Rechtssatz RS0022798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022798
Geschäftszahl
8Ob335/67; 5Ob508/80; 1Ob269/00s
Entscheidungsdatum
22.10.2001
Rechtssatz
Das Verschulden liegt in der Verletzung der Schutznorm, die zur Verhinderung von typischen Unfallsfolgen erlassen wurde (SZ 25/84). Bei atypischen Unfallsfolgen kann nur eine Haftung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§ 1295 ABGB, §§ 335, 431 StG) vorliegen, die aber zur Voraussetzung haben, daß dem Schädiger der Schaden voraussehbar war (JBl 1967,34).Das Verschulden liegt in der Verletzung der Schutznorm, die zur Verhinderung von typischen Unfallsfolgen erlassen wurde (SZ 25/84). Bei atypischen Unfallsfolgen kann nur eine Haftung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Paragraph 1295, ABGB, Paragraphen 335, 431, StG) vorliegen, die aber zur Voraussetzung haben, daß dem Schädiger der Schaden voraussehbar war (JBl 1967,34).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 335/67
Entscheidungstext OGH 05.12.1967 8 Ob 335/67
Veröff: EvBl 1968/258 S 438
- 5 Ob 508/80
Entscheidungstext OGH 06.05.1980 5 Ob 508/80
Vgl
- 1 Ob 269/00s
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 269/00s
Vgl auch; Beisatz: Während sich das Verschulden bei Verletzung einer Schutznorm nicht auf die Zufügung des Schadens, sondern bloß auf die Übertretung der Schutznorm beziehen muss und der Schädiger daher auch haftet, wenn er den Schaden nicht vorhersehen konnte, setzt der Schuldvorwurf in anderen Fällen regelmäßig voraus, dass der Schädiger bei gehöriger Aufmerksamkeit den Schaden hätte vorhersehen können. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0022798
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19671205_OGH0002_0080OB00335_6700000_001