Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Inhaberin eines China-Restaurants, das mit Bescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vom 13. 5. 1988 gewerbebehördlich als Betriebsanlage genehmigt wurde. Die Betriebsbewilligung wurde mit Bescheid vom 18. 2. 1990 erteilt. Bescheidgemäß erfolgt die Beheizung des Lokals über eine Belüftungsanlage mit vorwärmbarer Zuluft und zusätzlich über Warmwasserradiatoren der für das Gesamtobjekt vorhandenen Zentralheizungsanlage.
Wer das Restaurant der Beklagten betritt, gelangt zunächst in einen Raum, in dem sich zur rechten Hand die Theke befindet. Geradeaus weitergehend, gelangt man durch einen offenen Durchgang in den Gastraum, in dessen Mitte - in Verlängerung des Zugangs vom ersten Raum - am 5. 12. 1997 ein Gasofen so aufgestellt war, dass seine Glühfläche zum ersten Tisch links im Gastraum zeigte, sodass sie bei Betreten des Raums sichtbar war.
Bei dem Gasofen handelte es sich um ein Zusatzheizgerät auf Rädern, das von einer im Inneren des Ofens aufbewahrten 10 kg-Propangasflasche gespeist wurde. Der Ofen hatte eine Höhe von 71 cm, eine Breite von 72 cm und eine Tiefe von 35 cm. Er war in seinen wesentlichen Teilen aus emailliertem Blech gefertigt. An der Vorderfront erstreckte sich von 19 cm bis 42 cm über dem Boden das Abdeckgitter vor den Gasbrennern. Darüber befanden sich in einer Höhe von 7 cm Leitbleche, auf welche 20 cm hohe Lochgitterbleche folgten. Die beiden Brenner des Geräts wiesen eine Größe von je 7,5 x 15 cm auf und waren symmetrisch um die Mittelachse des Geräts angeordnet. Die Brennerunterkanten befanden sich 23 cm über dem Boden. Die beim Kauf des Geräts mitgelieferten "Richtlinien für die Aufstellung und Benützung" weisen darauf hin, dass alte Menschen und Kinder durch das Schutzgitter nicht zur Gänze geschützt sind und dass das Heizgerät vor der erstmaligen Inbetriebnahme "von einem befugten Fachmann zu überprüfen ist".
Am 5. 12. 1997 um etwa 21.45 Uhr betraten sechs als Krampusse verkleidete Personen und eine als Nikolaus kostümierte Person mit Zustimmung des Geschäftsführers der Beklagten, der einige Krampusse an der Theke im ersten Raum auf ein Getränk einlud, das China-Restaurant. Vier oder fünf Krampusse gingen geradeaus weiter in den Gastraum, wo am zweiten Tisch vom Eingang aus links gesehen vier Gäste saßen.
Die als Krampusse verkleideten Männer hatten ihre Kostüme selbst angefertigt, indem sie auf Arbeitsmonturen durch Annähen und Aufkleben mit Heißklebepistolen Hanffäden in so dichter Form angebracht hatten, dass man den Stoff darunter kaum noch sah. Diese Hanffäden hatten einige von ihnen mit wasserlöslicher Farbe gefärbt. Die "Krampusse" trugen außerdem Masken mit Sehschlitzen von 1 bis 1,5 cm Durchmesser, wodurch ihr Blickfeld stark eingeschränkt war. Da den verkleideten Männern die leichte Brennbarkeit der Hanfbekleidung bewusst war, hatten sie vor Beginn ihres Umzugs vereinbart, mögliche Zündquellen sofort zu beseitigen. Aus diesem Grund blies der erste "Krampus", der den Gastraum betrat, die auf dem zweiten Tisch links des Eingangs stehende brennende Kerze aus.
Als sich vier oder fünf "Krampusse" im Halbkreis um diesen Tisch aufgestellt hatten, machte einer der Männer in Annäherung an den Gasofen einen Schritt zurück, wodurch seine Hanfbekleidung an der Rückseite der Oberschenkel schlagartig in Brand gesetzt wurde. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, welcher der "Krampusse" dies war und ob das Feuer auf unmittelbaren Kontakt mit dem Gasofen oder auf bloße Wärmestrahlung zurückzuführen war.
Als dieser "Krampus" in Panik flüchtete, wurden alle anderen "Krampusse" in einer Entfernung bis zu 0,5 m allein durch die von ihm ausgehende Wärmestrahlung sofort in Brand gesetzt. Mit einer einzigen Ausnahme gerieten daher die im Gastraum befindlichen "Krampusse" ebenso in Brand wie jene, die im ersten Raum an der Theke standen.
Um brandschutztechnisch richtig aufgestellt zu sein, hätte der Gasofen - der an sich keine Mängel aufwies -zusätzlich mit einem Schutzgitter aus nicht brennbarem Material in einem Abstand von 0,5 m vom Ofen versehen sein müssen, um das unbeabsichtigte Berühren des Ofens auszuschließen.
Hätte der als erster in Brand geratene "Krampus" nicht das Hanfkostüm, sondern normale Straßenkleidung getragen, so hätte er bereits bei einem Abstand von 30 cm nach vier bis fünf Sekunden die Hitze als so unerträglich empfunden, dass er sich sogleich wieder vom Gasofen entfernt hätte. Da das Hanfkostüm eine Isolierschicht bildete, verspürte er die Wärmestrahlung dagegen erst wesentlich später.
Die Klägerin als Krankenversicherin hat für die bei diesem Unfall verletzten Personen Pflichtleistungen in Höhe von insgesamt S 1,056.350,75 erbracht; der Ersatzanspruch der Verletzten ist gemäß § 332 ASVG auf die Klägerin übergegangen. Auf Grund der Brandverletzungen, die die als "Krampusse" verkleideten Männer am 5. 12. 1997 im Restaurant der Beklagten erlitten, könnte es erforderlich werden, dass die Klägerin weitere Pflichtleistungen zu erbringen haben wird.Die Klägerin als Krankenversicherin hat für die bei diesem Unfall verletzten Personen Pflichtleistungen in Höhe von insgesamt S 1,056.350,75 erbracht; der Ersatzanspruch der Verletzten ist gemäß Paragraph 332, ASVG auf die Klägerin übergegangen. Auf Grund der Brandverletzungen, die die als "Krampusse" verkleideten Männer am 5. 12. 1997 im Restaurant der Beklagten erlitten, könnte es erforderlich werden, dass die Klägerin weitere Pflichtleistungen zu erbringen haben wird.
Mit ihrer am 7. 5. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin zuletzt von der Beklagten die Zahlung von S 1,056.350,75 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für ihre künftigen Pflichtleistungen für die am 5. 12. 1997 im Restaurant der Beklagten verletzten Versicherten. Ursache deren Brandverletzungen sei der vom Geschäftsführer der Beklagten in der Lokalmitte aufgestellte Gasofen gewesen, dessen Glühfläche am Kostüm eines der als Krampusse verkleideten Männer plötzlich ein Feuer entfacht habe. Die Leute der Beklagten hätten den Brandunfall verschuldet, weil die Aufstellung des Ofens, der keine ausreichenden Schutzvorrichtungen aufgewiesen habe, vorschriftswidrig und ohne Bewilligung erfolgt sei. Die offene Glühfläche sei nur unzulänglich mit einem in sehr geringem Abstand angebrachten Gitter geschützt gewesen.
Die Beklagte wendete dagegen das Alleinverschulden der bei der Klägerin Versicherten ein, weil diese extrem feuergefährliches und leicht entflammbares Material zur Kostümierung verwendet hätten. Es sei allgemein bekannt, dass sich Hanf in der Nähe offener Flammen sofort entzünde. Für den Geschäftsführer der Beklagten sei das Gefahrenpotential dieser Kostüme unvorhersehbar gewesen. Hätten ihn die "Krampusse" auf diese Gefahr hingewiesen, so wären sie nicht in das Lokal eingelassen worden. Der im Lokal aufgestellte Gasofen sei gut sichtbar und für die Verwendung in geschlossenen Räumen geeignet gewesen. Er habe ausreichende Schutzeinrichtungen gegen die Entflammung marktüblicher Kleidungsstücke aufgewiesen.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 528.175,38 sA schuldig und stellte die Haftung für 50 % des Ersatzes der von der Klägerin künftig auf Grund des Schadensereignisses zu erbringenden Pflichtleistungen fest. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab. Es meinte rechtlich, § 58 Abs 9 der Flüssiggas-Verordnung (BGBl Nr 139/1971), nach dem Gasverbrauchseinrichtungen so aufzustellen sind, dass eine gefahrbringende Erwärmung der Umgebung vermieden wird, sei als Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB anzusehen. Durch die unterlassene Anbringung eines Schutzgitters rund 0,5 m vor dem Ofen seien genau jene Schäden eingetreten, die die Verordnung nach ihrem Schutzzweck verhindern wolle. Ausgehend davon, dass die "Krampusse" mit Zustimmung des Geschäftsführers der Beklagten das Lokal - und damit den Gefahrenbereich - betreten hätten, habe die Beklagte außerdem Verkehrssicherungspflichten verletzt, zumal sie in der Lage gewesen sei, die Gefahrenquelle "Gasofen" zu beherrschen oder zumindest auf diese aufmerksam zu machen, um den Schaden zu verhindern. Das Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten müsse sich nicht auf die Zufügung des Schadens, sondern bloß auf die Übertretung der Schutznorm beziehen. Die Beklagte habe daher auch dann zu haften, wenn für ihren Geschäftsführer der Eintritt des Schadens nicht vorhersehbar gewesen sei. Durch den Verstoß gegen ein Schutzgesetz und gegen Verkehrssicherungspflichten habe der Geschäftsführer der Beklagten rechtswidrig in die körperliche Unversehrtheit der bei der Klägerin pflichtversicherten Personen eingegriffen und dadurch den der Höhe nach außer Streit stehenden Schaden verursacht. Allerdings sei den Verletzten eine auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit ihren eigenen Rechtsgütern zur Last zu legen. Sie hätten besonders leicht entflammbare Kleidungsstücke getragen und durch die Krampusmasken sei das Blickfeld derart eingeschränkt gewesen, dass sie den leicht wahrnehmbaren Gasofen nicht als Gefahrenquelle erkannt hätten. Das den Streitteilen zurechenbare und vorwerfbare Verhalten wiege etwa gleich schwer.Das Erstgericht erkannte die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 528.175,38 sA schuldig und stellte die Haftung für 50 % des Ersatzes der von der Klägerin künftig auf Grund des Schadensereignisses zu erbringenden Pflichtleistungen fest. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab. Es meinte rechtlich, Paragraph 58, Absatz 9, der Flüssiggas-Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 139 aus 1971,), nach dem Gasverbrauchseinrichtungen so aufzustellen sind, dass eine gefahrbringende Erwärmung der Umgebung vermieden wird, sei als Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB anzusehen. Durch die unterlassene Anbringung eines Schutzgitters rund 0,5 m vor dem Ofen seien genau jene Schäden eingetreten, die die Verordnung nach ihrem Schutzzweck verhindern wolle. Ausgehend davon, dass die "Krampusse" mit Zustimmung des Geschäftsführers der Beklagten das Lokal - und damit den Gefahrenbereich - betreten hätten, habe die Beklagte außerdem Verkehrssicherungspflichten verletzt, zumal sie in der Lage gewesen sei, die Gefahrenquelle "Gasofen" zu beherrschen oder zumindest auf diese aufmerksam zu machen, um den Schaden zu verhindern. Das Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten müsse sich nicht auf die Zufügung des Schadens, sondern bloß auf die Übertretung der Schutznorm beziehen. Die Beklagte habe daher auch dann zu haften, wenn für ihren Geschäftsführer der Eintritt des Schadens nicht vorhersehbar gewesen sei. Durch den Verstoß gegen ein Schutzgesetz und gegen Verkehrssicherungspflichten habe der Geschäftsführer der Beklagten rechtswidrig in die körperliche Unversehrtheit der bei der Klägerin pflichtversicherten Personen eingegriffen und dadurch den der Höhe nach außer Streit stehenden Schaden verursacht. Allerdings sei den Verletzten eine auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit ihren eigenen Rechtsgütern zur Last zu legen. Sie hätten besonders leicht entflammbare Kleidungsstücke getragen und durch die Krampusmasken sei das Blickfeld derart eingeschränkt gewesen, dass sie den leicht wahrnehmbaren Gasofen nicht als Gefahrenquelle erkannt hätten. Das den Streitteilen zurechenbare und vorwerfbare Verhalten wiege etwa gleich schwer.
Das Gericht zweiter Instanz gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte aus, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht treffe den Gastwirt unabhängig vom Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrags. Er habe alles vorzukehren, um die Sicherheit des Betriebs und der Anlage zu erhalten, wobei von ihm die Anwendung besonderer Sorgfalt zu verlangen sei. Dieser allgemeinen (deliktischen) Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte, die für das Verhalten ihres Geschäftsführers einzustehen habe, nach der festgestellten Sachlage nicht entsprochen. Es sei allgemein bekannt, dass von als Krampussen verkleideten Personen häufig Kostüme getragen werden, deren Brandgefahr erhöht sei. Dies sei nicht nur dem Träger selbst, sondern auch der übrigen Bevölkerung bewusst. Der Geschäftsführer der Beklagten hätte bei einiger Aufmerksamkeit schon angesichts der besonderen und auffälligen Machart der Kostüme nicht damit rechnen dürfen, dass diese Bekleidung der unerträglichen Hitze im Nahbereich des Gasofens standhalten werde. Es hätte ihm auch einleuchten müssen, dass die als Krampusse verkleideten Personen ihrer Umgebung nicht die sonst übliche Beachtung schenken werden, weshalb er sie zumindest vor dem im Gastraum aufgestellten Gasofen zu warnen gehabt hätte. Auch die Außerbetriebnahme des Gasofens wäre eine naheliegende und leicht zu treffende Vorkehrung gewesen. Dass der Geschäftsführer diese ihm zweifellos zumutbaren Mindestmaßnahmen nicht ergriffen habe, sei ihm als Verschulden anzulasten. § 58 Abs 9 der Flüssiggas-Verordnung sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Da der Gewerbebetrieb der Beklagten der gewerbebehördlichen Genehmigung bedurft habe, sei diese Verordnung auf ihn anzuwenden, soweit Flüssiggas verwendet werde. Nach der zitierten Bestimmung seien Gasöfen so aufzustellen, dass bei ihrem Betrieb eine gefahrbringende Erwärmung der Umgebung vermieden werde. Besondere Anforderungen seien dabei zweifellos an Gaststätten zu stellen, weil hier typischerweise mit Gästen zu rechnen sei, deren Aufmerksamkeit - etwa durch Alkoholgenuss - her - abgesetzt sei. Die Aufstellung eines Gasheizgerätes, nach dessen Bauart leicht entflammbare Materialien bereits bei einem Abstand von 30 cm ohne unmittelbare Berührung in Brand geraten könnten, in der Mitte eines Gastlokals ohne entsprechende weitere Sicherheitsvorkehrungen verstoße gegen das genannte Schutzgesetz. Die Beklagte habe weder unter Beweis gestellt, dass sie an der Übertretung der Norm kein Verschulden treffe, noch, dass der Schaden auch bei normgerechtem Verhalten in gleichem Umfang eingetreten wäre. Den als Krampusse kostümierten Männern sei jedoch am Zustandekommen des Schadens ein Mitverschulden anzulasten. Dieses setze kein Verschulden im technischen Sinn voraus; auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens sei nicht erforderlich. Es genüge vielmehr eine für den Schaden kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit falle. Den Verunglückten sei die leichte Brennbarkeit ihrer Kostüme bekannt gewesen. Stelle man in Rechnung, dass durch die verwendeten Masken ihr Blickfeld stark eingeschränkt gewesen sei, so hätte ihnen auch bewusst gewesen sein müssen, dass sie vorhandene Zündquellen leicht übersehen können. Durch die Verwendung leicht brennbarer Materialien hätten sie sich ohne Notwendigkeit bewusst in eine Gefahrensituation begeben. Diese Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern rechtfertige die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung.Das Gericht zweiter Instanz gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte aus, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht treffe den Gastwirt unabhängig vom Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrags. Er habe alles vorzukehren, um die Sicherheit des Betriebs und der Anlage zu erhalten, wobei von ihm die Anwendung besonderer Sorgfalt zu verlangen sei. Dieser allgemeinen (deliktischen) Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte, die für das Verhalten ihres Geschäftsführers einzustehen habe, nach der festgestellten Sachlage nicht entsprochen. Es sei allgemein bekannt, dass von als Krampussen verkleideten Personen häufig Kostüme getragen werden, deren Brandgefahr erhöht sei. Dies sei nicht nur dem Träger selbst, sondern auch der übrigen Bevölkerung bewusst. Der Geschäftsführer der Beklagten hätte bei einiger Aufmerksamkeit schon angesichts der besonderen und auffälligen Machart der Kostüme nicht damit rechnen dürfen, dass diese Bekleidung der unerträglichen Hitze im Nahbereich des Gasofens standhalten werde. Es hätte ihm auch einleuchten müssen, dass die als Krampusse verkleideten Personen ihrer Umgebung nicht die sonst übliche Beachtung schenken werden, weshalb er sie zumindest vor dem im Gastraum aufgestellten Gasofen zu warnen gehabt hätte. Auch die Außerbetriebnahme des Gasofens wäre eine naheliegende und leicht zu treffende Vorkehrung gewesen. Dass der Geschäftsführer diese ihm zweifellos zumutbaren Mindestmaßnahmen nicht ergriffen habe, sei ihm als Verschulden anzulasten. Paragraph 58, Absatz 9, der Flüssiggas-Verordnung sei ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Da der Gewerbebetrieb der Beklagten der gewerbebehördlichen Genehmigung bedurft habe, sei diese Verordnung auf ihn anzuwenden, soweit Flüssiggas verwendet werde. Nach der zitierten Bestimmung seien Gasöfen so aufzustellen, dass bei ihrem Betrieb eine gefahrbringende Erwärmung der Umgebung vermieden werde. Besondere Anforderungen seien dabei zweifellos an Gaststätten zu stellen, weil hier typischerweise mit Gästen zu rechnen sei, deren Aufmerksamkeit - etwa durch Alkoholgenuss - her - abgesetzt sei. Die Aufstellung eines Gasheizgerätes, nach dessen Bauart leicht entflammbare Materialien bereits bei einem Abstand von 30 cm ohne unmittelbare Berührung in Brand geraten könnten, in der Mitte eines Gastlokals ohne entsprechende weitere Sicherheitsvorkehrungen verstoße gegen das genannte Schutzgesetz. Die Beklagte habe weder unter Beweis gestellt, dass sie an der Übertretung der Norm kein Verschulden treffe, noch, dass der Schaden auch bei normgerechtem Verhalten in gleichem Umfang eingetreten wäre. Den als Krampusse kostümierten Männern sei jedoch am Zustandekommen des Schadens ein Mitverschulden anzulasten. Dieses setze kein Verschulden im technischen Sinn voraus; auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens sei nicht erforderlich. Es genüge vielmehr eine für den Schaden kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit falle. Den Verunglückten sei die leichte Brennbarkeit ihrer Kostüme bekannt gewesen. Stelle man in Rechnung, dass durch die verwendeten Masken ihr Blickfeld stark eingeschränkt gewesen sei, so hätte ihnen auch bewusst gewesen sein müssen, dass sie vorhandene Zündquellen leicht übersehen können. Durch die Verwendung leicht brennbarer Materialien hätten sie sich ohne Notwendigkeit bewusst in eine Gefahrensituation begeben. Diese Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern rechtfertige die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens einer im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen Rechtsfrage unzulässig. Die Revision der Beklagten ist hingegen zulässig, weil die Einzelfallgerechtigkeit eine Überprüfung der von den Vorinstanzen vorgenommenen Verschuldensteilung fordert; es kommt ihr auch Berechtigung zu.Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens einer im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO umschriebenen Rechtsfrage unzulässig. Die Revision der Beklagten ist hingegen zulässig, weil die Einzelfallgerechtigkeit eine Überprüfung der von den Vorinstanzen vorgenommenen Verschuldensteilung fordert; es kommt ihr auch Berechtigung zu.