Rechtssatz RS0033715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033715
Entscheidungsdatum
21.06.2004
Norm
ABGB §364a
sbg BauPolG §13 Abs1 Z2
Rechtssatz
Einwirkungen durch Baulärm, die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Charakter des Baugebietes näher konkretisiert werden (§ 13 Abs 1 Z 2 Sbg BauPolG), nicht übersteigen, sind - innerhalb der erlaubten Bauzeiten - regelmäßig als ortsüblich anzusehen. Dem besonders schutzwürdigen Charakter eines Kurbereiches kann nur durch möglichste Herabsetzung der Lärmintensität und durch die Beachtung bestimmter täglicher Ruhezeiten, allenfalls auch durch absolutes Verbot aufschiebbarer Bauarbeiten während der "Saison", Rechnung getragen werden.Einwirkungen durch Baulärm, die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Charakter des Baugebietes näher konkretisiert werden (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Sbg BauPolG), nicht übersteigen, sind - innerhalb der erlaubten Bauzeiten - regelmäßig als ortsüblich anzusehen. Dem besonders schutzwürdigen Charakter eines Kurbereiches kann nur durch möglichste Herabsetzung der Lärmintensität und durch die Beachtung bestimmter täglicher Ruhezeiten, allenfalls auch durch absolutes Verbot aufschiebbarer Bauarbeiten während der "Saison", Rechnung getragen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 742/83
Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 742/83
Veröff: MietSlg 35029 = SZ 56/158
- 10 Ob 46/04v
Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 46/04v
nur: Einwirkungen durch Baulärm, die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung näher konkretisiert werden, nicht übersteigen, sind - innerhalb der erlaubten Bauzeiten - regelmäßig als ortsüblich anzusehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033715
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0010OB00742_8300000_004