Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO) zulässig, weil eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zur - über den vorliegenden Fall hinaus bedeutsamen - Frage der Beweislast in Ansehung der Klausel Art 2.2.4 ABH 1996 fehlt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) zulässig, weil eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zur - über den vorliegenden Fall hinaus bedeutsamen - Frage der Beweislast in Ansehung der Klausel Artikel 2 Punkt 2 Punkt 4, ABH 1996 fehlt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, dass Art 2.2.4 ABH 1996 eine sekundäre Risikobeschränkung, also einen sog Risikoausschluss darstellt. Auch die der gegenständlichen Klausel ganz ähnliche Bestimmung in Art 4 ABH 1984 wurde vom Obersten Gerichtshof als Risikoausschluss qualifiziert. Nach hA trifft die Beweislast für einen Risikoausschluss den Versicherer (Schauer in BK Vorbem. §§ 49 bis 68a Rn 68 mwN; 7 Ob 164/03y; 7 Ob 301/03w, RIS-Justiz RS0109451 [T 1] ; vgl RIS-Justiz RS0080122).Auszugehen ist davon, dass Artikel 2 Punkt 2 Punkt 4, ABH 1996 eine sekundäre Risikobeschränkung, also einen sog Risikoausschluss darstellt. Auch die der gegenständlichen Klausel ganz ähnliche Bestimmung in Artikel 4, ABH 1984 wurde vom Obersten Gerichtshof als Risikoausschluss qualifiziert. Nach hA trifft die Beweislast für einen Risikoausschluss den Versicherer (Schauer in BK Vorbem. Paragraphen 49 bis 68 a Rn 68 mwN; 7 Ob 164/03y; 7 Ob 301/03w, RIS-Justiz RS0109451 [T 1] ; vergleiche RIS-Justiz RS0080122).
Dies stellt auch die Revisionswerberin an sich gar nicht in Frage. Sie meint allerdings, dass in der gegenständlichen Klausel kein Risikoausschluss, sondern nur eine „Klarstellung" im Sinne der Ausführungen Jaborneggs, Das Risiko des Versicherers 28 f, zu erblicken sei. Selbst wenn man dem folgen könnte, wäre aber damit für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen. Wie Jabornegg, aaO 32, ausführt, muss nämlich eine negative Klarstellung in jedem Fall als eine für den Versicherer günstige Norm angesehen werden. Schon daraus folgt aber nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen, dass es Sache des Versicherers sein muss, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Realisierung des in der Klarstellung umschriebenen Tatbestandes nachzuweisen. Dazu kommt noch, dass die Frage, ob eine Klarstellung eine „echte" oder ein Risikoausschluss ist, wie Jabornegg aaO weiter ausführt, oft nur sehr schwer beantwortet werden kann und dieser Umstand eher dem Verwender der Versicherungsbedingungen zum Nachteil gereichen muss als dem Versicherungsnehmer. Nach der Unklarheitenregel (§ 915 ABGB) muss daher eine für den Versicherer ungünstige Beweislastverteilung angenommen werden.Dies stellt auch die Revisionswerberin an sich gar nicht in Frage. Sie meint allerdings, dass in der gegenständlichen Klausel kein Risikoausschluss, sondern nur eine „Klarstellung" im Sinne der Ausführungen Jaborneggs, Das Risiko des Versicherers 28 f, zu erblicken sei. Selbst wenn man dem folgen könnte, wäre aber damit für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen. Wie Jabornegg, aaO 32, ausführt, muss nämlich eine negative Klarstellung in jedem Fall als eine für den Versicherer günstige Norm angesehen werden. Schon daraus folgt aber nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen, dass es Sache des Versicherers sein muss, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Realisierung des in der Klarstellung umschriebenen Tatbestandes nachzuweisen. Dazu kommt noch, dass die Frage, ob eine Klarstellung eine „echte" oder ein Risikoausschluss ist, wie Jabornegg aaO weiter ausführt, oft nur sehr schwer beantwortet werden kann und dieser Umstand eher dem Verwender der Versicherungsbedingungen zum Nachteil gereichen muss als dem Versicherungsnehmer. Nach der Unklarheitenregel (Paragraph 915, ABGB) muss daher eine für den Versicherer ungünstige Beweislastverteilung angenommen werden.
Wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, ist auch aus den Ausführungen von Prölss (in Baumgärtel/Prölss, Beweislast, § 49 VVG Rn 37 f) letztlich nichts für die Beklagte zu gewinnen. Der Umstand allein, dass dem Kläger eine größere Beweisnähe zu attestieren ist, bzw der Nachweis, dass es sich um Geschäftsgelder handelt, für den Versicherer sehr schwierig und in manchen Fällen gar unmöglich sein wird, kann ebenfalls daran nichts ändern (vgl Rechberger in Fasching/Konecny2 III Vor § 266 ZPO Rz 33 f; vgl 4 Ob 31/91, MR 1991, 205 = ÖBl 1991, 235). Im Versicherungsrecht gilt im Grundsatz keine andere Beweislastverteilung als im übrigen Zivilrecht (Heß in Beckmann/Matusche/Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 16 Rz 93). Danach hat grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797). Es trifft also jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind (vgl RIS-Justiz RS0039939, Rechberger in Rechberger2 Vor § 266 ZPO Rz 11 mwN). Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0106638). Folgerichtig hat daher den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand der Versicherer zu führen (RIS-Justiz RS0107031).Wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, ist auch aus den Ausführungen von Prölss (in Baumgärtel/Prölss, Beweislast, Paragraph 49, VVG Rn 37 f) letztlich nichts für die Beklagte zu gewinnen. Der Umstand allein, dass dem Kläger eine größere Beweisnähe zu attestieren ist, bzw der Nachweis, dass es sich um Geschäftsgelder handelt, für den Versicherer sehr schwierig und in manchen Fällen gar unmöglich sein wird, kann ebenfalls daran nichts ändern vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny2 römisch drei Vor Paragraph 266, ZPO Rz 33 f; vergleiche 4 Ob 31/91, MR 1991, 205 = ÖBl 1991, 235). Im Versicherungsrecht gilt im Grundsatz keine andere Beweislastverteilung als im übrigen Zivilrecht (Heß in Beckmann/Matusche/Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, Paragraph 16, Rz 93). Danach hat grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797). Es trifft also jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind vergleiche RIS-Justiz RS0039939, Rechberger in Rechberger2 Vor Paragraph 266, ZPO Rz 11 mwN). Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0106638). Folgerichtig hat daher den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand der Versicherer zu führen (RIS-Justiz RS0107031).
Nur wenn dem Gegner der beweispflichtigen Partei, die mangels Kenntnismöglichkeit der Tatumstände ganz besonderen, unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten ausgesetzt ist, nicht nur die betreffenden Kenntnisse zur Verfügung stehen, sondern es ihm auch leicht möglich und nach Treu und Glauben ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben, kann es zu einer Umkehr der Beweislast kommen (vgl SZ 69/284 ua). Eine solche Konstellation wurde etwa im Wettbewerbsrecht (Rechberger in Fasching/Konecny2 III Vor § 266 ZPO Rz 34) und bei Fragen der Haftung wegen Verletzung von Berufspflichten sowie bei grober Verletzung gesetzlicher Beratungspflichten (Fasching LB2 Rz 886) angenommen, ist aber in einem Fall wie dem vorliegenden nicht gegeben.Nur wenn dem Gegner der beweispflichtigen Partei, die mangels Kenntnismöglichkeit der Tatumstände ganz besonderen, unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten ausgesetzt ist, nicht nur die betreffenden Kenntnisse zur Verfügung stehen, sondern es ihm auch leicht möglich und nach Treu und Glauben ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben, kann es zu einer Umkehr der Beweislast kommen vergleiche SZ 69/284 ua). Eine solche Konstellation wurde etwa im Wettbewerbsrecht (Rechberger in Fasching/Konecny2 römisch drei Vor Paragraph 266, ZPO Rz 34) und bei Fragen der Haftung wegen Verletzung von Berufspflichten sowie bei grober Verletzung gesetzlicher Beratungspflichten (Fasching LB2 Rz 886) angenommen, ist aber in einem Fall wie dem vorliegenden nicht gegeben.
Dafür, im vorliegenden Fall daher der Beklagten die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass der betreffende Geldbetrag von S 400.000,-- (umgerechnet EUR 29.069,13) Geschäftsgelder waren, spricht auch die Überlegung, dass es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, den gegenständlichen Risikoausschluss positiv - als primäre Risikobegrenzung - zu formulieren (etwa: „Versichert sind Privatgelder") und damit die Beweislast dafür, dass es sich um Privatgelder handelte, dem Kläger als Versicherungsnehmer aufzubürden. Die Beklagte hat es sich also selbst zuzuschreiben, dass sie auf Grund der von ihr gewählten Formulierung gezwungen ist, den - wie ihr einzuräumen ist - für den Versicherer in der Regel wohl schwierigen Beweis zu erbringen, dass Geschäfts- und nicht Privatgelder gestohlen wurden. Selbst Prölss, der aaO meint, im Hinblick auf die oft gegebenen Schwierigkeiten, den Deckungsumfang positiv zu umschreiben, könne man aus der Formulierung allein grundsätzlich nicht auf dem Willen des Versicherers schließen, dass er die Beweislast für das Vorliegen eines dem Risikoausschluss entsprechenden Sachverhalts übernehme, muss einräumen, dass dies nicht gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - „sich jedenfalls die als Risikoausschluss formulierte Klausel ohne weiteres als primäre Risikobeschreibung hätte formulieren lassen".
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht demnach die Beweislast für den von der Beklagten erhobenen Einwand, bei dem (neben weiterem Bargeld, Schmuck und Münzen) entwendeten Geldbetrag von S 400.000,-- habe es sich (ebenfalls) um Geschäftsgelder gehandelt, der Beklagten auferlegt, zu deren Ungunsten die betreffende Negativfeststellung daher ausschlägt.
Da die Beklagte auch noch in der Revision daran festhält, die Berufung sei im Hinblick auf den vom Kläger bereits zuvor eingebrachten Kostenrekurs nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig gewesen, ist der Vollständigkeit halber noch zu bemerken, dass die gegenteilige Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur (SZ 28/152; RZ 1988/13; RIS-Justiz RS0040202 und insbes RS0036043, zuletzt etwa 5 Ob 226/02z und 7 Ob 302/04v) folgt, während die von der Revisionswerberin vertretene Gegenmeinung überholt ist. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Da die Beklagte auch noch in der Revision daran festhält, die Berufung sei im Hinblick auf den vom Kläger bereits zuvor eingebrachten Kostenrekurs nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig gewesen, ist der Vollständigkeit halber noch zu bemerken, dass die gegenteilige Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur (SZ 28/152; RZ 1988/13; RIS-Justiz RS0040202 und insbes RS0036043, zuletzt etwa 5 Ob 226/02z und 7 Ob 302/04v) folgt, während die von der Revisionswerberin vertretene Gegenmeinung überholt ist. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Die Revision muss erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.