem Fall aber Paragraph 1295, in Verbindung mit Paragraph 1301, ABGB. Denn eine vorsätzliche Beschädigung von Bauwerken am Nachbargrund ist keinesfalls eine typische Folge von Abbrucharbeiten; Paragraph 364 a, ABGB wäre daher schon aufgrund seines Regelungszwecks nicht anwendbar.
1.3. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in 4 Ob 579/95 (= SZ 68/208) ausgesprochen, dass § 364a ABGB eine unmittelbare Zuleitung und grobkörperliche Einwirkungen nicht erfasse. Diese Aussage bezog sich jedoch im konkreten Fall auf den Ausschluss des Unterlassungsanspruchs. In 5 Ob 3/99y (= RdU 1999/178 [insofern zust Oberhammer]) hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass der Ersatzanspruch nach § 364a ABGB auch bei unmittelbarer Zuleitung oder grobkörperlichen Einwirkungen bestehen kann. Daran ist trotz der Kritik Schwimanns (in Rummel3 § 364a Rz 2) festzuhalten: Grund für den verschuldensunabhängigen Anspruch ist bei der hier strittigen analogen Anwendung von § 364a ABGB nicht der rechtliche Ausschluss eines Abwehranspruchs, sondern dessen faktische Erschwerung durch den durch behördliches Handeln erweckten Anschein der Gefahrlosigkeit. Dieser Anschein hängt nicht von der Art der Einwirkung ab (Oberhammer aaO).1.3. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in 4 Ob 579/95 (= SZ 68/208) ausgesprochen, dass Paragraph 364 a, ABGB eine unmittelbare Zuleitung und grobkörperliche Einwirkungen nicht erfasse. Diese Aussage bezog sich jedoch im konkreten Fall auf den Ausschluss des Unterlassungsanspruchs. In 5 Ob 3/99y (= RdU 1999/178 [insofern zust Oberhammer]) hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass der Ersatzanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB auch bei unmittelbarer Zuleitung oder grobkörperlichen Einwirkungen bestehen kann. Daran ist trotz der Kritik Schwimanns (in Rummel3 Paragraph 364 a, Rz 2) festzuhalten: Grund für den verschuldensunabhängigen Anspruch ist bei der hier strittigen analogen Anwendung von Paragraph 364 a, ABGB nicht der rechtliche Ausschluss eines Abwehranspruchs, sondern dessen faktische Erschwerung durch den durch behördliches Handeln erweckten Anschein der Gefahrlosigkeit. Dieser Anschein hängt nicht von der Art der Einwirkung ab (Oberhammer aaO).
1.4. Die Passivlegitimation der Beklagten ist im Revisionsverfahren nicht strittig. Aufgrund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts wäre deren Haftung daher zu bejahen. Die Revision zeigt allerdings richtig auf, dass derzeit nicht unbekämpft feststeht, weshalb die Bauwerke des Klägers eingestürzt sind. Das Erstgericht nahm ein Ausschwenken der Baggerschaufel an, die Beklagten haben diese Feststellung aber in der Berufungsbeantwortung bekämpft und statt dessen auf die „Instabilität“ der Bauwerke als Einsturzursache verwiesen. Dennoch hat das Berufungsgericht die bekämpfte Feststellung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Damit ist das Berufungsverfahren in Bezug auf den Anspruch nach § 364a ABGB mangelhaft geblieben.1.4. Die Passivlegitimation der Beklagten ist im Revisionsverfahren nicht strittig. Aufgrund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts wäre deren Haftung daher zu bejahen. Die Revision zeigt allerdings richtig auf, dass derzeit nicht unbekämpft feststeht, weshalb die Bauwerke des Klägers eingestürzt sind. Das Erstgericht nahm ein Ausschwenken der Baggerschaufel an, die Beklagten haben diese Feststellung aber in der Berufungsbeantwortung bekämpft und statt dessen auf die „Instabilität“ der Bauwerke als Einsturzursache verwiesen. Dennoch hat das Berufungsgericht die bekämpfte Feststellung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Damit ist das Berufungsverfahren in Bezug auf den Anspruch nach Paragraph 364 a, ABGB mangelhaft geblieben.
2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 364b ABGB können den Anspruch keinesfalls tragen. Das Erstgericht hat, wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung, unbekämpft festgestellt, dass die Bauwerke des Klägers nicht mit der Grenzmauer verbunden oder auf sie als Stütze angewiesen waren. Damit fehlt jede Grundlage für eine (auch analoge) Anwendung von § 364b ABGB.2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu Paragraph 364 b, ABGB können den Anspruch keinesfalls tragen. Das Erstgericht hat, wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung, unbekämpft festgestellt, dass die Bauwerke des Klägers nicht mit der Grenzmauer verbunden oder auf sie als Stütze angewiesen waren. Damit fehlt jede Grundlage für eine (auch analoge) Anwendung von Paragraph 364 b, ABGB.
Zur Klarstellung ist dazu aber Folgendes festzuhalten: § 364b ABGB erfasst nach seinem Wortlaut nur Grundstücksvertiefungen. Die vom Berufungsgericht für seine erweiterte Auslegung zitierte Entscheidung 7 Ob 103/98t (= JBl 1999, 383 [Bumberger 407] = RdU 1999/166 [Kerschner]) betraf zwar einen Gebäudeabbruch; die konkrete Instabilität des benachbarten Bauwerks ergab sich jedoch aus der Entfernung einer Kellermauer und damit ebenfalls aus der Beeinträchtigung der - von § 364b ABGB unmittelbar geschützten - Stabilität der Fundamentierung. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch nach dieser Bestimmung auch wegen des Entzugs einer oberirdischen Stützmauer bestehen könnte, ist damit nicht entschieden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang offen, ob § 364b ABGB auch jenen Grundeigentümer schützt, dessen Bauwerk sich ohne Rechtsgrundlage am Nachbargebäude abstützt (dazu Bumberger, JBl 1999, 407 ff), und ob der Bauführer in einem solchen Fall nicht, statt Selbsthilfe zu üben, zunächst im Rechtsweg die Beseitigung dieser Abstützung erwirken müsste. Diese Fragen sind hier aber nicht weiter zu erörtern, weil die Bauwerke des Klägers eben nicht auf die Stütze durch die Mauer angewiesen waren.Zur Klarstellung ist dazu aber Folgendes festzuhalten: Paragraph 364 b, ABGB erfasst nach seinem Wortlaut nur Grundstücksvertiefungen. Die vom Berufungsgericht für seine erweiterte Auslegung zitierte Entscheidung 7 Ob 103/98t (= JBl 1999, 383 [Bumberger 407] = RdU 1999/166 [Kerschner]) betraf zwar einen Gebäudeabbruch; die konkrete Instabilität des benachbarten Bauwerks ergab sich jedoch aus der Entfernung einer Kellermauer und damit ebenfalls aus der Beeinträchtigung der - von Paragraph 364 b, ABGB unmittelbar geschützten - Stabilität der Fundamentierung. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch nach dieser Bestimmung auch wegen des Entzugs einer oberirdischen Stützmauer bestehen könnte, ist damit nicht entschieden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang offen, ob Paragraph 364 b, ABGB auch jenen Grundeigentümer schützt, dessen Bauwerk sich ohne Rechtsgrundlage am Nachbargebäude abstützt (dazu Bumberger, JBl 1999, 407 ff), und ob der Bauführer in einem solchen Fall nicht, statt Selbsthilfe zu üben, zunächst im Rechtsweg die Beseitigung dieser Abstützung erwirken müsste. Diese Fragen sind hier aber nicht weiter zu erörtern, weil die Bauwerke des Klägers eben nicht auf die Stütze durch die Mauer angewiesen waren.
3. Die übrigen Ausführungen der Revision zeigen keine für den Grund des Zahlungsanspruchs relevante Rechtsfrage auf. Ob Teile von Bodenplatten entfernt oder „nur“ beschädigt wurden, ist dafür unerheblich. Der Bauzustand der beschädigten Bauwerke ist bei der Feststellung der Schadenshöhe zu berücksichtigen; die Frage eines Mitverschuldens stellte sich nur dann, wenn sich die Bauwerke des Klägers tatsächlich - anders als hier festgestellt - ohne Rechtsgrund an der abgerissenen Mauer abgestützt hätten. Das Feststellungsbegehren ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
4. Wegen des oben (Punkt 1.4.) dargestellten Verfahrensmangels ist das Verfahren nicht spruchreif. Das angefochtene Zwischenurteil ist daher aufzuheben, und dem Berufungsgericht ist insofern die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Wird die in der Berufungsbeantwortung bekämpfte Feststellung übernommen, hätte es beim Zwischenurteil zu bleiben. Sonst wäre zu prüfen, ob nicht zumindest ein Anscheinsbeweis für einen Zusammenhang zwischen den Abbrucharbeiten und dem Einstürzen der Bauwerke spricht. Würde auch dieser verneint, wäre die ebenfalls offen gebliebene Beweisrüge des Klägers zu erledigen, der weiterhin eine Weisung der Beklagten an den Baggerfahrer annimmt.
Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden: Ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB kann auch dann bestehen, wenn Baumaschinen bei genehmigten oder - im Fall einer bloßen Anzeigepflicht - nicht untersagten Abbrucharbeiten angrenzende Bauwerke auf dem Nachbargrund beschädigen. Auf die Frage, ob die Arbeiten fachgerecht durchgeführt wurden, kommt es dabei nicht an.Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden: Ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB kann auch dann bestehen, wenn Baumaschinen bei genehmigten oder - im Fall einer bloßen Anzeigepflicht - nicht untersagten Abbrucharbeiten angrenzende Bauwerke auf dem Nachbargrund beschädigen. Auf die Frage, ob die Arbeiten fachgerecht durchgeführt wurden, kommt es dabei nicht an.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.