Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 14/11d×

Entscheidung 4 Ob 14/11d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041402 Rechtssatz 14.02.1951Zivilrecht
Die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache ist nicht begründet, wenn die Klage des Vorprozesses mangels Schlüssigkeit abgewiesen wurde und die neue Klage nunmehr schlüssig ist.
RS0041972 Rechtssatz 15.12.1987Zivilrecht
Nichtigkeitsklage ist unzulässig, wenn bei Entscheidung des Vorprozesses ein (nur) rechtskräftig abgelehnter Richter mitgewirkt hat.
RS0042070 Rechtssatz 15.12.1987Zivilrecht
§ 529 Abs 1 Z 1 ZPO reicht nicht so weit wie § 477 Abs 1 Z 1 ZPO. § 529 Abs 1 Z 1 setzt voraus, dass der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramtes in dem Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war (Ablehnungsgründe reichen nicht).
RS0044504 Rechtssatz 26.04.1978Zivilrecht
Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem re …
RS0044587 Rechtssatz 12.01.1949Zivilrecht
Zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Zurückweisung einer Nichtigkeitsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO durch ein Gericht zweiter Instanz, das gemäß § 532 Abs 1 ZPO über die Nichtigkeitsklage in erster Instanz entschieden hat, ist der OGH zuständig.
RS0044604 Rechtssatz 21.02.1984Zivilrecht
Auch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die K …
RS0044631 Rechtssatz 23.10.1990Zivilrecht
Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleit …
RS0103696 Rechtssatz 04.06.1996Zivilrecht
Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, § 539 Abs 1 ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat …
RS0103697 Rechtssatz 04.06.1996Zivilrecht
Diese Prüfung vereinigt in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung nach § 230 ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren im Sinne des § 471 ZPO.