Rechtssatz RS0023285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023285
Entscheidungsdatum
27.01.2021
Rechtssatz
Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung - etwa durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern oder dergleichen - Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 609/87
Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 609/87
Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318
- 6 Ob 314/00w
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 314/00w
- 1 Ob 269/00s
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 269/00s
- 1 Ob 114/08h
Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 114/08h
Ähnlich; Beisatz: Wenn die Möglichkeit naheliegt, dass sich Gefahren infolge unerlaubten Verhaltens bei der Benutzung einer Anlage ergeben, hat der Betreiber der Anlage im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessenen Maßnahmen zu setzen. (T1) Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T2)
- 8 Ob 41/15k
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 Ob 41/15k
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Welche Maßnahmen zur Verhinderung eines Fehlgebrauchs der Anlage notwendig und zumutbar sind, hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
- 9 Ob 77/15m
Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 Ob 77/15m
Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2
- 9 Ob 8/20x
Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 Ob 8/20x
Beisatz: Auch der Veranstalter einer Demonstration ist verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, sodass keine Gefahr für Teilnehmer oder Dritte von der Veranstaltung ausgeht. Zu diesen Verpflichtungen gehört es, im Vorfeld der Versammlung alle Sicherungsmaßnahmen zu setzen, damit Eskalationen vermieden werden können. (T4)
Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Veranstalter der Versammlung verneint. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023285
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_0040OB00609_8700000_002