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Entscheidung 1 Ob 269/00s×

Entscheidung 1 Ob 269/00s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob269/00s

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Lederer & Keider, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen ATS 1,056.350,75 sA und Feststellung (Streitwert ATS 120.000,-), über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei betreffend das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2001, GZ 1 Ob 269/00s, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2001, GZ 1 Ob 269/00s wird in seiner Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz dahin berichtigt, dass diese lautet:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 97.125,40 (darin enthalten S 15.883,65 Umsatzsteuer und S 1.823,50 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 373,25 (darin EUR 62,21 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im Spruch genannten Urteil wurde die außerordentliche Revision der Klägerin zurückgewiesen und der Revision der Beklagten teilweise Folge gegeben. In Abänderung der Urteile der Vorinstanzen ging der Oberste Gerichtshof dabei von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der Klägerin aus. Im Gegensatz zur Begründung, wonach die Kostenentscheidung auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO fuße, und zum Zuspruch der jeweiligen Barauslagen nach den Erfolgsquoten wurde die Klägerin auf Grund eines offenkundigen Versehens zum Ersatz der gesamten von der Beklagten im Verfahren erster Instanz angesprochenen Verdienstsumme samt Umsatzsteuer schuldig erkannt. Diese offenbare Unrichtigkeit ist antragsgemäß nach Paragraph 419, ZPO dahin zu berichtigen, dass der Beklagten für das Verfahren erster Instanz lediglich die Hälfte dieser - grundsätzlich richtig verzeichneten - Kosten zuzusprechen ist.

Für den Berichtigungsantrag stehen der Klägerin gemäß den Paragraphen 50, 41, ZPO Kosten auf Basis des irrtümlich zuviel zugesprochenen Kostenbetrags (2 Ob 78/60) zu (RIS-Justiz RS0041379 = RS0042799).

Anmerkung

E64643 1Ob269.00s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00269.00S.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20020226_OGH0002_0010OB00269_00S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022476 Rechtssatz 1978 – zuletzt 25.06.2024Zivilrecht
Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergibt.
RS0022798 Rechtssatz 1967 – zuletzt 22.10.2001Zivilrecht
Das Verschulden liegt in der Verletzung der Schutznorm, die zur Verhinderung von typischen Unfallsfolgen erlassen wurde (SZ 25/84). Bei atypischen Unfallsfolgen kann nur eine Haftung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§ 1295 ABGB, §§ 335, 431 StG) vorliege …
RS0022914 Rechtssatz 1981 – zuletzt 25.03.2025Zivilrecht
Adäquate Verursachung ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem d …
RS0023285 Rechtssatz 1987 – zuletzt 27.01.2021Zivilrecht
Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung - etwa durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern oder dergleichen - Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen.
RS0023397 Rechtssatz 1978 – zuletzt 25.02.2026Zivilrecht
Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit (vgl 2 Ob 48/77) (hier: Lawinenunglück auf Baustelle).
RS0023406 Rechtssatz 1970 – zuletzt 28.04.2011Zivilrecht
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Gastwirtes ist unabhängig vom Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrages.
RS0023801 Rechtssatz 1987 – zuletzt 29.04.2025Zivilrecht
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Das bezieht sich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzl …
RS0026074 Rechtssatz 1989 – zuletzt 29.06.2020Zivilrecht
Die Frage, welche zumutbaren Schutzmaßnahmen vom Schutzpflichtigen zu treffen sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Interessen der Beteiligten, die unter Umständen gewisse Gefahren wegen der damit für die verbundenen Vorte …
RS0026828 Rechtssatz 1983 – zuletzt 25.03.2025Zivilrecht
Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen …
RS0032045 Rechtssatz 1975 – zuletzt 28.08.2024Zivilrecht
Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens im Sinne des § 1304 ABGB (§ 7 Abs 1 EKHG) setzt nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraus, sondern nur die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern.
RS0041379 Rechtssatz 1973 – zuletzt 25.09.2025Zivilrecht
Berichtigungsbeschluss einer Kostenbestimmung des OGH durch Senatsbeschluss unter Kostenzuspruch für den Berichtigungsantrag.
RS0112489 Rechtssatz 1999 – zuletzt 25.06.2020Zivilrecht
Die für das Verschulden erforderliche Voraussehbarkeit des Schadens muss sich nicht mit der Voraussehbarkeit des Schadens als Voraussetzung adäquater Verursachung decken. Während es beim Verschulden auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ankommt, ist …
RS0116112 Rechtssatz 22.10.2001Zivilrecht
Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zwischen in hohem Maß latent brandgefährlich komstümierten Krampussen und Gastwirt, der einen mit durch ein Gitter nur unvollkommen abgeschirmten Glühflächen mobilen Ofen in der Mitte eines Gastraums aufgestellt hatte.