Begründung:
Der Sohn der Wiederaufnahmsklägerin ist Eigentümer von vier Liegenschaften, von denen er drei mit Übergabsvertrag vom 15.März 1972 von seinen Eltern und eine mit Kaufvertrag 1980 erwarb. Auf Grund des Übergabsvertrags ist für die Wiederaufnahmsklägerin das Wohnungsrecht betreffend eine Liegenschaft und das Ausgedinge betreffend eine andere Liegenschaft einverleibt. Weiters ließ der Sohn der Wiederaufnahmsklägerin zu ihren Gunsten im November 1988 auf den ihm übergebenen Liegenschaften ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleiben. Zwischen der Wiederaufnahmsklägerin und ihrem Sohn einerseits sowie diversen Grundnachbarn - vor allem den nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten - andererseits war eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten anhängig. Deren Gegenstand war der Verlauf der Grundgrenzen und das Bestehen diverser Dienstbarkeiten, in der Folge auch Besitzstörungsverfahren und exekutionsrechtliche Auseinandersetzungen. Im Hauptverfahren AZ 1 C 93/89 des Bezirksgericht Frankenmarkt begehrten die nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten als Kläger gegenüber der nunmehrigen Wiederaufnahmsklägerin als Beklagten die Einverleibung von Zwangspfandrechten auf den dem Sohn der Wiederaufnahmsklägerin - und dortigen Nebenintervenienten - gehörigen vier Liegenschaften zugunsten von Kostenforderungen von insgesamt 32.473,56 S sA ungeachtet der zu ihren Gunsten eingetragenen Belastungsverbote zu dulden. Das Bezirksgericht Frankenmarkt gab dem auf § 2 Z 1 bis 3, § 3 Z 1 AnfO gestützten Klagebegehren im wesentlichen statt, weil die objektive Benachteiligungsabsicht erwiesen sei und die nunmehrige Wiederaufnahmsklägerin weder behauptet noch bewiesen habe, daß ihr die Benachteiligungsabsicht ihres Sohns nicht bekannt war, aber auch nicht hätte bekannt sein müssen. Das (seinerzeitige) Kreisgericht Wels als Berufungsgericht bestätigte mit Urteil vom 18.März 1991, GZ R 342/90-40, diese Entscheidung, verneinte dabei behauptete Verfahrensmängel erster Instanz und billigte die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung des Erstrichters.Der Sohn der Wiederaufnahmsklägerin ist Eigentümer von vier Liegenschaften, von denen er drei mit Übergabsvertrag vom 15.März 1972 von seinen Eltern und eine mit Kaufvertrag 1980 erwarb. Auf Grund des Übergabsvertrags ist für die Wiederaufnahmsklägerin das Wohnungsrecht betreffend eine Liegenschaft und das Ausgedinge betreffend eine andere Liegenschaft einverleibt. Weiters ließ der Sohn der Wiederaufnahmsklägerin zu ihren Gunsten im November 1988 auf den ihm übergebenen Liegenschaften ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleiben. Zwischen der Wiederaufnahmsklägerin und ihrem Sohn einerseits sowie diversen Grundnachbarn - vor allem den nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten - andererseits war eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten anhängig. Deren Gegenstand war der Verlauf der Grundgrenzen und das Bestehen diverser Dienstbarkeiten, in der Folge auch Besitzstörungsverfahren und exekutionsrechtliche Auseinandersetzungen. Im Hauptverfahren AZ 1 C 93/89 des Bezirksgericht Frankenmarkt begehrten die nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten als Kläger gegenüber der nunmehrigen Wiederaufnahmsklägerin als Beklagten die Einverleibung von Zwangspfandrechten auf den dem Sohn der Wiederaufnahmsklägerin - und dortigen Nebenintervenienten - gehörigen vier Liegenschaften zugunsten von Kostenforderungen von insgesamt 32.473,56 S sA ungeachtet der zu ihren Gunsten eingetragenen Belastungsverbote zu dulden. Das Bezirksgericht Frankenmarkt gab dem auf Paragraph 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO gestützten Klagebegehren im wesentlichen statt, weil die objektive Benachteiligungsabsicht erwiesen sei und die nunmehrige Wiederaufnahmsklägerin weder behauptet noch bewiesen habe, daß ihr die Benachteiligungsabsicht ihres Sohns nicht bekannt war, aber auch nicht hätte bekannt sein müssen. Das (seinerzeitige) Kreisgericht Wels als Berufungsgericht bestätigte mit Urteil vom 18.März 1991, GZ R 342/90-40, diese Entscheidung, verneinte dabei behauptete Verfahrensmängel erster Instanz und billigte die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung des Erstrichters.
Die anwaltlich vorerst nicht vertretene Wiederaufnahmsklägerin beantragte, gestützt auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO und immer wieder alle Verfahren ins Spiel bringend, unter anderem auch die Wiederaufnahme des obgenannten Hauptverfahrens, weil die erkennenden Richter sie „in vorsätzlicher Schädigungsabsicht an ihren staatsbürgerlichen und grundbücherlichen Rechten sowie an den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten, an ihrer Ehre, an ihrem besseren Fortkommen sowie insbesondere finanziell und an ihrer Existenz durch gesetzlich unvertretbare, akten- und faktenwidrige und im Widerspruch zur präjudiziellen Judikatur des Obersten Gerichtshofs und der geltenden Gesetzeslage und der Realität, in Verdacht der wiederholten vorsätzlichen Verletzung der geltenden Gesetze des StGB, ZPO, JN, StGG, B-VG, ABGB, MRK verletzt und geschädigt und ihr auch zum Großteil einen unwiederbringlichen hohen Schaden beweisbar zugefügt“ haben.Die anwaltlich vorerst nicht vertretene Wiederaufnahmsklägerin beantragte, gestützt auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO und immer wieder alle Verfahren ins Spiel bringend, unter anderem auch die Wiederaufnahme des obgenannten Hauptverfahrens, weil die erkennenden Richter sie „in vorsätzlicher Schädigungsabsicht an ihren staatsbürgerlichen und grundbücherlichen Rechten sowie an den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten, an ihrer Ehre, an ihrem besseren Fortkommen sowie insbesondere finanziell und an ihrer Existenz durch gesetzlich unvertretbare, akten- und faktenwidrige und im Widerspruch zur präjudiziellen Judikatur des Obersten Gerichtshofs und der geltenden Gesetzeslage und der Realität, in Verdacht der wiederholten vorsätzlichen Verletzung der geltenden Gesetze des StGB, ZPO, JN, StGG, B-VG, ABGB, MRK verletzt und geschädigt und ihr auch zum Großteil einen unwiederbringlichen hohen Schaden beweisbar zugefügt“ haben.
Mit Beschluß vom 3.August 1994, GZ R 644/94-3, hat das nach § 532 Abs 1 ZPO zuständige Landesgericht Wels 1) die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen (§ 538 Abs 1 ZPO) und 2) den Antrag der Wiederaufnahmsklägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Den nur gegen Punkt 2) dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin wies der erkennende Senat mit Beschluß vom 23.November 1994, GZ 1 Ob 601/94-8, zufolge § 528 Abs 2 Z 4 ZPO als unzulässig zurück. In der Folge wies das Landesgericht Wels den Antrag der Wiederaufnahmsklägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen die Zurückweisung ihrer Wiederaufnahmsklage ab. Den dagegen erhobene Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin wies der erkennende Senat mit Beschluß vom 30.Jänner 1996, GZ 1 Ob 634/95-13, gleichfalls zufolge § 528 Abs 2 Z 4 ZPO als unzulässig zurück.Mit Beschluß vom 3.August 1994, GZ R 644/94-3, hat das nach Paragraph 532, Absatz eins, ZPO zuständige Landesgericht Wels 1) die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen (Paragraph 538, Absatz eins, ZPO) und 2) den Antrag der Wiederaufnahmsklägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Den nur gegen Punkt 2) dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin wies der erkennende Senat mit Beschluß vom 23.November 1994, GZ 1 Ob 601/94-8, zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO als unzulässig zurück. In der Folge wies das Landesgericht Wels den Antrag der Wiederaufnahmsklägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen die Zurückweisung ihrer Wiederaufnahmsklage ab. Den dagegen erhobene Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin wies der erkennende Senat mit Beschluß vom 30.Jänner 1996, GZ 1 Ob 634/95-13, gleichfalls zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO als unzulässig zurück.
Zu Punkt 1) seiner Entscheidung vertrat das Landesgericht Wels im wesentlichen die Auffassung, die Wiederaufnahmsklägerin bzw ihr sie völlig dominierender Sohn stütze die vorliegende und andere Wiederaufnahmsklagen nunmehr auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, indem sie den zuständigen Richtern vorwerfe, bei ihren Entscheidungen ein strafbares Verhalten an den Tag gelegt zu haben, ohne diesen Vorwurf in irgendeiner Weise zu substantiieren. Der Vorwurf erschöpfe sich darin, daß die Richter die Wiederaufnahmsklägerin bzw ihren Sohn angeblich durch diese Entscheidungen vorsätzlich geschädigt hätten; diesbezüglich handle es sich um Pauschalverdächtigungen, die in allen jüngst - sei es von der Wiederaufnahmsklägerin, sei es von ihrem Sohn - eingebrachten Wiederaufnahmsklagen mit den gleichen Worten und Phrasen wiederholt werden; die beiden seien aber nicht in der Lage, ein konkretes, zeitlich zuzuordnendes Verhalten darzulegen. Aus dem Vorbringen der Wiederaufnahmsklägerin und ihres Sohns in den anderen, praktisch inhaltsgleichen Wiederaufnahmsklagen sei nicht im mindesten zu erkennen, worin jenes strafbare Verhalten der Richter bestünde. Vielmehr zeige sich, daß die Wiederaufnahmsklägerin und ihr Sohn Entscheidungen, die ihren Vorstellungen und Wünschen nicht entsprächen, nicht akzeptierten und solche Verfahren immer wieder neu aufzurollen versuchten. Eine - ins Detail gehende - Zusammenstellung der beim Landesgericht Wels angefallenen Rechtsmittel der Wiederaufnahmsklägerin und ihres Sohns aus den Jahren 1988 bis 1993 zeige, wie einzelne Personen die Gerichte auf Kosten der Öffentlichkeit in einer nicht mehr zumutbaren Weise mit Rechtsmitteln blockierten und dadurch anderen den allseits geforderten „Zugang zum Recht“ erschwerten, weil dadurch hohe Arbeitskapazitäten berechtigten Anliegen der rechtssuchenden Bevölkerung entzogen würden. Aus diesen Erwägungen sei es unvertretbar, iSd § 539 Abs 1 ZPO vorzugehen. Die Befassung der zuständigen Staatsanwaltschaft mit obigen, sich ständig wiederholenden, aus Worthülsen bestehenden Vorwürfen würde zu einem bloßen, sich darin erschöpfenden Formalakt ausarten, daß einer bestimmten Verfahrensbestimmung formal entsprochen werde. Die Pflicht zur Veranlassung der Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens setze das Vorliegen eines genügenden sachlichen Substrats voraus, das der Strafverfolgungsbehörde eine materielle Überprüfung des Sachverhalts ermögliche.Zu Punkt 1) seiner Entscheidung vertrat das Landesgericht Wels im wesentlichen die Auffassung, die Wiederaufnahmsklägerin bzw ihr sie völlig dominierender Sohn stütze die vorliegende und andere Wiederaufnahmsklagen nunmehr auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, indem sie den zuständigen Richtern vorwerfe, bei ihren Entscheidungen ein strafbares Verhalten an den Tag gelegt zu haben, ohne diesen Vorwurf in irgendeiner Weise zu substantiieren. Der Vorwurf erschöpfe sich darin, daß die Richter die Wiederaufnahmsklägerin bzw ihren Sohn angeblich durch diese Entscheidungen vorsätzlich geschädigt hätten; diesbezüglich handle es sich um Pauschalverdächtigungen, die in allen jüngst - sei es von der Wiederaufnahmsklägerin, sei es von ihrem Sohn - eingebrachten Wiederaufnahmsklagen mit den gleichen Worten und Phrasen wiederholt werden; die beiden seien aber nicht in der Lage, ein konkretes, zeitlich zuzuordnendes Verhalten darzulegen. Aus dem Vorbringen der Wiederaufnahmsklägerin und ihres Sohns in den anderen, praktisch inhaltsgleichen Wiederaufnahmsklagen sei nicht im mindesten zu erkennen, worin jenes strafbare Verhalten der Richter bestünde. Vielmehr zeige sich, daß die Wiederaufnahmsklägerin und ihr Sohn Entscheidungen, die ihren Vorstellungen und Wünschen nicht entsprächen, nicht akzeptierten und solche Verfahren immer wieder neu aufzurollen versuchten. Eine - ins Detail gehende - Zusammenstellung der beim Landesgericht Wels angefallenen Rechtsmittel der Wiederaufnahmsklägerin und ihres Sohns aus den Jahren 1988 bis 1993 zeige, wie einzelne Personen die Gerichte auf Kosten der Öffentlichkeit in einer nicht mehr zumutbaren Weise mit Rechtsmitteln blockierten und dadurch anderen den allseits geforderten „Zugang zum Recht“ erschwerten, weil dadurch hohe Arbeitskapazitäten berechtigten Anliegen der rechtssuchenden Bevölkerung entzogen würden. Aus diesen Erwägungen sei es unvertretbar, iSd Paragraph 539, Absatz eins, ZPO vorzugehen. Die Befassung der zuständigen Staatsanwaltschaft mit obigen, sich ständig wiederholenden, aus Worthülsen bestehenden Vorwürfen würde zu einem bloßen, sich darin erschöpfenden Formalakt ausarten, daß einer bestimmten Verfahrensbestimmung formal entsprochen werde. Die Pflicht zur Veranlassung der Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens setze das Vorliegen eines genügenden sachlichen Substrats voraus, das der Strafverfolgungsbehörde eine materielle Überprüfung des Sachverhalts ermögliche.
Der Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) und rechtzeitig, aber nicht gerechtfertigt.Der Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) und rechtzeitig, aber nicht gerechtfertigt.