Der gegen den bestätigenden Beschluss des Gerichts zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs ist zwar gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, er ist jedoch mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der im § 528 Abs 1 ZPO genannten Qualität unzulässig. Der Oberste Gerichtshof sprach schon in zahlreichen Fällen aus, dass sich die nach dem Gesetz erforderliche Prüfung der Stichhaltigkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO nicht in einer Scheinbegründung erschöpfen dürfe und sich das Gericht zweiter Instanz bei seiner Prüfung mit den Antragsargumenten wenngleich kurz, so doch sachlich auseinanderzusetzen habe, darf es doch einem solchen Antrag nur dann stattgeben, wenn es ihn für "stichhaltig" hält (8 Ob 225/98s; 7 Ob 178/99y; 1 Ob 120/01f; 1 Ob 185/03t ua). Es kann daher für die Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht genügen, lediglich die Ansicht des Revisionswerbers über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ins Treffen zu führen, ohne diese Ansicht vorher auch nur ansatzweise im Zuge einer Auseinandersetzung mit den Antragsargumenten auf deren Begründetheit zu prüfen. Allerdings ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. In der Sache selbst ist vorerst darauf zu verweisen, dass das im Rahmen des allein geltend gemachten Wiederaufnahmegrunds des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO erstattete Vorbringen, der Verhandlungsrichter des Vorverfahrens habe sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, lediglich Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich begründen könnte, weil gemäß § 1 Abs 1 AHG die Schadenersatzhaftung des Organs ausgeschlossen und gegen dieses gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig ist (RIS-Justiz RS0103737). Dieser Umstand schließt allerdings die Zulässigkeit eines Anschlusses des Geschädigten als Privatbeteiligter zur Mitwirkung an der Erforschung des Sachverhalts nicht aus (JBl 1978, 313; EvBl 1982/186). Dem Kläger kann daher die grundsätzliche Berechtigung, nach Einstellung des Strafverfahrens gegen den Richter gemäß § 90 StPO einen sogenannten Subsidiarantrag gemäß § 48 Abs 1 Z 1 ZPO zu stellen, nicht abgesprochen werden.Der gegen den bestätigenden Beschluss des Gerichts zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs ist zwar gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unanfechtbar, er ist jedoch mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO genannten Qualität unzulässig. Der Oberste Gerichtshof sprach schon in zahlreichen Fällen aus, dass sich die nach dem Gesetz erforderliche Prüfung der Stichhaltigkeit eines Abänderungsantrags gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nicht in einer Scheinbegründung erschöpfen dürfe und sich das Gericht zweiter Instanz bei seiner Prüfung mit den Antragsargumenten wenngleich kurz, so doch sachlich auseinanderzusetzen habe, darf es doch einem solchen Antrag nur dann stattgeben, wenn es ihn für "stichhaltig" hält (8 Ob 225/98s; 7 Ob 178/99y; 1 Ob 120/01f; 1 Ob 185/03t ua). Es kann daher für die Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht genügen, lediglich die Ansicht des Revisionswerbers über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ins Treffen zu führen, ohne diese Ansicht vorher auch nur ansatzweise im Zuge einer Auseinandersetzung mit den Antragsargumenten auf deren Begründetheit zu prüfen. Allerdings ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. In der Sache selbst ist vorerst darauf zu verweisen, dass das im Rahmen des allein geltend gemachten Wiederaufnahmegrunds des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO erstattete Vorbringen, der Verhandlungsrichter des Vorverfahrens habe sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, lediglich Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich begründen könnte, weil gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG die Schadenersatzhaftung des Organs ausgeschlossen und gegen dieses gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG der Rechtsweg unzulässig ist (RIS-Justiz RS0103737). Dieser Umstand schließt allerdings die Zulässigkeit eines Anschlusses des Geschädigten als Privatbeteiligter zur Mitwirkung an der Erforschung des Sachverhalts nicht aus (JBl 1978, 313; EvBl 1982/186). Dem Kläger kann daher die grundsätzliche Berechtigung, nach Einstellung des Strafverfahrens gegen den Richter gemäß Paragraph 90, StPO einen sogenannten Subsidiarantrag gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu stellen, nicht abgesprochen werden.
Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO ist zu beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen, wenn man sie als richtig unterstellt, zu einer Änderung der früheren Entscheidung führen könnten (RIS-Justiz RS0044631). Auch die Behauptung einer strafbaren Handlung kann daher nur dann einen Wiederaufnahmegrund bilden, wenn diese für die Entscheidung überhaupt kausal war (RZ 1992/63; 9 Ob 125/02a). Diese stets nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung der Kausalität im angefochtenen Beschluss erfolgte ohne grobe Überschreitung des Ermessensspielraums, sodass eine Korrektur der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich ist. Auch der Revisionsrekurswerber vermag nämlich nicht darzulegen, inwieweit die von ihm behauptete unzulässige Annahme eines verspäteten Kostenverzeichnisses, somit eine Handlung nach Fällung der durch Wiederaufnahme zu beseitigenden Entscheidung, die Befangenheit oder gar Ausgeschlossenheit des Richters im Zeitpunkt der Erlassung des Versäumungsurteils begründen könnte. Auf die Frage, ob im zugesprochenen Kapital auch Zinsen enthalten waren, kommt der Revisionsrekurswerber in dritter Instanz nicht mehr zurück, sodass es ausreicht, auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichts zu verweisen.Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, ZPO ist zu beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen, wenn man sie als richtig unterstellt, zu einer Änderung der früheren Entscheidung führen könnten (RIS-Justiz RS0044631). Auch die Behauptung einer strafbaren Handlung kann daher nur dann einen Wiederaufnahmegrund bilden, wenn diese für die Entscheidung überhaupt kausal war (RZ 1992/63; 9 Ob 125/02a). Diese stets nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung der Kausalität im angefochtenen Beschluss erfolgte ohne grobe Überschreitung des Ermessensspielraums, sodass eine Korrektur der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich ist. Auch der Revisionsrekurswerber vermag nämlich nicht darzulegen, inwieweit die von ihm behauptete unzulässige Annahme eines verspäteten Kostenverzeichnisses, somit eine Handlung nach Fällung der durch Wiederaufnahme zu beseitigenden Entscheidung, die Befangenheit oder gar Ausgeschlossenheit des Richters im Zeitpunkt der Erlassung des Versäumungsurteils begründen könnte. Auf die Frage, ob im zugesprochenen Kapital auch Zinsen enthalten waren, kommt der Revisionsrekurswerber in dritter Instanz nicht mehr zurück, sodass es ausreicht, auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichts zu verweisen.
Das Rekursgericht hat auch § 539 Abs 2 ZPO nicht unrichtig ausgelegt. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage erst nach rechtskräftigem Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens, und zwar nur dann anzuberaumen, wenn dieses Verfahren entweder zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der zur Begründung der Wiederaufnahmsklage geltend gemachten strafbaren Handlung geführt hat oder wenn das strafgerichtliche Verfahren aus anderen Gründen als wegen mangelnden Tatbestands oder wegen Mangels an Beweisen zu einer Verurteilung nicht geführt hat. Anderenfalls ist die Klage nach Bekanntgabe der Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass aus dem klaren Wortlaut des § 539 Abs 2 erster Satz ZPO unter anderem folge, dass bei einer Zurücklegung der Anzeige wegen mangelnden Tatbestands gemäß § 90 Abs 1 StPO die Wiederaufnahmsklage ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen sei (RIS-Justiz RS0044634). Es wurde auch bereits judiziert, dass nach Einstellung eines Strafverfahrens mangels Tatbestands oder mangels an Beweisen ein auf eine Straftat gestützter Wiederaufnahmegrund solange nicht geltend gemacht werden könne, als nicht die Wiederaufnahme des Strafverfahrens erwirkt ist (RIS-Justiz RS0044528). Diesen Rechtssätzen stehen die beiden Entscheidungen SZ 26/226 und RZ 1992/63, nach denen die Voraussetzung für die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erst durch die abschlägige Erledigung des Subsidiarantrags erfüllt sei, nicht entgegen, weil beiden Entscheidungen zugrunde lag, dass tatsächlich ein solcher Antrag gestellt worden war. Nur dann kann es dem Sinn des Gesetzes entsprechen, die Unterbrechung des Wiederaufnahmeverfahrens bis zur endgültigen Klärung des Ergebnisses des Strafverfahrens aufrechtzuerhalten. Keinesfalls kann aus den beiden genannten Entscheidungen abgeleitet werden, es müsse in jedem Falle, in dem die theoretische Möglichkeit des Subsidiarantrags gegeben sei, über die gesamte Zeit der strafrechtlichen Verjährung mit der Entscheidung über eine Wiederaufnahmsklage zugewartet werden, weil der Kläger möglicherweise von seinen Rechten gemäß § 48 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch machen werde.Das Rekursgericht hat auch Paragraph 539, Absatz 2, ZPO nicht unrichtig ausgelegt. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage erst nach rechtskräftigem Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens, und zwar nur dann anzuberaumen, wenn dieses Verfahren entweder zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der zur Begründung der Wiederaufnahmsklage geltend gemachten strafbaren Handlung geführt hat oder wenn das strafgerichtliche Verfahren aus anderen Gründen als wegen mangelnden Tatbestands oder wegen Mangels an Beweisen zu einer Verurteilung nicht geführt hat. Anderenfalls ist die Klage nach Bekanntgabe der Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 539, Absatz 2, erster Satz ZPO unter anderem folge, dass bei einer Zurücklegung der Anzeige wegen mangelnden Tatbestands gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO die Wiederaufnahmsklage ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen sei (RIS-Justiz RS0044634). Es wurde auch bereits judiziert, dass nach Einstellung eines Strafverfahrens mangels Tatbestands oder mangels an Beweisen ein auf eine Straftat gestützter Wiederaufnahmegrund solange nicht geltend gemacht werden könne, als nicht die Wiederaufnahme des Strafverfahrens erwirkt ist (RIS-Justiz RS0044528). Diesen Rechtssätzen stehen die beiden Entscheidungen SZ 26/226 und RZ 1992/63, nach denen die Voraussetzung für die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erst durch die abschlägige Erledigung des Subsidiarantrags erfüllt sei, nicht entgegen, weil beiden Entscheidungen zugrunde lag, dass tatsächlich ein solcher Antrag gestellt worden war. Nur dann kann es dem Sinn des Gesetzes entsprechen, die Unterbrechung des Wiederaufnahmeverfahrens bis zur endgültigen Klärung des Ergebnisses des Strafverfahrens aufrechtzuerhalten. Keinesfalls kann aus den beiden genannten Entscheidungen abgeleitet werden, es müsse in jedem Falle, in dem die theoretische Möglichkeit des Subsidiarantrags gegeben sei, über die gesamte Zeit der strafrechtlichen Verjährung mit der Entscheidung über eine Wiederaufnahmsklage zugewartet werden, weil der Kläger möglicherweise von seinen Rechten gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO Gebrauch machen werde.
Im hier zu beurteilenden Fall hat der Rechtsmittelwerber auch noch in seinem Revisionsrekurs lediglich vorgebracht, er beabsichtige einen Subsidiarantrag zu stellen, benötige für dessen Vorbereitung jedoch noch Zeit. Damit hat es dabei zu bleiben, dass das Strafverfahren gemäß § 90 StPO eingestellt und somit der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO nicht gegeben ist.Im hier zu beurteilenden Fall hat der Rechtsmittelwerber auch noch in seinem Revisionsrekurs lediglich vorgebracht, er beabsichtige einen Subsidiarantrag zu stellen, benötige für dessen Vorbereitung jedoch noch Zeit. Damit hat es dabei zu bleiben, dass das Strafverfahren gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt und somit der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht gegeben ist.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.