Rechtssatz RS0033674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033674
Entscheidungsdatum
16.12.2021
Rechtssatz
In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen (hier: Ruhezeitenverordnung eines Kurortes) entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. Soweit die Immissionen über das zu duldende Maß hinausgehen, besteht ein Abwehranspruch, der einen schuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch ebenfalls ausschließt. Für eine analoge Anwendung des § 364a ABGB besteht kein Anlass.In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen (hier: Ruhezeitenverordnung eines Kurortes) entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. Soweit die Immissionen über das zu duldende Maß hinausgehen, besteht ein Abwehranspruch, der einen schuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch ebenfalls ausschließt. Für eine analoge Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB besteht kein Anlass.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 742/83
Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 742/83
Veröff: SZ 56/158 = MietSlg 35029
- 8 Ob 372/97g
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 8 Ob 372/97g
Auch; nur: In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. (T1)
Beisatz: Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt. (T2)
- 10 Ob 46/04v
Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 46/04v
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch Ö-Normen können dabei Anhaltspunkte für die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung einer Liegenschaft vorliegt, bilden. (T3)
Beisatz: Die Frage, ob die vom Nachbargrund einwirkenden Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T4)
- 1 Ob 73/05z
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 73/05z
Auch; nur T4
- 5 Ob 57/13p
Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 57/13p
Auch
- 6 Ob 216/13b
Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 216/13b
Vgl aber; Beisatz: Diese Rechtsprechung betrifft lediglich Baulärm, nicht aber andere von einer Baustelle ausgehende Immissionen. Sie lässt sich auf Erschütterungen, die Schäden an Gebäuden hervorrufen, nicht übertragen. Solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen sind nämlich niemals als ortsüblich anzusehen und daher nicht entschädigungslos hinzunehmen. (T5)
- 6 Ob 123/20m
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 123/20m
Vgl; Beis wie T4
- 5 Ob 210/21z
Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 210/21z
Vgl; Beis nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033674
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0010OB00742_8300000_003