Rechtssatz RS0044604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044604
Entscheidungsdatum
19.09.2023
Rechtssatz
Auch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat, ist seine Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, hat er auch die Richter, die vom Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO betroffen seien, nicht genannt, kommt die Bestimmung des § 537 ZPO nicht zur Anwendung.Auch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat, ist seine Klage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, hat er auch die Richter, die vom Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO betroffen seien, nicht genannt, kommt die Bestimmung des Paragraph 537, ZPO nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 305/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 305/84
- 1 Ob 2038/96d
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2038/96d
Auch; nur: Auch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat, ist seine Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. (T1)
- 7 Ob 302/04v
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 7 Ob 302/04v
Auch
- 4 Ob 14/11d
Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 14/11d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die strafbare Amtspflichtverletzung muss für das Zustandekommen der Entscheidung kausal gewesen sein, wobei eine solche in einem früheren Verfahrensstadium ausreicht. (T2)
Beisatz: Befangenheit per se ist kein Wiederaufnahmsgrund, § 530 Abs 1 Z 4 ZPO setzt voraus, dass eine solche im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt hat. (T3)
- 8 ObA 43/11y
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObA 43/11y
Auch; nur T1
- 6 Ob 121/16m
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 121/16m
Vgl auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung setzt der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO eine strafrechtlich erhebliche Amtspflichtverletzung des Richters voraus, die sich grundsätzlich zum Nachteil der Partei ausgewirkt haben muss. (T4)
- 4 Ob 240/16x
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 240/16x
Auch
- 10 ObS 32/18f
Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 32/18f
Auch; Beis ähnlich T4
- 10 Nc 11/20d
Entscheidungstext OGH 24.09.2020 10 Nc 11/20d
- 10 Ob 28/22y
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 28/22y
Vgl; Beis wie T4
- 2 Ob 115/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 115/23k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044604
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00305_8400000_001