Die Revisionen der beklagten Partei sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei sind zulässig und teilweise berechtigt. Die Revision der klagenden Partei ist zwar zulässig aber nicht berechtigt.
Vorweg ist Folgendes klarzustellen:
a) Zum Leistungsbegehren:
Die vom Berufungsgericht hinsichtlich des halben Leistungsbegehrens ausgesprochene Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht ist verfehlt. In Ansehung des halben Leistungsbegehrens ist nämlich bereits durch die Fällung des (Teil-)Zwischenurteils klargestellt, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts dieses Leistungsbegehren der Höhe nach noch nicht spruchreif ist. Der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss gilt daher als nicht beigesetzt (1 Ob 9/05p). Dies ist aus Anlass der Revision in deklarativer Klarstellung der Rechtslage auszusprechen.
b) Zum Feststellungsbegehren:
Das Berufungsgericht bestätigte das über das Feststellungsbegehren ergangene Ersturteil im Umfang der Abweisung des über 50 % hinausgehenden Teils. Mangels Feststellungen zu den behaupteten Spät- und Dauerfolgen hob es unter einem die erstinstanzliche Entscheidung „im Umfang der Haftung zu 50 %" auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, ohne gegen den Aufhebungsbeschluss einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen. Damit ist dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen, weswegen das Feststellungsbegehren in diesem Umfang (50 %) nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof ist.
Nach ständiger Rechtsprechung trifft denjenigen, eine Verkehrssicherungspflicht, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet (Karner in KBB2 § 1294 ABGB Rz 6 mwN). Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen (SZ 60/256; 7 Ob 51/00a uva). Dies gilt auch für Wasserrutschen in öffentlichen Schwimmbädern. Gefahrenabwendungsmaßnahmen beziehen sich im Allgemeinen nur auf die vorgesehene Art der Benutzung. Darüber hinausgehende Vorkehrungen sind jedoch dann in Betracht zu ziehen, wenn die Möglichkeit nahe liegt, dass sich Gefahren infolge unerlaubten Verhaltens bei Benützung der Anlage ergeben. Diesfalls hat der Betreiber der Anlage im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu bewerkstelligen (SZ 60/256; RIS-Justiz RS0023285; Harrer in Schwimann3 § 1295 ABGB Rz 51 mwN). Hiebei trifft die Beweislast, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen sei, wie auch, dass den Geschädigten ein Mitverschulden treffe, den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen (SZ 60/256; 6 Ob 115/99a).Nach ständiger Rechtsprechung trifft denjenigen, eine Verkehrssicherungspflicht, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet (Karner in KBB2 Paragraph 1294, ABGB Rz 6 mwN). Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen (SZ 60/256; 7 Ob 51/00a uva). Dies gilt auch für Wasserrutschen in öffentlichen Schwimmbädern. Gefahrenabwendungsmaßnahmen beziehen sich im Allgemeinen nur auf die vorgesehene Art der Benutzung. Darüber hinausgehende Vorkehrungen sind jedoch dann in Betracht zu ziehen, wenn die Möglichkeit nahe liegt, dass sich Gefahren infolge unerlaubten Verhaltens bei Benützung der Anlage ergeben. Diesfalls hat der Betreiber der Anlage im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu bewerkstelligen (SZ 60/256; RIS-Justiz RS0023285; Harrer in Schwimann3 Paragraph 1295, ABGB Rz 51 mwN). Hiebei trifft die Beweislast, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen sei, wie auch, dass den Geschädigten ein Mitverschulden treffe, den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen (SZ 60/256; 6 Ob 115/99a).
Grundsätzlich ist die Festlegung des konkreten Inhalts einer Verkehrssicherungspflicht, also hier die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen dem Betreiber einer Badeanstalt zur Abwehr von Gefahren noch zumutbar sind (oder schon die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen), wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Anlagen nicht möglich. Ihre Beurteilung hängt vielmehr jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 115/99a; RIS-Justiz RS0078150) und entzieht sich daher in der Regel einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Der erkennende Senat hat aber im Hinblick auf Unfälle in Schwimmbädern bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 103/04k (in Ablehnung der Entscheidungen 2 Ob 2106/96m und 7 Ob 2360/96a) die Auffassung vertreten, dass die Forderung nach einer lückenlosen Überwachung in Schwimmbädern eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten bedeuten würde. Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern sei nicht üblich und auch nicht erforderlich. Dieser für die allgemeine Badeaufsicht geltende Grundsatz gelte auch für besondere Einrichtungen eines Schwimmbads, beispielsweise Wasserrutschen. Dies beruhe darauf, dass in Schwimmbädern an vielen Stellen Gefahren drohen, denen durch eine „allgegenwärtige Aufsicht" zu begegnen weder geboten noch möglich sei.
Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht auch im Hinblick auf den nunmehr zu beurteilenden Sachverhalt kein Anlass:
Nach Vorliegen des nach dem Unfall vom 13. Dezember 2005 eingeholten (zweiten) TÜV-Gutachtens stand (neuerlich) fest, dass sich aus der Beschaffenheit, der Linienführung und dem Gefälle der Rutsche keine Verletzungsgefahr ergibt, sofern die aus dem Hinweisschild ersichtlichen erlaubten Rutschhaltungen (in sitzender Position oder in Rückenlage) und die sonstigen aus dem Hinweisschild erkennbaren Gebote eingehalten werden. Im Zusammenhalt damit, dass aus dem im Einstiegsbereich der Rutsche angebrachten Hinweisschild die erlaubten Rutschhaltungen ersichtlich waren, hat die beklagte Partei als Betreiberin der Badeanstalt grundsätzlich ihre Verpflichtung erfüllt, die ihren Gästen zur Verfügung gestellten Anlagen und Einrichtungen - wozu auch eine Wasserrutsche gehört - in einen solchen Zustand zu versetzen und zu erhalten, dass diese bei der Benützung keinen Schaden erleiden. Wenngleich allein der Umstand, dass die Wasserrutsche vom TÜV geprüft war und auch das Hinweisschild der maßgeblichen Ö-Norm entsprach, den Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht davon entbindet, geeignete Maßnahmen zur Abwehr jener Gefahren zu setzen, die sich infolge der spezifischen Eigenschaften der Anlage aus einem (voraussehbaren) unerlaubten Verhalten deren Benützer ergeben (SZ 60/256; 6 Ob 314/00w) und insbesondere dann strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn Kinder - sei es auch unbefugt - in die Gefahrenquelle gelangen, dürfen die Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0023819). In diesem Sinn ist der beklagten Partei die Unterlassung zusätzlicher Maßnahmen nicht vorwerfbar:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hätte der Unfall auch nicht durch weitere Verbesserungsmaßnahmen, sondern allein dadurch vermieden werden können, dass der Kläger, als er im Einstiegsbereich eine andere als die (laut Hinweisschild) erlaubte Rutschhaltung einnahm, durch den Bademeister am Beginn der Rutschfahrt gehindert, auf die erlaubte Rutschhaltung hingewiesen und allenfalls von der Rutsche überhaupt verwiesen worden wäre. Dies setzte die lückenlose Überwachung des Einstiegsbereichs der Rutsche voraus. Gerade dazu ist der Betreiber einer Badeanstalt aber aus den bereits dargelegten Gründen nicht verpflichtet. Vielmehr ist jeder - auch jugendliche - Badegast bei Benutzung von in einem Schwimmbad zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Vorsicht und Aufmerksamkeit - nicht nur im Hinblick auf seine eigene Sicherheit, sondern auch im Hinblick auf die Sicherheit der anderen Badegäste - verpflichtet (9 Ob 70/06v). Entscheidend ist, in welchem Ausmaß der Benutzer einer Anlage in einem Schwimmbad selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (10 Ob 44/05a). Beides wäre dem Kläger durchaus möglich gewesen, hätte er dem Hinweisschild Beachtung geschenkt. Da sich bereits aus dem Text des Hinweisschilds ergibt, dass in den Piktogrammen „erlaubte" Rutschhaltungen abgebildet sind, liegt auf der Hand, dass alle anderen Rutschhaltungen „unerlaubt" sind. Ebenso liegt auf der Hand, dass sich aus der Einnahme einer „unerlaubten" Rutschposition Verletzungsgefahren ergeben. Damit, dass die Benutzer der Rutsche annehmen könnten, die erlaubte sitzende bzw rücklings liegende Rutschposition diene nicht dem Schutz ihrer eigenen körperlichen Sicherheit, sondern erfülle lediglich einen Selbstzweck, muss nicht gerechnet werden. Eine (zusätzliche) stilisierte Darstellung aller nicht erlaubten Rutschhaltungen würde zu einer „Überfrachtung" des Hinweisschilds führen; zudem bestünde die Gefahr, dass nicht alle erdenklich möglichen Rutschhaltungen erfassbar wären.
Auch im Hinblick darauf, dass Wasserrutschen vorwiegend von Kindern und Jugendlichen benutzt werden, weshalb strenge Anforderungen zu stellen sind, liegt keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vor, wenn die Organe der beklagten Partei nach dem (Vor-)Unfall vom 13. Dezember 2005 keine zusätzlichen Vorkehrungen trafen, um in Hinkunft Unfälle zu vermeiden, die ihre Ursache in unerlaubten Rutschpositionen haben, steht doch gar nicht fest, worauf der Unfall vom 13. Dezember 2005 zurückzuführen war.
Soweit die beklagte Partei in ihrer Revision auf Ausführungen in der Revisionsschrift der Nebenintervenientin verweist, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die bloße Verweisung in einem Rechtsmittel auf den Inhalt eines anderen Rechtsmittels oder eines sonstigen Schriftsatzes unbeachtlich ist (1 Ob 170/00g, SZ 69/209; 1 Ob 236/01i uva); das Rechtsmittel stellt eine in sich geschlossene selbstständige Prozesshandlung dar, die durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann (1 Ob 527/85; 1 Ob 236/01i).
Den Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei ist aus den dargestellten Erwägungen teilweise - teilweise deshalb, weil die Revisionsanträge die gänzliche Wiederherstellung des Ersturteils fordern - Folge zu geben und das klagsabweisende Ersturteil in seinem Ausspruch über das Leistungsbegehren zur Gänze wiederherzustellen. Infolge Rechtskraft des in Ansehung des Feststellungsbegehrens ergangenen Teilaufhebungsbeschlusses konnte der Ausspruch des Erstgerichts über das Feststellungsbegehren nur im Umfang der Abweisung der Haftung in einem 50 % übersteigenden Umfang wiederhergestellt werden. Der Revision des Klägers kommt hingegen logischerweise keine Berechtigung zu.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.