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Entscheidung 8 ObA 43/11y×

Entscheidung 8 ObA 43/11y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA43/11y

Entscheidungsdatum

20.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Franz Boindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Peter R*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen öffentlicher Ausschreibung und Feststellung (Streitwert 3.592 EUR sA), wegen Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. April 2011, AZ 8 ObA 1/11x, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Klage auf „Bewilligung der Wiederaufnahme und Aufhebung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 26. April 2011, AZ 8 ObA 1/11x“, sowie der „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Beschlussfassung durch den erkennenden Senat zu 8 ObA 1/11x“ werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte im Verfahren 8 ObA 1/11x, den beklagten Salzburger Festspielfonds schuldig zu erkennen, die Position der Präsidentin sowie des künstlerischen Leiters für den Zeitraum vom 1. 10. 2010 bis 1. 10. 2011 nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes spätestens bis zum 1. 4. 2010 öffentlich auszuschreiben, in eventu, festzustellen, dass die Verpflichtung bestehe, diese Positionen öffentlich auszuschreiben. Er stützte diese Begehren vor allem auf das Stellenbesetzungsgesetz, das auf den Beklagten anzuwenden sei. Die Klagebegehren wurden aber mit dem im Spruch genannten Urteil abgewiesen, weil deren Berechtigung jedenfalls die Unwirksamkeit der bereits erfolgten Bestellungen voraussetze. Diese Unwirksamkeit wurde aber selbst für den Fall der Anwendbarkeit des Stellenbesetzungsgesetzes verneint.

Der Kläger begehrte danach mit einer Nichtigkeitsklage, diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs als nichtig iSd Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO aufzuheben, da an der Entscheidung kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossene bzw befangene Laienrichter beteiligt gewesen seien und die Entscheidung Begründungsmängel aufweise. Einem gleichzeitg erhobenen Ablehnungsantrag gegen einen an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter wurde zu 9 Nc 15/11x nicht Folge gegeben. Die Nichtigkeitsklage wurde mit Beschluss vom 24. 10. 2011 zurückgewiesen (Paragraph 538, Absatz eins, ZPO). Das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Ausschließungsgründe wurde verneint.

Der Kläger hat auch die „Bewilligung der Wiederaufnahme und Aufhebung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 26. April 2011, AZ 8 ObA 1/11x“, und „aus anwaltlicher Vorsicht“ die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Beschlussfassung durch den erkennenden Senat zu 8 ObA 1/11x“ beantragt.

Zur Wiederaufnahmsklage:

Der Kläger hat zur Begründung der Wiederaufnahmsklage keine über die Begründung der Nichtigkeitsklage hinausgehenden Behauptungen vorgebracht. Ein im Sinne der Geltendmachung eines Wiederaufnahmsgrundes deutbares Vorbringen ist in seiner Klage allerdings insofern enthalten, als er den beiden an der bekämpften Entscheidung beteiligten Laienrichtern vorwirft, ihre Befangenheit nicht gemäß Paragraph 31, ASGG angezeigt zu haben, woraus er den Verdacht eines unter Paragraph 302, StGB subsumierbaren Verhaltens ableitet. Damit beruft er sich erkennbar auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

1) Bei der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage sind die fachkundigen Laienrichter, auf deren angebliches Fehlverhalten die Klage gestützt wird, zufolge Paragraph 537, ZPO ausgeschlossen.

2) Die Wiederaufnahmeklage ist nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO unter anderem dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt ist. Das trifft zu, wenn sich der behauptete Sachverhalt unter keinen Wiederaufnahmegrund einordnen lässt oder in keinem Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmewerber also auch bei Zutreffen seiner Behauptungen die Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte (RIS-Justiz RS0044504; zuletzt etwa 4 Ob 14/11d). Das Gericht hat daher die Schlüssigkeit der Wiederaufnahmeklage zu prüfen (RIS-Justiz RS0044631). Das gilt auch im Verfahren über eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage; das Verfahren ist nur dann nach Paragraph 539, Absatz eins, ZPO zur Einleitung einer strafrechtlichen Ermittlung zu unterbrechen, wenn der Kläger ein tatsächliches Geschehen behauptet, das den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt (RIS-Justiz RS0044604, RS0103696). Letzteres ist aber hier nicht der Fall:

Wie bereits in der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage dargestellt, sind die betroffenen Laienrichter nicht als ausgeschlossen zu qualifizieren. Der Ausschließungsgrund des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, JN setzt ja voraus, dass der betroffene Richter in der Sache selbst als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist. Der Kläger hat aber weder eine Vollmacht kraft Gesetzes, noch eine konkrete rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung der Laienrichter durch den Beklagten für diese Rechtssache dargestellt. Auch Befangenheitsgründe bzw eine strafrechtliche relevante Verfehlung in diesem Zusammenhang stellt der Wiederaufnahmekläger nicht dar, macht er doch nur geltend, dass die Laienrichter Mitglieder des Vorstands der Pensionsversicherungsanstalt seien, die von ähnlichen Rechtsfragen (Unternehmungsbegriff des Stellenbesetzungsgesetzes) betroffen sei. Ein Laienrichter sei auch Dienstnehmer der Wirtschaftskammer Österreich, die den Salzburger Festspielfonds mitfinanziere und Mitglied der Fondskommission sei. Auch sei die von der Klage betroffene Präsidentin des Beklagten eine frühere Präsidentin der Salzburger Wirtschaftskammer. Die Laienrichter könnten allenfalls auch Mitglieder der Delegiertenversammlung des Salzburger Festspielfonds sein. Daraus ist aber schon - wie bereits in der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ausgeführt - im Ansatz weder eine Ausgeschlossenheit noch eine offensichtliche Befangenheit der betroffenen Laienrichter abzuleiten. Damit besteht aber für die Annahme einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Pflichtverletzung dadurch, dass die Laienrichter ihre Befangenheit oder Ausgeschlossenheit nicht geltend gemacht haben, von vornherein keine Grundlage.

Die Wiederaufnahmsklage war daher zurückzuweisen.

Zum Wiedereinsetzungsantrag:

Der in Paragraph 146, ZPO geregelte Wiedereinsetzungsantrag steht zur Verfügung, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Der Wiedereinsetzungsantrag soll daher die Folgen der Versäumung einer fristgebundenen Prozesshandlung beseitigen. Er ist aber kein Mittel zur Bekämpfung behaupteter Mängel des gerichtlichen Verfahrens. Wiedereinsetzungsanträge, die sich gegen behauptete Mängel des Verfahrens richten, sind daher zurückzuweisen (Gitschthaler in Rechberger ZPO3, Vor Paragraph 146, Rz 9 mwN).

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E99409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00043.11Y.1220.000

Im RIS seit

05.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20111220_OGH0002_008OBA00043_11Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041972 Rechtssatz 15.12.1987Zivilrecht
Nichtigkeitsklage ist unzulässig, wenn bei Entscheidung des Vorprozesses ein (nur) rechtskräftig abgelehnter Richter mitgewirkt hat.
RS0041974 Rechtssatz 28.09.1988Zivilrecht
Die Teilnahme eines bloß wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung bildet zwar den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO, dieser Mangel heilt aber mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung.
RS0042070 Rechtssatz 15.12.1987Zivilrecht
§ 529 Abs 1 Z 1 ZPO reicht nicht so weit wie § 477 Abs 1 Z 1 ZPO. § 529 Abs 1 Z 1 setzt voraus, dass der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramtes in dem Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war (Ablehnungsgründe reichen nicht).
RS0044504 Rechtssatz 26.04.1978Zivilrecht
Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem re …
RS0044604 Rechtssatz 21.02.1984Zivilrecht
Auch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die K …
RS0044631 Rechtssatz 23.10.1990Zivilrecht
Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleit …
RS0045952 Rechtssatz 24.09.1963Zivilrecht
Ist der Richter Dienstnehmer der als Prozesspartei auftretenden Republik Österreich, mag er auch in einer einschlägigen Ministerialsektion tätig sein, so ist dies kein im § 20 JN aufgezählter Ausschließungsgrund und ohne nähere Beziehung zu dem einzelnen St …
RS0045965 Rechtssatz 29.05.1991Zivilrecht
Im § 40 Abs 1 Z 2 ASGG ist nicht die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Interessenvertretungen normiert; die Vollmacht ist nicht etwa der Interessenvertretung, sondern einer namentlich bestimmten physischen Person zu erteilen, so dass der Ausschließungsgr …
RS0103696 Rechtssatz 04.06.1996Zivilrecht
Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, § 539 Abs 1 ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat …
RS0111658 Rechtssatz 23.02.1999Undefined
Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so ist ein …