Rechtssatz RS0010688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010688
Entscheidungsdatum
09.11.1983
Rechtssatz
In der Regel wird die Ortsüblichkeit von Immissionen danach bestimmt, ob in dem zu beurteilenden Gebiet eine größere Anzahl von Grundstücken so genutzt wird, daß von ihnen entsprechende Einwirkungen ausgehen. Dieser Grundsatz ist nicht nur auf dauernde nutzungsbedingte, sondern auch auf gelegentlich wiederkehrende baubedingte Immissionen anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010688
Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0010OB00742_8300000_002