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Rechtssatz RS0044529×

Rechtssatz RS0044529

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044529

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Rechtssatz

Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO hat nur ein tatbestandsmäßiges Verhalten der im Gesetz angeführten Personen zur Voraussetzung, durch das die betroffene (gerichtliche) Entscheidung selbst in strafrechtlich zu ahnender Weise erwirkt worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie hier - nicht für das Zustandekommen der Entscheidung kausal ist, sondern ihr lediglich Präjudizialität im Sinne des Paragraph 191, Absatz eins, ZPO für die Beurteilung der Rechtssache zukommt. In diesem Fall könnte erst eine strafgerichtliche Verurteilung, soweit diese für die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung von Bedeutung ist, den Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO herstellen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 38/90
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 9 ObA 38/90
    Veröff: RZ 1992/63 S 158
  • 1 Ob 2038/96d
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2038/96d
    Auch; nur: Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie hier - nicht für das Zustandekommen der Entscheidung kausal ist. (T1)
  • 9 Ob 125/02a
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 Ob 125/02a
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 46/04b
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 46/04b
    Vgl auch; Beisatz: Erfolgte diese stets nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung der Kausalität ohne grobe Überschreitung des Ermessensspielraums, ist eine Korrektur der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich ist. (T2)
  • 7 Ob 302/04v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 7 Ob 302/04v
    Vgl auch
  • 8 Ob 11/09i
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 11/09i
    Auch; Beisatz: Auch die Behauptung einer strafbaren Handlung kann nur dann einen Wiederaufnahmsgrund bilden, wenn sie für die Entscheidung überhaupt kausal war. (T3)
  • 8 ObA 31/17t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 ObA 31/17t
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 55/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2023 1 Ob 55/23d
    vgl; Beisatz: § 530 Abs 1 Z3 ZPO erfasst Fälle, in denen eine Entscheidung durch eine dort genannte strafbare Handlung erwirkt wurde, soll aber nicht ein nachträgliches Vorbringen zu einer strafbaren Handlung ermöglichen, von der das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs abhängt. Dafür steht nur der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zur Verfügung. (T4)
    Beisatz: Die gegenteilige Auffassung führte zum mit der Systematik der Wiederaufnahmegründe unvereinbaren Ergebnis, dass eine Wiederaufnahmeklage unabhängig von den Voraussetzungen von § 530 Abs 1 Z 7 ZPO auf neues Vorbringen zu einem Tatbestandsmerkmal des im wiederaufzunehmenden Verfahren verfolgten Anspruchs oder zu einer möglichen Einwendung gegründet werden könnte, wenn es sich dabei (zufällig) um strafbares Verhalten handelte. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044529

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19900228_OGH0002_009OBA00038_9000000_001