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Entscheidung 6 Ob 216/13b×

Entscheidung 6 Ob 216/13b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010519 Rechtssatz 07.11.1956Zivilrecht
Nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstückes haftet für den durch Immissionen der im § 364 ABGB umschriebenen Art verursachten Schaden, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine - wenn auch behördlich genehmigte - Anlage herbeiführt (JBl 1933,5 …
RS0010586 Rechtssatz 14.03.1956Zivilrecht
Das Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB richtet sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft. Für die Ansprüche nach dem §§ 364 und 364a ABGB ist keinesw …
RS0010596 Rechtssatz 11.07.1990Zivilrecht
Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. Solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch k …
RS0010629 Rechtssatz 12.04.1978Zivilrecht
Treten nach Abbrucharbeiten als Folgen eines Aushubs für den Neubau Setzungsschäden (Risse usw) am Nachbargebäude auf, hat der Eigentümer des Neubaues diese Schäden einschließlich solcher, die durch das sogenannte Aufatmen des Bodens nach Beseitigung der La …
RS0010654 Rechtssatz 17.01.1964Zivilrecht
Wer nicht Eigentümer des Grundstückes ist, von dem die Immission ausgeht, und mit dessen Eigentümer nicht in einem auf die Benützung des Grundstückes für eigene Zwecke abzielenden Rechtsverhältnis steht, ist nicht "Nachbar".
RS0033674 Rechtssatz 09.11.1983Zivilrecht
In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen (hier: Ruhezeitenverordnung eines Kurortes) ents …
RS0106885 Rechtssatz 18.12.1996Zivilrecht
Der durch Gäste (Kunden) eines Gastronomiebetriebes bei Benützung der öffentlichen Straße hervorgerufene lokalbezogene Verkehrslärm (hier: Zufahrt und Abfahrt mit Motorrädern der Marke Harley-Davidson) ist dem Betreiber des Restaurants zuzurechnen.