Dagegen erhebt der anwaltlich vertretene Kläger Rekurs gegen Pkt II. dieses Beschlusses. Mit einem weiteren, später, aber ebenfalls noch innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist eingebrachten, von ihm selbst verfassten Rekurs bekämpft er auch Pkt I. des genannten Beschlusses.Dagegen erhebt der anwaltlich vertretene Kläger Rekurs gegen Pkt römisch zwei. dieses Beschlusses. Mit einem weiteren, später, aber ebenfalls noch innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist eingebrachten, von ihm selbst verfassten Rekurs bekämpft er auch Pkt römisch eins. des genannten Beschlusses.
Dieser letztere, gegen Pkt I. gerichtete Rekurs ist jedenfalls unzulässig.Dieser letztere, gegen Pkt römisch eins. gerichtete Rekurs ist jedenfalls unzulässig.
Vorauszuschicken ist, dass dieser Rekurs nicht schon deshalb zurückgewiesen werden muss, weil er mit gesondertem Schriftsatz nach dem Rekurs gegen Pkt II. des Beschlusses des OLG vom 27. 9. 2004 erhoben wurde. Nach nunmehr stRsp hat nämlich der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels dann nicht zu gelten, wenn - wie dies hier zutrifft - Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete, wenn auch in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen zu erledigen sind (5 Ob 226/02z mwN; RIS-Justiz RS0040202).Vorauszuschicken ist, dass dieser Rekurs nicht schon deshalb zurückgewiesen werden muss, weil er mit gesondertem Schriftsatz nach dem Rekurs gegen Pkt römisch zwei. des Beschlusses des OLG vom 27. 9. 2004 erhoben wurde. Nach nunmehr stRsp hat nämlich der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels dann nicht zu gelten, wenn - wie dies hier zutrifft - Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete, wenn auch in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen zu erledigen sind (5 Ob 226/02z mwN; RIS-Justiz RS0040202).
Der sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages richtende Rekurs ist aber absolut unzulässig:
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sind alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe - also solche nach den §§ 63 bis 72 ZPO - absolut unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (1 Ob 273/99z; 6 Ob 31/02f; 7 Ob 202/02k uva; RIS-Justiz RS0036078; RS0052781; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 528 Rz 6); dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen über die Verfahrenshilfe, wenn die zweite Instanz funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde (RIS-Justiz RS0113116).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO sind alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe - also solche nach den Paragraphen 63 bis 72 ZPO - absolut unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (1 Ob 273/99z; 6 Ob 31/02f; 7 Ob 202/02k uva; RIS-Justiz RS0036078; RS0052781; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 528, Rz 6); dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen über die Verfahrenshilfe, wenn die zweite Instanz funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde (RIS-Justiz RS0113116).
Der die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet bekämpfende Rekurs ist hingegen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet bekämpfende Rekurs ist hingegen gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage in nichtöffentlicher Sitzung zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse oder ist die Klage wegen eines der im § 230 Abs 2 ZPO angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluss zurückzuweisen. Diese Prüfung vereinigt in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung nach § 230 ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren iSd § 471 ZPO (JBl 1993, 126 = EvBl 1992/77 = RdW 1992, 248; 1 Ob 2038/96d ua; Fasching, LB2 Rz 2084). Nach § 538 Abs 1 ZPO kommt dem Gericht bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes im Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Gemäß § 530 Abs 1 Z 3 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn die Entscheidung durch eine als Täuschung (§ 108 StGB), als Unterschlagung (§ 134 StGB), als Betrug (§ 146 StGB), als Urkundenfälschung (§ 223 StGB), als Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB) oder öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB), als mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung (§ 228 StGB), als Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) oder als Versetzung von Grenzzeichen (§ 230 StGB) gerichtlich strafbare Handlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde. Gemäß § 530 Abs 1 Z 4 ZPO bildet es einen Wiederaufnahmsgrund, wenn sich der Richter bei der Erlassung der Entscheidung oder einer der Entscheidung zugrundeliegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Die strafbare Handlung muss für das Zustandekommen der Entscheidung kausal sein (RZ 1992/63; Kodek in Rechberger2 § 530 ZPO Rz 3).Gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage in nichtöffentlicher Sitzung zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (Paragraphen 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse oder ist die Klage wegen eines der im Paragraph 230, Absatz 2, ZPO angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluss zurückzuweisen. Diese Prüfung vereinigt in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung nach Paragraph 230, ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren iSd Paragraph 471, ZPO (JBl 1993, 126 = EvBl 1992/77 = RdW 1992, 248; 1 Ob 2038/96d ua; Fasching, LB2 Rz 2084). Nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO kommt dem Gericht bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes im Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn die Entscheidung durch eine als Täuschung (Paragraph 108, StGB), als Unterschlagung (Paragraph 134, StGB), als Betrug (Paragraph 146, StGB), als Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB), als Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraph 224, StGB) oder öffentlicher Beglaubigungszeichen (Paragraph 225, StGB), als mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung (Paragraph 228, StGB), als Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, StGB) oder als Versetzung von Grenzzeichen (Paragraph 230, StGB) gerichtlich strafbare Handlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde. Gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bildet es einen Wiederaufnahmsgrund, wenn sich der Richter bei der Erlassung der Entscheidung oder einer der Entscheidung zugrundeliegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Die strafbare Handlung muss für das Zustandekommen der Entscheidung kausal sein (RZ 1992/63; Kodek in Rechberger2 Paragraph 530, ZPO Rz 3).
Wenn die Wiederaufnahme wegen einer der im § 530 Z 1 bis 4 ZPO angeführten strafbaren Handlungen begehrt wird, ohne dass ihretwegen bereits eine rechtskräftige Verurteilung stattgefunden hätte, hat das Prozessgericht ohne vorgängige mündliche Verhandlung die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung der strafgerichtlichen Handlung zu veranlassen (§ 539 Abs 1 erster Satz ZPO). Das Zivilgericht muss somit von Amts wegen die Einleitung des Strafverfahrens veranlassen und darf diese Frage nicht selbst lösen (1 Ob 2038/96d).Wenn die Wiederaufnahme wegen einer der im Paragraph 530, Ziffer eins bis 4 ZPO angeführten strafbaren Handlungen begehrt wird, ohne dass ihretwegen bereits eine rechtskräftige Verurteilung stattgefunden hätte, hat das Prozessgericht ohne vorgängige mündliche Verhandlung die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung der strafgerichtlichen Handlung zu veranlassen (Paragraph 539, Absatz eins, erster Satz ZPO). Das Zivilgericht muss somit von Amts wegen die Einleitung des Strafverfahrens veranlassen und darf diese Frage nicht selbst lösen (1 Ob 2038/96d).
Voraussetzungen dieser zwingenden Unterbrechung ist freilich, dass der strafbare Vorwurf gegen den Richter konkretisiert ist. Aus dem Zusammenhang zwischen § 226 ZPO und § 536 ZPO (nach dessen Z 2 die Wiederaufnahmsklage insbesondere die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes enthalten muss) ergibt sich, dass die besonderen Inhaltsvorschriften für Wiederaufnahmsklagen zu den allgemeinen Vorschriften für Klagen hinzutreten und daher die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes allein nicht ausreicht. Es sind vielmehr die konkreten Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, kurz und bestimmt zu bezeichnen und nicht etwa bloß allgemeine, gar nicht das Hauptverfahren betreffende Vorwürfe vorzutragen. Der Sachverhalt, also das tatsächliche maßgebliche Geschehen, das eine strafbare Handlung und demnach den Anfechtungsgrund darstellt, muss vorgebracht werden (4 Ob 305/84; 1 Ob 2038/96d ua). Konkretisiert der Kläger seine entsprechenden Anschuldigungen nicht einmal ansatzweise und stützt er damit die Klage nicht auf den gesetzlichen Anfechtungsgrund des § 530 Abs 1 Z 3 bzw 4 ZPO, ist sie nach § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, ohne dass vorher das Verfahren zu unterbrechen ist (1 Ob 2038/96d). Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe der Zivilgerichte sein kann, ohne konkrete Anschuldigung ein Strafverfahren gegen Prozessgegner oder Richter einzuleiten und dessen Ergebnis dann einem Wiederaufnahmsverfahren zugrundezulegen, ergibt sich schon aus Text und Sinn des § 539 Abs 1 ZPO, dass die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nur dann stattzufinden hat, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den Gegner oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat (vgl neuerlich 1 Ob 2038/96d).Voraussetzungen dieser zwingenden Unterbrechung ist freilich, dass der strafbare Vorwurf gegen den Richter konkretisiert ist. Aus dem Zusammenhang zwischen Paragraph 226, ZPO und Paragraph 536, ZPO (nach dessen Ziffer 2, die Wiederaufnahmsklage insbesondere die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes enthalten muss) ergibt sich, dass die besonderen Inhaltsvorschriften für Wiederaufnahmsklagen zu den allgemeinen Vorschriften für Klagen hinzutreten und daher die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes allein nicht ausreicht. Es sind vielmehr die konkreten Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, kurz und bestimmt zu bezeichnen und nicht etwa bloß allgemeine, gar nicht das Hauptverfahren betreffende Vorwürfe vorzutragen. Der Sachverhalt, also das tatsächliche maßgebliche Geschehen, das eine strafbare Handlung und demnach den Anfechtungsgrund darstellt, muss vorgebracht werden (4 Ob 305/84; 1 Ob 2038/96d ua). Konkretisiert der Kläger seine entsprechenden Anschuldigungen nicht einmal ansatzweise und stützt er damit die Klage nicht auf den gesetzlichen Anfechtungsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 3, bzw 4 ZPO, ist sie nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, ohne dass vorher das Verfahren zu unterbrechen ist (1 Ob 2038/96d). Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe der Zivilgerichte sein kann, ohne konkrete Anschuldigung ein Strafverfahren gegen Prozessgegner oder Richter einzuleiten und dessen Ergebnis dann einem Wiederaufnahmsverfahren zugrundezulegen, ergibt sich schon aus Text und Sinn des Paragraph 539, Absatz eins, ZPO, dass die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nur dann stattzufinden hat, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den Gegner oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat vergleiche neuerlich 1 Ob 2038/96d).
Dies - eine entsprechende Konkretisierung des Vorwurfes strafbarer Handlungen - wurde in der angefochtenen Entscheidung verneint. Der Rekurswerber bringt dagegen im Wesentlichen lediglich vor, er habe auf den S 4 ff der Klage die erhobenen Vorwürfe "gegen die Richter ausgeführt und genau begründet"; insbesondere auf den S 7 ff der Klage würden ganz konkrete Vorwürfe erhoben.
Tatsächlich finden sich dort allerdings lediglich ganz allgemein gehaltene, eben nicht entsprechend konkretisierte Vorwürfe: Bei den "Amts- und Entscheidungshandlungen" der (namentlich) abgelehnten Richter handle es sich "um absichtliche und strafbare Gesetzesverletzungen der §§ 106 (3) und 302 StGB, der Rechtsbeugung und Rechtsverweigerung, der falschen Anwendung der §§ des ABGB und der ZPO sowie um vorsätzliche Schädigungsabsicht meiner staatsbürerlichen und grundbücherlichen Rechte, meiner Eigentums- und Besitzfreiheit sowie der Parteilichkeit zum Beklagten und dessen Rechtsanwalt". Die abgelehnten Richter hätten ihre Entscheidungen "absichtlich in Schädigungsabsicht gegen mich und in offenkundiger Gefälligkeit und Parteilichkeit zu meinen Nachbarn Josef H***** und zu ihrem Rechtsvertreter" gefällt. Der Kläger erhebt damit Anschuldigungen, ohne diese in irgendeiner Weise näher zu erläutern und zu begründen bzw zu individualisieren.Tatsächlich finden sich dort allerdings lediglich ganz allgemein gehaltene, eben nicht entsprechend konkretisierte Vorwürfe: Bei den "Amts- und Entscheidungshandlungen" der (namentlich) abgelehnten Richter handle es sich "um absichtliche und strafbare Gesetzesverletzungen der Paragraphen 106, (3) und 302 StGB, der Rechtsbeugung und Rechtsverweigerung, der falschen Anwendung der Paragraphen des ABGB und der ZPO sowie um vorsätzliche Schädigungsabsicht meiner staatsbürerlichen und grundbücherlichen Rechte, meiner Eigentums- und Besitzfreiheit sowie der Parteilichkeit zum Beklagten und dessen Rechtsanwalt". Die abgelehnten Richter hätten ihre Entscheidungen "absichtlich in Schädigungsabsicht gegen mich und in offenkundiger Gefälligkeit und Parteilichkeit zu meinen Nachbarn Josef H***** und zu ihrem Rechtsvertreter" gefällt. Der Kläger erhebt damit Anschuldigungen, ohne diese in irgendeiner Weise näher zu erläutern und zu begründen bzw zu individualisieren.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht Linz daher auf die Entscheidung 1 Ob 2038/96d hingewiesen, der ein Sachverhalt zugrundeliegt, der mit dem gegenständlichen ganz vergleichbar ist. Auch dort musste in einem Verfahren, in das der (nunmehrige) Kläger (als Sohn der dort eine Wiederaufnahme anstrebenden Klägerin) involviert war, eine auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage mangels entsprechender Konkretisierung der gegen die in erster und zweiter Instanz tätigen Richter erhobenen Anschuldigungen zurückgewiesen werden. Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage muss sohin erfolglos bleiben.Zutreffend hat das Oberlandesgericht Linz daher auf die Entscheidung 1 Ob 2038/96d hingewiesen, der ein Sachverhalt zugrundeliegt, der mit dem gegenständlichen ganz vergleichbar ist. Auch dort musste in einem Verfahren, in das der (nunmehrige) Kläger (als Sohn der dort eine Wiederaufnahme anstrebenden Klägerin) involviert war, eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage mangels entsprechender Konkretisierung der gegen die in erster und zweiter Instanz tätigen Richter erhobenen Anschuldigungen zurückgewiesen werden. Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage muss sohin erfolglos bleiben.