Abgesehen davon, dass bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (4 Ob 123/98m; RIS-Justiz RS0037734) entspricht das von der Rechtsmittelwerberin als zu weit gefasst beanstandete Unterlassungsgebot jenem in der Entscheidung SZ 68/208 zu beurteilenden (s auch ImmZ 1995, 152). In dieser nahm der Oberste Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich zur Fassung des Begehrens Stellung, beanstandete es aber auch nicht, obwohl er dies im Zug der allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung (s Nw d Rsp bei Klauser/Kodek, ZPO16 § 503 ZPO E 172), tun hätte können, ist doch die Frage, ob ein Unterlassungsbegehren zu weit geht, nach materiellem Recht zu beurteilen (6 Ob 98/01g; RIS-Justiz RS0037518).Abgesehen davon, dass bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (4 Ob 123/98m; RIS-Justiz RS0037734) entspricht das von der Rechtsmittelwerberin als zu weit gefasst beanstandete Unterlassungsgebot jenem in der Entscheidung SZ 68/208 zu beurteilenden (s auch ImmZ 1995, 152). In dieser nahm der Oberste Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich zur Fassung des Begehrens Stellung, beanstandete es aber auch nicht, obwohl er dies im Zug der allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung (s Nw d Rsp bei Klauser/Kodek, ZPO16 Paragraph 503, ZPO E 172), tun hätte können, ist doch die Frage, ob ein Unterlassungsbegehren zu weit geht, nach materiellem Recht zu beurteilen (6 Ob 98/01g; RIS-Justiz RS0037518).
Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Daraus wird nach einhelliger Ansicht (s bloß Spielbüchler in Rummel³, ABGB § 364 Rz 7 mwN; Eccher in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB § 364 Rz 4 f) abgeleitet, dass nur mittelbares Eindringen unwägbarer Stoffe im Rahmen des Ortsüblichen zu dulden ist. Nach der Lehre kann daher das Eindringen grobkörperlicher Stoffe unbeschränkt abgewehrt werden (Spielbüchler aaO § 364 Rz 7; Oberhammer in Schwimann³, ABGB § 364 Rz 4). Für die Rechtsprechung ist die Größe der eindringenden Stoffe maßgebend. Ist ihr Umfang äußerst gering (s aber SZ 51/114: „verhältnismäßig gering" [Hobelspäne]), dann fallen sie unter § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB (SZ 68/208): Das Eindringen solcher Stoffe ist hinzunehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Alle anderen Stoffe, wie zum Beispiel Steinsplitter, Kugeln, Fußbälle (SZ 14/224; SZ 68/208) können ohne Einschränkung abgewehrt werden (SZ 68/208 mwN). Die Revisionswerberin meint, aus der Entscheidung SZ 65/145 sei abzuleiten, für die Beurteilung der Frage, ob „unmittelbare Zuleitung" vorliege, sei nicht entscheidend, ob es sich um einen „festen Körper" handle, der auf das Nachbargrundstück gelange. Entscheidend sei allein, ob der Verursacher Zuleitungsmaßnahmen getroffen habe. Lägen solche nicht vor, müssten solche Beeinträchtigungen im zumutbaren Ausmaß bzw im Rahmen der Ortsüblichkeit hingenommen werden. Diese Ausführungen geben keinen Anlass von der ständigen Rechtsprechung abzugehen und zeigen keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung SZ 65/145 weicht von der herrschenden Auslegung des § 364 Abs 2 ABGB nicht ab. In ihr wird lediglich die Ansicht vertreten, ein „absolutes" Verbot (Tennisbälle vom Tennisplatz auf das Grundstück des Nachbarn fliegen zu lassen) sei Schikane; es müsse jedoch verlangt werden, dass das Eindringen von Tennisbällen auf ein zumutbares Maß reduziert werde; das durch übliche Fehlschläge hervorgerufene Eindringen müsse jedenfalls verhindert werden. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Ortsüblichkeit auch bei Eindringen grobkörperlicher Stoffe von wesentlicher Bedeutung ist, zumal der Oberste Gerichtshof in diesem Aufhebungsbeschluss nicht den Auftrag gab, die Tatsachengrundlage in dieser Richtung zu ergänzen.Nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Daraus wird nach einhelliger Ansicht (s bloß Spielbüchler in Rummel³, ABGB Paragraph 364, Rz 7 mwN; Eccher in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB Paragraph 364, Rz 4 f) abgeleitet, dass nur mittelbares Eindringen unwägbarer Stoffe im Rahmen des Ortsüblichen zu dulden ist. Nach der Lehre kann daher das Eindringen grobkörperlicher Stoffe unbeschränkt abgewehrt werden (Spielbüchler aaO Paragraph 364, Rz 7; Oberhammer in Schwimann³, ABGB Paragraph 364, Rz 4). Für die Rechtsprechung ist die Größe der eindringenden Stoffe maßgebend. Ist ihr Umfang äußerst gering (s aber SZ 51/114: „verhältnismäßig gering" [Hobelspäne]), dann fallen sie unter Paragraph 364, Absatz 2, Satz 1 ABGB (SZ 68/208): Das Eindringen solcher Stoffe ist hinzunehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Alle anderen Stoffe, wie zum Beispiel Steinsplitter, Kugeln, Fußbälle (SZ 14/224; SZ 68/208) können ohne Einschränkung abgewehrt werden (SZ 68/208 mwN). Die Revisionswerberin meint, aus der Entscheidung SZ 65/145 sei abzuleiten, für die Beurteilung der Frage, ob „unmittelbare Zuleitung" vorliege, sei nicht entscheidend, ob es sich um einen „festen Körper" handle, der auf das Nachbargrundstück gelange. Entscheidend sei allein, ob der Verursacher Zuleitungsmaßnahmen getroffen habe. Lägen solche nicht vor, müssten solche Beeinträchtigungen im zumutbaren Ausmaß bzw im Rahmen der Ortsüblichkeit hingenommen werden. Diese Ausführungen geben keinen Anlass von der ständigen Rechtsprechung abzugehen und zeigen keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung SZ 65/145 weicht von der herrschenden Auslegung des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nicht ab. In ihr wird lediglich die Ansicht vertreten, ein „absolutes" Verbot (Tennisbälle vom Tennisplatz auf das Grundstück des Nachbarn fliegen zu lassen) sei Schikane; es müsse jedoch verlangt werden, dass das Eindringen von Tennisbällen auf ein zumutbares Maß reduziert werde; das durch übliche Fehlschläge hervorgerufene Eindringen müsse jedenfalls verhindert werden. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Ortsüblichkeit auch bei Eindringen grobkörperlicher Stoffe von wesentlicher Bedeutung ist, zumal der Oberste Gerichtshof in diesem Aufhebungsbeschluss nicht den Auftrag gab, die Tatsachengrundlage in dieser Richtung zu ergänzen.
Die Verneinung der Rechtsmissbräuchlichkeit des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht begründet nicht die Zulässigkeit der Revision, wirft doch die Anwendung der für die Sittenwidrigkeitskontrolle bereits geprägten höchstgerichtlichen Leitlinien auf die singulären Umstände des jeweiligen Falls keine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung nicht unterlief (3 Ob 32/03g; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 77 mwN). Nach der zuvor referierten herrschenden Ansicht kann das Eindringen fester Körper größeren Umfangs (insbesondere Fußbälle) vom betroffenen Grundeigentümer jedenfalls abgewehrt werden, auch wenn weder ein bestimmtes Maß noch eine Beeinträchtigung der Nutzung vorliegt (SZ 68/208; SZ 14/224; MietSlg 33.024 mwN). Der Eigentümer des Grundstücks kann vom Nachbarn jedenfalls zumutbare Vorkehrungen gegen die Einwirkung fester Körper vom Nachbargrund her verlangen, ohne dass ein besonderes Maß der Schädigung vorausgesetzt würde (MietSlg 33.024 mwN). Eine Grenze findet dieser Abwehrspruch im allgemeinen Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB (SZ 68/208 mwN; MietSlg 33.024). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das (die) lautere(n) Motiv(e) eindeutig überwiegt (ua SZ 68/208; SZ60/281; Reischauer in Rummel², ABGB § 1295 Rz 59; Karner in Koziol/Bydlinski, Bollenberger, ABGB § 1295 Rz 22 mwN). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass die Rechtsverfolgung nicht schikanös ist, weil von einem verschossenen Fußball, der in einen bewohnten Garten fällt, ein nicht unbeträchtliches Gefahrenpotenzial ausgehe, ist jedenfalls keine korrekturbedürftige Beurteilung, zumal angesichts der festgestellten Häufigkeit des Eindringens von Fußbällen die Sorge des Klägers um die Sicherheit von Personen und Sachen im kritischen Bereich berechtigt ist. Entgegen den Ausführungen der Revision reichen die Feststellungen zur Beurteilung der Frage des Vorliegens von Rechtsmissbrauch der Rechtsverfolgung aus. Dass die Fußbälle nur durch „unübliche Fehlschläge" auf das Grundstück des Klägers gelangten, wurde in erster Instanz nicht behauptet. Aus einer geringen Frequenz des Eindringens von Fußbällen kann nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um „Ausreißersituation" im Sinn „unüblicher Fehlschläge" handelte.Die Verneinung der Rechtsmissbräuchlichkeit des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht begründet nicht die Zulässigkeit der Revision, wirft doch die Anwendung der für die Sittenwidrigkeitskontrolle bereits geprägten höchstgerichtlichen Leitlinien auf die singulären Umstände des jeweiligen Falls keine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung nicht unterlief (3 Ob 32/03g; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, Rz 77 mwN). Nach der zuvor referierten herrschenden Ansicht kann das Eindringen fester Körper größeren Umfangs (insbesondere Fußbälle) vom betroffenen Grundeigentümer jedenfalls abgewehrt werden, auch wenn weder ein bestimmtes Maß noch eine Beeinträchtigung der Nutzung vorliegt (SZ 68/208; SZ 14/224; MietSlg 33.024 mwN). Der Eigentümer des Grundstücks kann vom Nachbarn jedenfalls zumutbare Vorkehrungen gegen die Einwirkung fester Körper vom Nachbargrund her verlangen, ohne dass ein besonderes Maß der Schädigung vorausgesetzt würde (MietSlg 33.024 mwN). Eine Grenze findet dieser Abwehrspruch im allgemeinen Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB (SZ 68/208 mwN; MietSlg 33.024). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das (die) lautere(n) Motiv(e) eindeutig überwiegt (ua SZ 68/208; SZ60/281; Reischauer in Rummel², ABGB Paragraph 1295, Rz 59; Karner in Koziol/Bydlinski, Bollenberger, ABGB Paragraph 1295, Rz 22 mwN). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass die Rechtsverfolgung nicht schikanös ist, weil von einem verschossenen Fußball, der in einen bewohnten Garten fällt, ein nicht unbeträchtliches Gefahrenpotenzial ausgehe, ist jedenfalls keine korrekturbedürftige Beurteilung, zumal angesichts der festgestellten Häufigkeit des Eindringens von Fußbällen die Sorge des Klägers um die Sicherheit von Personen und Sachen im kritischen Bereich berechtigt ist. Entgegen den Ausführungen der Revision reichen die Feststellungen zur Beurteilung der Frage des Vorliegens von Rechtsmissbrauch der Rechtsverfolgung aus. Dass die Fußbälle nur durch „unübliche Fehlschläge" auf das Grundstück des Klägers gelangten, wurde in erster Instanz nicht behauptet. Aus einer geringen Frequenz des Eindringens von Fußbällen kann nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um „Ausreißersituation" im Sinn „unüblicher Fehlschläge" handelte.
Dass die beklagte Partei landesgesetzlich verpflichtet ist, Sport- und Spielflächen zur Verfügung zu stellen, kann den Abwehranspruch nicht beseitigen. Welche Immissionen im öffentlichen Interesse zu dulden sind, regelt § 364a ABGB. Diese Bestimmung erfasst aber weder unmittelbare Zuleitungen noch grob körperliche Einwirkungen (SZ 68/208 mwN). Auch öffentliches Interesse kann daher - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann (SZ 68/208).Dass die beklagte Partei landesgesetzlich verpflichtet ist, Sport- und Spielflächen zur Verfügung zu stellen, kann den Abwehranspruch nicht beseitigen. Welche Immissionen im öffentlichen Interesse zu dulden sind, regelt Paragraph 364 a, ABGB. Diese Bestimmung erfasst aber weder unmittelbare Zuleitungen noch grob körperliche Einwirkungen (SZ 68/208 mwN). Auch öffentliches Interesse kann daher - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann (SZ 68/208).
Soweit die Revision Wegfall der Wiederholungsgefahr geltend macht, wird mit den Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 71/05t; RIS-Justiz RS0042818; RS0031891). Die Annahme der Vorinstanzen, dass aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls Wiederholungsgefahr vorliegt, hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden darf. Diese liegt schon im Fortbestehen eines Zustands, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Wiederholungsgefahr ist daher auch anzunehmen, wenn der mit der Unterlassungsklage Belangte sein Unrecht nicht einsieht (SZ 50/99; SZ 55/30; SZ 61/133; RIS-Justiz RS0010497). Infolge der zwangsläufigen Einzelfallbezogenheit kann die Frage, ob die von der Revisionswerberin zur Vermeidung des Eindringens von Fußbällen auf dem Grundstück des Klägers gesetzten Maßnahmen zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führten, grundsätzlich nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Wiederholungsgefahr bestehe fort, weil trotz der gesetzten Maßnahme zumindest noch einmal ein Ball auf die Liegenschaft des Klägers gelangt sei, die beklagte Partei die angekündigte Erhöhung des Ballfanggitters nicht ausgeführt habe und es durchaus möglich sei, dass das abgebaute Tor wieder aufgestellt werde, ist jedenfalls keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Einzelfalles. Weitere Feststellungen der Tatsacheninstanzen zur Erwirkung der von der beklagten Partei gesetzten Schutzmaßnahmen waren nicht erforderlich.
Da weder die vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtsfrage noch die in der Revision geltend gemachten Rechtsfragen erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO sind, war die Revision zurückzuweisen.Da weder die vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtsfrage noch die in der Revision geltend gemachten Rechtsfragen erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger wies in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hin.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Kläger wies in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hin.