Rechtssatz RS0044636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044636
Entscheidungsdatum
18.02.2015
Rechtssatz
Erst mit der abschlägigen Erledigung eines gestellten Subsidiarantrages durch die Ratskammer ist die Voraussetzung für eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nach § 539 Abs 2 ZPO erfüllt.Erst mit der abschlägigen Erledigung eines gestellten Subsidiarantrages durch die Ratskammer ist die Voraussetzung für eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 539, Absatz 2, ZPO erfüllt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 693/53
Entscheidungstext OGH 16.09.1953 2 Ob 693/53
Veröff: SZ 26/226
- 9 ObA 38/90
Entscheidungstext OGH 28.02.1990 9 ObA 38/90
- 1 Ob 46/04b
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 46/04b
Vgl; Beisatz: Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, es müsse in jedem Falle, in dem die theoretische Möglichkeit des Subsidiarantrags gegeben sei, über die gesamte Zeit der strafrechtlichen Verjährung mit der Entscheidung über eine Wiederaufnahmsklage zugewartet werden, weil der Kläger möglicherweise von seinen Rechten gemäß §48 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch machen werde. (T1)
- 3 Ob 227/14z
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 227/14z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044636
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19530916_OGH0002_0020OB00693_5300000_001