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Rechtssatz RS0033715

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033715

Geschäftszahl

1Ob742/83; 10Ob46/04v

Entscheidungsdatum

21.06.2004

Norm

ABGB §364a
sbg BauPolG §13 Abs1 Z2

Rechtssatz

Einwirkungen durch Baulärm, die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Charakter des Baugebietes näher konkretisiert werden (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Sbg BauPolG), nicht übersteigen, sind - innerhalb der erlaubten Bauzeiten - regelmäßig als ortsüblich anzusehen. Dem besonders schutzwürdigen Charakter eines Kurbereiches kann nur durch möglichste Herabsetzung der Lärmintensität und durch die Beachtung bestimmter täglicher Ruhezeiten, allenfalls auch durch absolutes Verbot aufschiebbarer Bauarbeiten während der "Saison", Rechnung getragen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 742/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 742/83
    Veröff: MietSlg 35029 = SZ 56/158
  • 10 Ob 46/04v
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 46/04v
    nur: Einwirkungen durch Baulärm, die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung näher konkretisiert werden, nicht übersteigen, sind - innerhalb der erlaubten Bauzeiten - regelmäßig als ortsüblich anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033715

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Dokumentnummer

JJR_19831109_OGH0002_0010OB00742_8300000_004