Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 364 Abs. 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch ua. Geräusch, Erschütterung und ähnliches insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Immissionen, die über die normale Duldungspflicht, wie sie § 364 Abs. 2 ABGB umschreibt, hinausgehen, müssen aber vom Grundstücksnachbarn dann hingenommen werden, wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage iS des § 364a ABGB verursacht werden. Der Grundbesitzer ist dann nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu fordern, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde. Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei § 364a ABGB um einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Dem Geschädigten ist im Interesse des Nachbarn oder im öffentlichen Interesse ein Abwehrrecht gegen Einwirkungen, die von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, genommen, auch wenn sie das normale Ausmaß, wie es § 364 Abs. 2 ABGB umschreibt, überschreiten (EvBl. 1983/54; SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/15; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz. 1 zu § 364a; Koziol, Haftpflichtrecht II 243; Koziol - Welser[6], II 35; Rummel, JBl. 1967, 122; Ostheim, JBl. 1973, 577). Eine baubehördliche Genehmigung ist nicht als Genehmigung iS des § 364a ABGB anzusehen (SZ 48/15 und 45 uva.; Klang in seinem Komm.[2], II 174; Ehrenzweig[2], I/2, 134; Gschnitzer, Sachenrecht 61; Moser, ÖJZ 1974, 377; vgl. Spielbüchler aaO Rdz. 4 zu § 364a). Sie schließt die Rechtswidrigkeit der Schädigung des Nachbarn nicht aus, da die privatrechtlichen Beziehungen von ihr nicht geregelt werden (JBl. 1981, 534; SZ 48/61). Nach § 9 Abs. 1 und 5 Sbg. BauPolG, LGBl. 1973/117, ist die Baubewilligung (nur) zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint, während Einwendungen privatrechtlicher Natur auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Die Baubewilligung legitimiert somit ortsunübliche, durch die Bauführung verursachte Immissionen nicht und ist grundsätzlich nicht geeignet, den Abwehranspruch gegen übermäßige Immissionen zu nehmen.Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch ua. Geräusch, Erschütterung und ähnliches insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Immissionen, die über die normale Duldungspflicht, wie sie Paragraph 364, Absatz 2, ABGB umschreibt, hinausgehen, müssen aber vom Grundstücksnachbarn dann hingenommen werden, wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage iS des Paragraph 364 a, ABGB verursacht werden. Der Grundbesitzer ist dann nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu fordern, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde. Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei Paragraph 364 a, ABGB um einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Dem Geschädigten ist im Interesse des Nachbarn oder im öffentlichen Interesse ein Abwehrrecht gegen Einwirkungen, die von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, genommen, auch wenn sie das normale Ausmaß, wie es Paragraph 364, Absatz 2, ABGB umschreibt, überschreiten (EvBl. 1983/54; SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/15; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz. 1 zu Paragraph 364 a,; Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei 243; Koziol - Welser[6], römisch zwei 35; Rummel, JBl. 1967, 122; Ostheim, JBl. 1973, 577). Eine baubehördliche Genehmigung ist nicht als Genehmigung iS des Paragraph 364 a, ABGB anzusehen (SZ 48/15 und 45 uva.; Klang in seinem Komm.[2], römisch zwei 174; Ehrenzweig[2], I/2, 134; Gschnitzer, Sachenrecht 61; Moser, ÖJZ 1974, 377; vergleiche Spielbüchler aaO Rdz. 4 zu Paragraph 364 a,). Sie schließt die Rechtswidrigkeit der Schädigung des Nachbarn nicht aus, da die privatrechtlichen Beziehungen von ihr nicht geregelt werden (JBl. 1981, 534; SZ 48/61). Nach Paragraph 9, Absatz eins und 5 Sbg. BauPolG, LGBl. 1973/117, ist die Baubewilligung (nur) zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint, während Einwendungen privatrechtlicher Natur auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Die Baubewilligung legitimiert somit ortsunübliche, durch die Bauführung verursachte Immissionen nicht und ist grundsätzlich nicht geeignet, den Abwehranspruch gegen übermäßige Immissionen zu nehmen.
§ 364a ABGB wird allerdings auch auf Fälle, in denen die Beeinträchtigung durch eine baubehördlich genehmigte Anlage verursacht wurde, analog angewendet. Anknüpfungspunkt dieser Analogie ist aber die bereits oben erwähnte Grundsituation der Norm:Paragraph 364 a, ABGB wird allerdings auch auf Fälle, in denen die Beeinträchtigung durch eine baubehördlich genehmigte Anlage verursacht wurde, analog angewendet. Anknüpfungspunkt dieser Analogie ist aber die bereits oben erwähnte Grundsituation der Norm:
Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre (EvBl. 1983/54; SZ 51/47 ua.). Eine analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. Trotz der anscheinend verläßlichen Vorsorge gegen Immissionen wird eine dennoch vorhandene Gefährlichkeit oft erst erkennbar, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn bereits stattgefunden hat. In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung wie bei einer behördlichen Anlagengenehmigung iS des § 364a ABGB die tatsächliche Wirkung, daß der Grundnachbar die anscheinend gefahrlose Maßnahme hinnehmen muß (SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/61; EvBl. 1976/190; Ostheim, JBl. 1973, 577; Rummel, JBl. 1976, 314; Bydlinski, JBl. 1977, 201; Spielbüchler aaO Rdz. 6 zu § 364a; Jabornegg - Rummel - Strasser, Privatrecht und Umweltschutz 112).Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre (EvBl. 1983/54; SZ 51/47 ua.). Eine analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. Trotz der anscheinend verläßlichen Vorsorge gegen Immissionen wird eine dennoch vorhandene Gefährlichkeit oft erst erkennbar, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn bereits stattgefunden hat. In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung wie bei einer behördlichen Anlagengenehmigung iS des Paragraph 364 a, ABGB die tatsächliche Wirkung, daß der Grundnachbar die anscheinend gefahrlose Maßnahme hinnehmen muß (SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/61; EvBl. 1976/190; Ostheim, JBl. 1973, 577; Rummel, JBl. 1976, 314; Bydlinski, JBl. 1977, 201; Spielbüchler aaO Rdz. 6 zu Paragraph 364 a,; Jabornegg - Rummel - Strasser, Privatrecht und Umweltschutz 112).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 364a ABGB nicht gegeben. Der klagenden Partei war, soweit die Einwirkungen aus der Bauführung der beklagten Partei überhaupt das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten, das Abwehrrecht weder rechtlich noch faktisch genommen. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die vom Großbauvorhaben der beklagten Partei ausgehenden Einwirkungen durch Baulärm weit über das nach § 364 Abs. 2 ABGB zu duldende Ausmaß hinausgingen, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Die benachbarten Liegenschaften der Streitteile befinden sich iS der ortspolizeilichen Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde B H vom 1. 10. 1977 über die Regelung der Ruhezeiten im geschlossenen Siedlungsgebiet der Gemeinde.In einem derartigen Gebiet muß jeder Liegenschaftseigentümer mit gelegentlichen Bauführungen durch Schließung von Baulücken auf noch unverbauten Liegenschaften oder Baumaßnahmen an bestehenden Objekten (Umbauten, Erweiterungen, Reparaturen usw.) im Nachbarschaftsbereich rechnen. In der Regel wird die Ortsüblichkeit von Immissionen danach bestimmt, ob in dem zu beruteilenden Gebiet eine größere Anzahl von Grundstücken so genutzt wird, daß von ihnen entsprechende Einwirkungen ausgehen (SZ 45/98; Koziol, Haftpflichtrecht II 246; Jabornegg - Rummel - Strasser aaO 98; Jabornegg - Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes, 31). Dieser Grundsatz ist nicht nur auf dauernde nutzungsbedingte, sondern auch auf gelegentlich wiederkehrende baubedingte Immissionen anzuwenden. Da in einem geschlossenen Siedlungsgebiet auch bei gleichbleibendem Charakter dieses Raumes (zB als reines Kur- und Wohngebiet) in wechselnder Folge bauliche Maßnahmen stattfinden müssen, sind die von diesen ausgehenden baubedingten Immissionen grundsätzlich als ortsüblich anzusehen. Jeder Nachbar muß die damit verbundenen Einwirkungen, soweit sie auch bei schonungsvoller, die Interessen der Anrainer berücksichtigender Bauführung unvermeidlich sind, hinnehmen. Was unter einer derartigen rücksichtsvollen Ausführung von Baumaßnahmen zu verstehen ist, bestimmt § 13 Abs. 1 Sbg. BauPolG, wonach bei der Ausführung baulicher Maßnahmen Maschinen, Werkzeuge und Material nur solcher Art und in einer solchen Weise verwendet werden dürfen, daß der von der Baustelle ausgehende Baulärm, soweit dies mit technisch zumutbaren Mitteln vermieden werden kann, keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen bewirkt. Einwirkungen durch Baulärm, die diese Intensität - die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Charakter des Baugebietes näher konkretisiert werden kann (§ 13 Abs. 1 S 2 Sbg. BauPolG) - nicht übersteigen, sind damit - innerhalb der erlaubten Bauzeiten - regelmäßig als ortsüblich anzusehen. Auch im Kurbereich eines Kurortes kann zur Ermöglichung einer zweckentsprechenden, fremdenverkehrsorientierten Liegenschaftsnutzung durch die Gründeigentümer auf bauliche Maßnahmen nicht zur Gänze verzichtet werden, weil sonst jede weitere Entwicklungsmöglichkeit unterbunden wäre. Dem besonders schutzwürdigen Charakter eines solchen Gebietes kann nur durch möglichste Herabsetzung der Lärmintensität und durch die Beachtung bestimmter täglicher Ruhezeiten, allenfalls auch durch absolutes Verbot aufschiebbarer Bauarbeiten während der "Saison", Rechnung getragen werden.Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB nicht gegeben. Der klagenden Partei war, soweit die Einwirkungen aus der Bauführung der beklagten Partei überhaupt das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten, das Abwehrrecht weder rechtlich noch faktisch genommen. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die vom Großbauvorhaben der beklagten Partei ausgehenden Einwirkungen durch Baulärm weit über das nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu duldende Ausmaß hinausgingen, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Die benachbarten Liegenschaften der Streitteile befinden sich iS der ortspolizeilichen Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde B H vom 1. 10. 1977 über die Regelung der Ruhezeiten im geschlossenen Siedlungsgebiet der Gemeinde.In einem derartigen Gebiet muß jeder Liegenschaftseigentümer mit gelegentlichen Bauführungen durch Schließung von Baulücken auf noch unverbauten Liegenschaften oder Baumaßnahmen an bestehenden Objekten (Umbauten, Erweiterungen, Reparaturen usw.) im Nachbarschaftsbereich rechnen. In der Regel wird die Ortsüblichkeit von Immissionen danach bestimmt, ob in dem zu beruteilenden Gebiet eine größere Anzahl von Grundstücken so genutzt wird, daß von ihnen entsprechende Einwirkungen ausgehen (SZ 45/98; Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei 246; Jabornegg - Rummel - Strasser aaO 98; Jabornegg - Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes, 31). Dieser Grundsatz ist nicht nur auf dauernde nutzungsbedingte, sondern auch auf gelegentlich wiederkehrende baubedingte Immissionen anzuwenden. Da in einem geschlossenen Siedlungsgebiet auch bei gleichbleibendem Charakter dieses Raumes (zB als reines Kur- und Wohngebiet) in wechselnder Folge bauliche Maßnahmen stattfinden müssen, sind die von diesen ausgehenden baubedingten Immissionen grundsätzlich als ortsüblich anzusehen. Jeder Nachbar muß die damit verbundenen Einwirkungen, soweit sie auch bei schonungsvoller, die Interessen der Anrainer berücksichtigender Bauführung unvermeidlich sind, hinnehmen. Was unter einer derartigen rücksichtsvollen Ausführung von Baumaßnahmen zu verstehen ist, bestimmt Paragraph 13, Absatz eins, Sbg. BauPolG, wonach bei der Ausführung baulicher Maßnahmen Maschinen, Werkzeuge und Material nur solcher Art und in einer solchen Weise verwendet werden dürfen, daß der von der Baustelle ausgehende Baulärm, soweit dies mit technisch zumutbaren Mitteln vermieden werden kann, keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen bewirkt. Einwirkungen durch Baulärm, die diese Intensität - die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Charakter des Baugebietes näher konkretisiert werden kann (Paragraph 13, Absatz eins, S 2 Sbg. BauPolG) - nicht übersteigen, sind damit - innerhalb der erlaubten Bauzeiten - regelmäßig als ortsüblich anzusehen. Auch im Kurbereich eines Kurortes kann zur Ermöglichung einer zweckentsprechenden, fremdenverkehrsorientierten Liegenschaftsnutzung durch die Gründeigentümer auf bauliche Maßnahmen nicht zur Gänze verzichtet werden, weil sonst jede weitere Entwicklungsmöglichkeit unterbunden wäre. Dem besonders schutzwürdigen Charakter eines solchen Gebietes kann nur durch möglichste Herabsetzung der Lärmintensität und durch die Beachtung bestimmter täglicher Ruhezeiten, allenfalls auch durch absolutes Verbot aufschiebbarer Bauarbeiten während der "Saison", Rechnung getragen werden.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hielt sich die beklagte Partei mit den oben erwähnten Ausnahmen an die ihr erteilten Auflagen; sie war auch bemüht, lärmarme Baugeräte einzusetzen und führte besonders lärmintensive Bauarbeiten stets in der Nebensaison durch. Soweit nach diesen Feststellungen die von der Liegenschaft der beklagten Partei ausgehenden Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschritten, stand der klagenden Partei weder ein Abwehranspruch noch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Soweit aber die Immissionen wegen ihrer Intensität oder wegen Verletzung der - regelmäßig als Maß der Ortsüblichkeit heranzuziehenden - ortsüblichen Ruhezeiten im Kurbereich das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten, stand der klagenden Partei schon mit dem ersten Zuwiderhandeln der beklagten Partei ein Abwehranspruch zu, dessen Verfolgung auch keine wesentlichen praktischen Hindernisse entgegenstanden. Nach dem Inhalt des Baubewilligungsbescheides vom 19. 10. 1976 konnte sich die klagende Partei lärmenden Bauarbeiten, die zwischen 1. 5. und 30. 9. oder zwischen 20. 12. und 31. 3. des folgenden Jahres durchgeführt wurden, widersetzen. Nach dem Inhalt des Baubewilligungsbescheides vom 21. 6. 1977 konnte sie auch lärmenden Bauarbeiten, die vor 8 Uhr früh, zwischen 13 und 15 Uhr oder nach 20 Uhr durchgeführt wurden, erfolgreich entgegentreten, weil die ortspolizeiliche Ruhezeitenverordnung der Marktgemeinde B H für das ganze Jahr gilt. Für Immissionen während dieser Ruhezeiten konnte die erteilte Baubewilligung nicht einmal den Anschein einer Rechtmäßigkeit erzeugen. Statt des aufrechtgebliebenen Abwehranspruches steht aber der klagenden Partei mangels Anlasses für eine analoge Anwendung des § 364a ABGB kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zu.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hielt sich die beklagte Partei mit den oben erwähnten Ausnahmen an die ihr erteilten Auflagen; sie war auch bemüht, lärmarme Baugeräte einzusetzen und führte besonders lärmintensive Bauarbeiten stets in der Nebensaison durch. Soweit nach diesen Feststellungen die von der Liegenschaft der beklagten Partei ausgehenden Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschritten, stand der klagenden Partei weder ein Abwehranspruch noch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Soweit aber die Immissionen wegen ihrer Intensität oder wegen Verletzung der - regelmäßig als Maß der Ortsüblichkeit heranzuziehenden - ortsüblichen Ruhezeiten im Kurbereich das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten, stand der klagenden Partei schon mit dem ersten Zuwiderhandeln der beklagten Partei ein Abwehranspruch zu, dessen Verfolgung auch keine wesentlichen praktischen Hindernisse entgegenstanden. Nach dem Inhalt des Baubewilligungsbescheides vom 19. 10. 1976 konnte sich die klagende Partei lärmenden Bauarbeiten, die zwischen 1. 5. und 30. 9. oder zwischen 20. 12. und 31. 3. des folgenden Jahres durchgeführt wurden, widersetzen. Nach dem Inhalt des Baubewilligungsbescheides vom 21. 6. 1977 konnte sie auch lärmenden Bauarbeiten, die vor 8 Uhr früh, zwischen 13 und 15 Uhr oder nach 20 Uhr durchgeführt wurden, erfolgreich entgegentreten, weil die ortspolizeiliche Ruhezeitenverordnung der Marktgemeinde B H für das ganze Jahr gilt. Für Immissionen während dieser Ruhezeiten konnte die erteilte Baubewilligung nicht einmal den Anschein einer Rechtmäßigkeit erzeugen. Statt des aufrechtgebliebenen Abwehranspruches steht aber der klagenden Partei mangels Anlasses für eine analoge Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zu.