Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
Die vom Rekursgericht für die Begründung des Zulassungsausspruchs zitierte Entscheidung 3 Ob 204/35 wurde nur in Rechtsprechung 1935/174 veröffentlicht (vgl Index der Rechtsmittelentscheidungen und des Schrifttums 1934 - 1938, 140) und ist im Volltext nicht mehr vorhanden. Sowohl aus dem veröffentlichten Entscheidungstext als auch aus der Anmerkung Rudolf Pollaks (Rsp 1935/174, 133f) ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass damals die Vorinstanzen nicht die Klage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen, sondern im Aufhebungsverfahren abgewiesen haben. Der Oberste Gerichtshof änderte nämlich die Entscheidungen der Vorinstanzen ab und bewilligte die Wiederaufnahme des Verfahrens und auch Pollak spricht unter Bezugnahme auf die §§ 390, 406 ZPO wörtlich davon, dass im Wiederaufnahmeverfahren jedes Gericht nach seiner eigenen Meinung zu urteilen habe: „Um so mehr muß das dann gelten, wenn das Wiederaufnahmsurteil wie diesmal mit Berufung und Revision anfechtbar ist; ...". Diese Entscheidung kann daher für die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Zulässigkeitsprüfung im Vorverfahren nicht herangezogen werden.Die vom Rekursgericht für die Begründung des Zulassungsausspruchs zitierte Entscheidung 3 Ob 204/35 wurde nur in Rechtsprechung 1935/174 veröffentlicht vergleiche Index der Rechtsmittelentscheidungen und des Schrifttums 1934 - 1938, 140) und ist im Volltext nicht mehr vorhanden. Sowohl aus dem veröffentlichten Entscheidungstext als auch aus der Anmerkung Rudolf Pollaks (Rsp 1935/174, 133f) ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass damals die Vorinstanzen nicht die Klage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen, sondern im Aufhebungsverfahren abgewiesen haben. Der Oberste Gerichtshof änderte nämlich die Entscheidungen der Vorinstanzen ab und bewilligte die Wiederaufnahme des Verfahrens und auch Pollak spricht unter Bezugnahme auf die Paragraphen 390, 406, ZPO wörtlich davon, dass im Wiederaufnahmeverfahren jedes Gericht nach seiner eigenen Meinung zu urteilen habe: „Um so mehr muß das dann gelten, wenn das Wiederaufnahmsurteil wie diesmal mit Berufung und Revision anfechtbar ist; ...". Diese Entscheidung kann daher für die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Zulässigkeitsprüfung im Vorverfahren nicht herangezogen werden.
Da die vorliegende Wiederaufnahmsklage bereits vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, ist das Rechtsmittelverfahren einseitig (10 ObS 23/03k). Der angefochtene Beschluss ist, weil der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO vorliegt, nicht jedenfalls unanfechtbar.Da die vorliegende Wiederaufnahmsklage bereits vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, ist das Rechtsmittelverfahren einseitig (10 ObS 23/03k). Der angefochtene Beschluss ist, weil der Ausnahmefall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO vorliegt, nicht jedenfalls unanfechtbar.
Ob Klagebehauptungen schlüssig sind, kann regelmäßig nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0037780). Inhaltlich stützt der Wiederaufnahmskläger erkennbar die Wiederaufnahme auf die Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs 1 Z 2 und Z 7 ZPO, ohne dies jedoch im Einzelnen zu unterscheiden. Zwar geht auch das Rekursgericht auf diese Unterscheidung nicht näher ein, daraus ist jedoch für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen: Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen.Ob Klagebehauptungen schlüssig sind, kann regelmäßig nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0037780). Inhaltlich stützt der Wiederaufnahmskläger erkennbar die Wiederaufnahme auf die Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 7, ZPO, ohne dies jedoch im Einzelnen zu unterscheiden. Zwar geht auch das Rekursgericht auf diese Unterscheidung nicht näher ein, daraus ist jedoch für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen: Gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (Paragraphen 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen.
Dem Gericht kommt gemäß § 538 Abs 1 ZPO bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes im Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Diese Prüfung vereinigt in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 230 ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren gemäß § 471 ZPO (RIS-Justiz RS0103697). Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder eine Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte (10 ObS 169/03f = SZ 2003/76; RIS-Justiz RS0044631). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein neues Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. Andererseits ist auch zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung neuer Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0044510; RS0044411).Dem Gericht kommt gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes im Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Diese Prüfung vereinigt in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung gemäß Paragraph 230, ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 471, ZPO (RIS-Justiz RS0103697). Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder eine Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte (10 ObS 169/03f = SZ 2003/76; RIS-Justiz RS0044631). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein neues Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. Andererseits ist auch zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung neuer Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0044510; RS0044411).
Während eine objektiv unrichtige Aussage eines Zeugen allenfalls den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erfüllen kann, wird der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 2 ZPO erfüllt, wenn ein Tatbestand des § 288 StGB verwirklicht ist (RIS-Justiz RS0044577; Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 § 530 Rz 62, 67). Nur die vorsätzliche Falschaussage bildet daher den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 2 ZPO.Während eine objektiv unrichtige Aussage eines Zeugen allenfalls den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO erfüllen kann, wird der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erfüllt, wenn ein Tatbestand des Paragraph 288, StGB verwirklicht ist (RIS-Justiz RS0044577; Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 530, Rz 62, 67). Nur die vorsätzliche Falschaussage bildet daher den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.
Es spielt im Vorprüfungsverfahren jedoch keine Rolle, welcher der im Gesetz genannten Wiederaufnahmstatbestände geltend gemacht wird. Dies ergibt sich schon systematisch aus der Normierung der Schlüssigkeitsprüfung in § 538 ZPO vor § 539 ZPO, der die Zurückweisungsgründe des § 538 ZPO für Wiederaufnahmsklagen, die auf strafbare Handlungen gemäß § 530 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO gestützt sind, ergänzt und für diese Klagen spezifische Verfahrensvorschriften enthält (Jelinek aaO § 539 Rz 1). Denn auch die Behauptung einer strafbaren Handlung kann nur dann einen Wiederaufnahmsgrund bilden, wenn sie für die Entscheidung überhaupt kausal war (9 Ob 125/02a; RIS-Justiz RS0044529).Es spielt im Vorprüfungsverfahren jedoch keine Rolle, welcher der im Gesetz genannten Wiederaufnahmstatbestände geltend gemacht wird. Dies ergibt sich schon systematisch aus der Normierung der Schlüssigkeitsprüfung in Paragraph 538, ZPO vor Paragraph 539, ZPO, der die Zurückweisungsgründe des Paragraph 538, ZPO für Wiederaufnahmsklagen, die auf strafbare Handlungen gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ZPO gestützt sind, ergänzt und für diese Klagen spezifische Verfahrensvorschriften enthält (Jelinek aaO Paragraph 539, Rz 1). Denn auch die Behauptung einer strafbaren Handlung kann nur dann einen Wiederaufnahmsgrund bilden, wenn sie für die Entscheidung überhaupt kausal war (9 Ob 125/02a; RIS-Justiz RS0044529).
Für die Schlüssigkeitsprüfung ist im konkreten Fall beachtlich, dass das noch nicht rechtskräftige klageabweisende Urteil im Vorverfahren einerseits auf die Aussage des Altbürgermeisters gestützt ist, wonach dem Kläger kein Barbetrag von 436.000 EUR zugesagt worden sei. Andererseits führte das Erstgericht in seinem Urteil im Vorverfahren aus, dass die beklagte Partei auch bei Vorliegen einer solchen behaupteten Zusage des früheren Bürgermeisters nicht an sie gebunden wäre, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht bestünden (S 40 aaO).
Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken (RIS-Justiz RS0019609). Die Regeln über die Anscheinsvollmacht kommen auch im Bereich des § 867 ABGB zur Anwendung. Fehlt einem Organ einer Gebietskörperschaft - etwa dem Bürgermeister einer Gemeinde - für eine von ihn vorgenommene Handlung die Vertretungsmacht, so ist sie der Gebietskörperschaft zwar nicht gemäß § 867 ABGB zuzurechnen: Der Dritte ist jedoch dann in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand schützenswert, wenn das tatsächlich kompetente Organ den Anschein geweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt (RIS-Justiz RS0014726; RS0020145; 8 Ob 111/07t = RIS-Justiz RS0014699 [T 26]; Rummel in Rummel3 § 867 Rz 9; Bollenberger in KBB2 § 867 Rz 3).Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken (RIS-Justiz RS0019609). Die Regeln über die Anscheinsvollmacht kommen auch im Bereich des Paragraph 867, ABGB zur Anwendung. Fehlt einem Organ einer Gebietskörperschaft - etwa dem Bürgermeister einer Gemeinde - für eine von ihn vorgenommene Handlung die Vertretungsmacht, so ist sie der Gebietskörperschaft zwar nicht gemäß Paragraph 867, ABGB zuzurechnen: Der Dritte ist jedoch dann in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand schützenswert, wenn das tatsächlich kompetente Organ den Anschein geweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt (RIS-Justiz RS0014726; RS0020145; 8 Ob 111/07t = RIS-Justiz RS0014699 [T 26]; Rummel in Rummel3 Paragraph 867, Rz 9; Bollenberger in KBB2 Paragraph 867, Rz 3).
Das Verhalten des Scheinvertreters selbst - hier also des damaligen Bürgermeisters - ist nach allgemeinen vertretungsrechtlichen Grundsätzen für die Beurteilung der Frage, ob eine Anscheinsvollmacht vorliegt, hingegen unerheblich (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 § 867 Rz 7 f; Strasser in Rummel3 § 1002 Rz 44 ff, 48 aE).Das Verhalten des Scheinvertreters selbst - hier also des damaligen Bürgermeisters - ist nach allgemeinen vertretungsrechtlichen Grundsätzen für die Beurteilung der Frage, ob eine Anscheinsvollmacht vorliegt, hingegen unerheblich (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 Paragraph 867, Rz 7 f; Strasser in Rummel3 Paragraph 1002, Rz 44 ff, 48 aE).
Der Wiederaufnahmskläger stützt das gesamte Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage ausschließlich auf die behauptete falsche Aussage des Altbürgermeisters. Neu ist nach dem Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage daher nicht die behauptete Tatsache der Falschaussage des früheren Bürgermeisters der beklagten Partei, denn die Aussage erfolgte ja bereits im Vorverfahren. Neu sind ausschließlich die mit der Wiederaufnahmsklage behaupteten Beweismittel, die die Tatsache der unrichtigen Aussage beweisen sollen. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Wiederaufnahmsklage kein Vorbringen zu einer behaupteten von der beklagten Partei veranlassten Anscheinsvollmacht des Bürgermeisters erstattet hat. Der Kläger hat insbesondere in der Wiederaufnahmsklage auch nicht vorgebracht, welches andere oder weitere Vorbringen er zu diesem Themenkomplex im Vorverfahren vor dem Hintergrund des nunmehr behaupteten Wiederaufnahmsgrundes erstattet hätte.
Damit stehen aber die in der Wiederaufnahmsklage vorgebrachten neuen Beweismittel in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung, wobei es der vom Rekursgericht vorgenommenen Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht im konkreten Fall vorlagen oder nicht, nicht bedarf.
Die Wiederaufnahmsklage zielt also ausschließlich auf die nunmehr mögliche Beweisbarkeit der behaupteten Falschaussage des Altbürgermeisters ab. Außerhalb des Rahmens einer Anscheinsvollmacht kann aber eine Zusage des Bürgermeisters die beklagte Gemeinde nicht verpflichten. Der Kläger erstattete kein Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage, aus dem sich Gegenteiliges für den konkreten Fall erschließen ließe. Zum allfälligen Einfluss der behaupteten Falschaussage auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts im Vorverfahren brachte der Wiederaufnahmskläger lediglich vor, dass sich das Erstgericht in der Hauptsache „beinahe ausschließlich auf die Einvernahme" des Altbürgermeisters gestützt habe. Aufgrund dessen falscher Zeugenaussage sei es zu einer unrichtigen Entscheidung gekommen.
Wie bereits ausgeführt, kann aber weder aus der Aussage des Altbürgermeisters noch aus dessen Verhalten ein Hinweis auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht gewonnen werden, weil dafür nicht das Verhalten des Bürgermeisters, sondern jenes des tatsächlich kompetenten Organs maßgeblich ist. Ein Vorbringen, welche Auswirkungen die behauptete falsche Aussage des Bürgermeisters auf das Verhalten des tatsächlich kompetenten Organs hätte, wurde nicht erstattet. Abgesehen davon kann schon chronologisch eine Aussage des früheren Bürgermeisters im Vorverfahren keinen Einfluss auf die zeitlich davor liegenden Geschehnisse haben, aus denen sich das Vorliegen einer der beklagten Partei zuzurechnenden Anscheinsvollmacht ergeben könnte.
Der Kläger hat daher die Kausalität des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes für die Entscheidung im Vorverfahren nicht ausreichend behauptet, sodass der Klage die rechtliche Schlüssigkeit mangelt. Eine erhebliche Rechtsfrage in dem vom Rekursgericht aufgezeigten Sinn war dabei nicht zu beurteilen, sodass der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.