Rechtssatz RS0109451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109451
Entscheidungsdatum
16.03.2005
Rechtssatz
Besteht nach den AUVB 1989 keine von den Verjährungsfristen abweichende Frist für die Geltendmachung der Versicherungsleistung für dauernde Invalidität und wird diese Leistung erst nach Ablauf der in Art 7.1 AUVB 1989 genannten Jahresfrist gerichtlich geltend gemacht, dann hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall, der Versicherer jedoch das Vorhandensein eines sekundären Risikoausschlusses zu beweisen.Besteht nach den AUVB 1989 keine von den Verjährungsfristen abweichende Frist für die Geltendmachung der Versicherungsleistung für dauernde Invalidität und wird diese Leistung erst nach Ablauf der in Artikel 7 Punkt eins, AUVB 1989 genannten Jahresfrist gerichtlich geltend gemacht, dann hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall, der Versicherer jedoch das Vorhandensein eines sekundären Risikoausschlusses zu beweisen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 370/97f
Entscheidungstext OGH 15.01.1998 7 Ob 370/97f
- 7 Ob 301/03w
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 301/03w
Vgl auch; nur: Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall, der Versicherer jedoch das Vorhandensein eines sekundären Risikoausschlusses zu beweisen. (T1)
- 7 Ob 311/04t
Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 311/04t
nur T1; Beisatz: Hier: Art 2.2.4 ABH 1996; Beweislast liegt bei Versicherer, ob es sich bei gestohlenen Geldern um Privat- oder Geschäftsgelder handelt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109451
Dokumentnummer
JJR_19980115_OGH0002_0070OB00370_97F0000_005