Die Revision der Kläger ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsauspruch (§ 508a Abs 1 ZPO) des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die Revision der Kläger ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsauspruch (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Nach den auf den Ergebnissen der Sachverständigengutachten fußenden Feststellungen des Erstgerichts liegt die Ursache für die Setzungsschäden am Gebäude der Kläger nicht in der Erhöhung der Bodenpressung, sondern eindeutig in der durch die Aufschüttung ausgelösten Anhebung des Grundwasserspiegels. Diese stellt eine Immission gemäß dem ersten Satz des § 364 Abs 2 ABGB, aber keine unmittelbare Zuleitung nach dessen zweiten Satz dar, weil die Aufschüttung nicht unmittelbar auf diese Einwirkung abzielte, also keine „Veranstaltung" war, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf den Nachbargrund ursächlich war (1 Ob 58/04t mwN). Die Berufung auf § 364 Abs 2 ABGB scheitert jedoch daran, dass dem Beklagten kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, da die Veränderung des Grundwasserspiegels in ihren schadensträchtigen Auswirkungen für niemanden vorhersehbar war.Nach den auf den Ergebnissen der Sachverständigengutachten fußenden Feststellungen des Erstgerichts liegt die Ursache für die Setzungsschäden am Gebäude der Kläger nicht in der Erhöhung der Bodenpressung, sondern eindeutig in der durch die Aufschüttung ausgelösten Anhebung des Grundwasserspiegels. Diese stellt eine Immission gemäß dem ersten Satz des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, aber keine unmittelbare Zuleitung nach dessen zweiten Satz dar, weil die Aufschüttung nicht unmittelbar auf diese Einwirkung abzielte, also keine „Veranstaltung" war, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf den Nachbargrund ursächlich war (1 Ob 58/04t mwN). Die Berufung auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB scheitert jedoch daran, dass dem Beklagten kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, da die Veränderung des Grundwasserspiegels in ihren schadensträchtigen Auswirkungen für niemanden vorhersehbar war.
Ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch stünde den Klägern dann zu, wenn der Schaden durch eine „genehmigte Anlage" im Sinne des § 364a ABGB verursacht worden und eine Analogie zu dieser Bestimmung angezeigt wäre (SZ 50/160; SZ 51/47; SZ 65/38 uva). Eine Analogie zu § 364a (oder §364b) ABGB wird von der Rechtsprechung grundsätzlich bei Erteilung einer den Anschein der Gefahrlosigkeit und Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorrufenden Baubewilligung, aber auch in jenen Fällen gezogen, in denen die Baubehörde eine bauliche Maßnahme dadurch gestattet, dass sie die Anzeige eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens zur Kenntnis nimmt (1 Ob 615/94 = SZ 67/212). Jede Analogie zu § 364a ABGB muss aber auf das Wesen dieser Bestimmung Bedacht nehmen: Voraussetzung ist, dass unmittelbar von der Anlage Einwirkungen ausgehen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind (SZ 69/220; SZ 67/212; SZ 65/38, SZ 61/7; ecolex 1991, 454; RIS-Justiz RS0010670). Mit in diesem Sinn „betriebstypischen" Schäden können nur adäquat verursachte Folgen gemeint sein. Nach der ständigen Rechtsprechung zur Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs ist eine adäquate Verursachung nicht dann anzunehmen, wenn ein Verhalten seiner Natur nach völlig ungeeignet erscheint, einen Erfolg nach der Art des eingetretenen herbeizuführen und bloß eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt (Karner in KBB, Kommentar zum ABGB, § 1295 Rz 7 mwN; SZ 69/147 u.a; RIS-Justiz RS0098939). Adäquanz liegt nur dann vor, wenn unter Zugrundelegung menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zur Zeit der Handlung dem Verursacher oder einem Durchschnittsmenschen bekannten oder erkennbaren Umstände des Falls das Verhalten geeignet war, eine Schadenfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen. Die Frage, ob der eingetretene Schaden noch adäquate Folge der Handlung des Schädigers war, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind und der Lösung der Rechtsfrage keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (1 Ob 303/99m mwN). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Aufschüttungen hätten für die durch die Erhöhung des Grundwasserspiegels eingetretenen Schadenfolgen ein untypisches Risiko dargestellt, stellt keine Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Zwar sind Aufschüttungen an sich nicht ungeeignet, die natürlichen Abflussverhältnisse von Niederschlagswässern zu verändern und deren Abflussgeschwindigkeit zu verlangsamen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung war aber die vom Beklagten in 20 m Entfernung vom Wohnhaus der Kläger jenseits einer Straße vorgenommene Aufschüttung von 1,50 m Höhe für die eingetretenen Setzungsschäden allein ungeeignet und wurde nur durch eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände Bedingung für den Schaden. Diese Verkettung von Umständen liegt in den zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufschüttungen für den Beklagten und selbst für einen Sachverständigen nicht erkennbaren äußerst ungünstigen Bodenverhältnissen des Grundstücks der Kläger sowie im Verlauf unterirdischer, wasserführender Schichten direkt unter dem Haus der Kläger und der dadurch bewirkten schadensträchtigen Erhöhung des Wasserdrucks bzw des Grundwasserspiegels. Die Voraussetzung, dass die von der Aufschüttung ausgehenden Einwirkungen für eine solche typisch sein müssen, ist daher nicht gegeben. Bei einem solchen Sachverhalt ist die analoge Anwendung des § 364a ABGB nicht mehr gerechtfertigt; ein verschuldenunabhängiger Ausgleichsanspruch analog zu § 364a oder § 364b ABGB ist sohin zu verneinen.Ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch stünde den Klägern dann zu, wenn der Schaden durch eine „genehmigte Anlage" im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB verursacht worden und eine Analogie zu dieser Bestimmung angezeigt wäre (SZ 50/160; SZ 51/47; SZ 65/38 uva). Eine Analogie zu Paragraph 364 a, (oder §364b) ABGB wird von der Rechtsprechung grundsätzlich bei Erteilung einer den Anschein der Gefahrlosigkeit und Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorrufenden Baubewilligung, aber auch in jenen Fällen gezogen, in denen die Baubehörde eine bauliche Maßnahme dadurch gestattet, dass sie die Anzeige eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens zur Kenntnis nimmt (1 Ob 615/94 = SZ 67/212). Jede Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB muss aber auf das Wesen dieser Bestimmung Bedacht nehmen: Voraussetzung ist, dass unmittelbar von der Anlage Einwirkungen ausgehen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind (SZ 69/220; SZ 67/212; SZ 65/38, SZ 61/7; ecolex 1991, 454; RIS-Justiz RS0010670). Mit in diesem Sinn „betriebstypischen" Schäden können nur adäquat verursachte Folgen gemeint sein. Nach der ständigen Rechtsprechung zur Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs ist eine adäquate Verursachung nicht dann anzunehmen, wenn ein Verhalten seiner Natur nach völlig ungeeignet erscheint, einen Erfolg nach der Art des eingetretenen herbeizuführen und bloß eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt (Karner in KBB, Kommentar zum ABGB, Paragraph 1295, Rz 7 mwN; SZ 69/147 u.a; RIS-Justiz RS0098939). Adäquanz liegt nur dann vor, wenn unter Zugrundelegung menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zur Zeit der Handlung dem Verursacher oder einem Durchschnittsmenschen bekannten oder erkennbaren Umstände des Falls das Verhalten geeignet war, eine Schadenfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen. Die Frage, ob der eingetretene Schaden noch adäquate Folge der Handlung des Schädigers war, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind und der Lösung der Rechtsfrage keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (1 Ob 303/99m mwN). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Aufschüttungen hätten für die durch die Erhöhung des Grundwasserspiegels eingetretenen Schadenfolgen ein untypisches Risiko dargestellt, stellt keine Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Zwar sind Aufschüttungen an sich nicht ungeeignet, die natürlichen Abflussverhältnisse von Niederschlagswässern zu verändern und deren Abflussgeschwindigkeit zu verlangsamen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung war aber die vom Beklagten in 20 m Entfernung vom Wohnhaus der Kläger jenseits einer Straße vorgenommene Aufschüttung von 1,50 m Höhe für die eingetretenen Setzungsschäden allein ungeeignet und wurde nur durch eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände Bedingung für den Schaden. Diese Verkettung von Umständen liegt in den zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufschüttungen für den Beklagten und selbst für einen Sachverständigen nicht erkennbaren äußerst ungünstigen Bodenverhältnissen des Grundstücks der Kläger sowie im Verlauf unterirdischer, wasserführender Schichten direkt unter dem Haus der Kläger und der dadurch bewirkten schadensträchtigen Erhöhung des Wasserdrucks bzw des Grundwasserspiegels. Die Voraussetzung, dass die von der Aufschüttung ausgehenden Einwirkungen für eine solche typisch sein müssen, ist daher nicht gegeben. Bei einem solchen Sachverhalt ist die analoge Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB nicht mehr gerechtfertigt; ein verschuldenunabhängiger Ausgleichsanspruch analog zu Paragraph 364 a, oder Paragraph 364 b, ABGB ist sohin zu verneinen.
Ob der Beklagte die Aufschüttung als anzeigepflichtiges Vorhaben tatsächlich angezeigt hat, ist nicht entscheidungsrelevant. Die analoge Anwendung des § 364a ABGB wäre auch bei Fehlen einer behördlichen Bewilligung angezeigt, vorausgesetzt dass durch die Herstellung der Anlage eine besondere Gefahrensituation geschaffen wird, die auch für den, der die Anlage herstellt, Schadenfolgen zumindest objektiv kalkulierbar macht (SZ 60/265). Um eine reine Erfolgshaftung und damit eine uferlose Haftungsausweitung zu vermeiden, wird in diesen Fällen die objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen durch den Schädiger für erforderlich erachtet. Maßgeblich ist, ob der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkulierbares bzw kalkuliertes Risiko darstellte, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist (10 Ob 33/00a). Dies ist hier zu verneinen, da die Auswirkungen der vorgenommenen Aufschüttungen für den Beklagten nicht erkennbar waren, ja selbst ein Sachverständiger diese nicht hätte erkennen können.Ob der Beklagte die Aufschüttung als anzeigepflichtiges Vorhaben tatsächlich angezeigt hat, ist nicht entscheidungsrelevant. Die analoge Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB wäre auch bei Fehlen einer behördlichen Bewilligung angezeigt, vorausgesetzt dass durch die Herstellung der Anlage eine besondere Gefahrensituation geschaffen wird, die auch für den, der die Anlage herstellt, Schadenfolgen zumindest objektiv kalkulierbar macht (SZ 60/265). Um eine reine Erfolgshaftung und damit eine uferlose Haftungsausweitung zu vermeiden, wird in diesen Fällen die objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen durch den Schädiger für erforderlich erachtet. Maßgeblich ist, ob der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkulierbares bzw kalkuliertes Risiko darstellte, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist (10 Ob 33/00a). Dies ist hier zu verneinen, da die Auswirkungen der vorgenommenen Aufschüttungen für den Beklagten nicht erkennbar waren, ja selbst ein Sachverständiger diese nicht hätte erkennen können.
An der mangelnden Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen scheitert auch die Haftung des Beklagten nach § 1319 ABGB. Diese Bestimmung normiert nämlich weder eine Erfolgs-, noch eine Gefährdungshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (RIS-Justiz RS0023525; JBl 2002, 463), sodass die Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr vorausgesetzt wäre (EvBl 1983/63 uva). Auf § 1319 ABGB können die Kläger somit ihre Ersatzansprüche nicht mit Erfolg stützen.An der mangelnden Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen scheitert auch die Haftung des Beklagten nach Paragraph 1319, ABGB. Diese Bestimmung normiert nämlich weder eine Erfolgs-, noch eine Gefährdungshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (RIS-Justiz RS0023525; JBl 2002, 463), sodass die Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr vorausgesetzt wäre (EvBl 1983/63 uva). Auf Paragraph 1319, ABGB können die Kläger somit ihre Ersatzansprüche nicht mit Erfolg stützen.
Auf § 39 Abs 1 WRG haben sich die Revisionswerber im Berufungsverfahren nicht mehr gestützt, sodass Ausführungen zu dieser „Haftungsgrundlage" entbehrlich sind.Auf Paragraph 39, Absatz eins, WRG haben sich die Revisionswerber im Berufungsverfahren nicht mehr gestützt, sodass Ausführungen zu dieser „Haftungsgrundlage" entbehrlich sind.
Da weder die vom Berufungsgericht aufgeworfenen noch die von den Klägern in deren Revision für bedeutsam erachteten Rechtsfragen über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinaus von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sind, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da weder die vom Berufungsgericht aufgeworfenen noch die von den Klägern in deren Revision für bedeutsam erachteten Rechtsfragen über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinaus von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass die Kosten der Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nötig erscheinen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass die Kosten der Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nötig erscheinen.