Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Richtig ist, daß eine auf § 530 Abs 1 Z 3 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage gemäß § 539 Abs 2 Satz 2 ZPO in der Regel ohne vorgängige mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist, wenn der Staatsanwalt die erstattete Anzeige wegen Mangels an Beweisen oder mangelnden Tatbestandes gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hat (6 Ob 526/85). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann aber die Verfolgungsablehnung durch den Staatsanwalt im vorliegenden Fall noch nicht als Beendigung des Strafverfahrens angesehen werden. Der Verletzte ist nämlich, sofern er sich dem Strafverfahren anzuschließen erklärt, berechtigt, den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung bei der Ratskammer einzubringen, die über diesen Antrag nach allenfalls gepflogenen Erhebungen Beschluß zu fassen hat (§ 48 Z 1 StPO; Foregger-Serini, StPO4, § 48 Erl II 1; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens2, 52 ff; Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts2, Rz 240 ff; Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht4, 171 ff). Gibt die Ratskammer dem Antrag statt, kann der Staatsanwalt gemäß § 49 Abs 1 StPO die Verfolgung bis zur Zurückweisung der Subsidiaranklage wieder an sich ziehen. Das Verfahren wird dann so fortgesetzt, als habe der Staatsanwalt die Verfolgung niemals aufgehoben (Bertel aaO, Erl 249; Platzgummer aaO, 54). Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erst durch die abschlägige Erledigung des Subsidiarantrages durch die Ratskammer erfüllt sind, da es gemäß § 539 Abs 2 ZPO auf den "rechtskräftigen Abschluß" des strafgerichtlichen Verfahrens ankommt (vgl. SZ 26/226). Ob ein Verfahren im Falle einer gemäß § 191 ZPO verfügten Unterbrechung nach der Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt als "erledigt" zu gelten hat (6 Ob 650/89) wäre hier schon deshalb nicht entscheidend, da die Fortsetzung eines gemäß § 191 ZPO unterbrochenen Verfahrens im Gegensatz zur zwingenden Unterbrechung nach § 539 Abs 1 ZPO nicht vom rechtskräftigen Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens abhängig ist (vgl. Fasching, Kommentar II, § 191 Anm 7; derselbe, Kommentar IV, § 539 Anm 4; derselbe, Lehrbuch2 Rz 2086). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes wäre im vorliegenden Fall auch kein lang andauernder Schwebezustand in Kauf zu nehmen, da nach der Behauptung des Beklagten noch vor der Beschlußfassung in erster Instanz ein Subsidiarantrag gestellt worden ist. Es wäre daher die Erledigung dieses Antrages - so er tatsächlich gestellt wurde - abzuwarten gewesen.Richtig ist, daß eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 539, Absatz 2, Satz 2 ZPO in der Regel ohne vorgängige mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist, wenn der Staatsanwalt die erstattete Anzeige wegen Mangels an Beweisen oder mangelnden Tatbestandes gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt hat (6 Ob 526/85). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann aber die Verfolgungsablehnung durch den Staatsanwalt im vorliegenden Fall noch nicht als Beendigung des Strafverfahrens angesehen werden. Der Verletzte ist nämlich, sofern er sich dem Strafverfahren anzuschließen erklärt, berechtigt, den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung bei der Ratskammer einzubringen, die über diesen Antrag nach allenfalls gepflogenen Erhebungen Beschluß zu fassen hat (Paragraph 48, Ziffer eins, StPO; Foregger-Serini, StPO4, Paragraph 48, Erl römisch zwei 1; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens2, 52 ff; Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts2, Rz 240 ff; Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht4, 171 ff). Gibt die Ratskammer dem Antrag statt, kann der Staatsanwalt gemäß Paragraph 49, Absatz eins, StPO die Verfolgung bis zur Zurückweisung der Subsidiaranklage wieder an sich ziehen. Das Verfahren wird dann so fortgesetzt, als habe der Staatsanwalt die Verfolgung niemals aufgehoben (Bertel aaO, Erl 249; Platzgummer aaO, 54). Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erst durch die abschlägige Erledigung des Subsidiarantrages durch die Ratskammer erfüllt sind, da es gemäß Paragraph 539, Absatz 2, ZPO auf den "rechtskräftigen Abschluß" des strafgerichtlichen Verfahrens ankommt vergleiche SZ 26/226). Ob ein Verfahren im Falle einer gemäß Paragraph 191, ZPO verfügten Unterbrechung nach der Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt als "erledigt" zu gelten hat (6 Ob 650/89) wäre hier schon deshalb nicht entscheidend, da die Fortsetzung eines gemäß Paragraph 191, ZPO unterbrochenen Verfahrens im Gegensatz zur zwingenden Unterbrechung nach Paragraph 539, Absatz eins, ZPO nicht vom rechtskräftigen Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens abhängig ist vergleiche Fasching, Kommentar römisch zwei, Paragraph 191, Anmerkung 7; derselbe, Kommentar römisch vier, Paragraph 539, Anmerkung 4; derselbe, Lehrbuch2 Rz 2086). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes wäre im vorliegenden Fall auch kein lang andauernder Schwebezustand in Kauf zu nehmen, da nach der Behauptung des Beklagten noch vor der Beschlußfassung in erster Instanz ein Subsidiarantrag gestellt worden ist. Es wäre daher die Erledigung dieses Antrages - so er tatsächlich gestellt wurde - abzuwarten gewesen.
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt, da die Wiederaufnahmsklage auch in diesem Punkt schon nach § 538 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung ungeeignet zurückzuweisen ist. Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 3 ZPO hat nämlich nur ein tatbestandsmäßiges Verhalten der im Gesetz angeführten Personen zur Voraussetzung, durch das die betroffene (gerichtliche) Entscheidung selbst in strafrechtlich zu ahndender Weise erwirkt worden ist (vgl. Fasching, Kommentar ZPO IV, 505; ders. Lehrbuch2 Rz 2056). Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie hier - nicht für das Zustandekommen der Entscheidung kausal ist, sondern ihr lediglich Präjudizialität im Sinne des § 191 Abs 1 ZPO für die Beurteilung der Rechtssache zukommt. In diesem Fall könnte erst eine strafgerichtliche Verurteilung, soweit diese für die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung von Bedeutung ist, den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO herstellen. Daß aber bereits ein präjudizielles Urteil eines Strafgerichtes vorliege, an das das Zivilgericht gemäß § 268 ZPO gebunden wäre, wurde nicht behauptet.Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt, da die Wiederaufnahmsklage auch in diesem Punkt schon nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung ungeeignet zurückzuweisen ist. Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO hat nämlich nur ein tatbestandsmäßiges Verhalten der im Gesetz angeführten Personen zur Voraussetzung, durch das die betroffene (gerichtliche) Entscheidung selbst in strafrechtlich zu ahndender Weise erwirkt worden ist vergleiche Fasching, Kommentar ZPO römisch vier, 505; ders. Lehrbuch2 Rz 2056). Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie hier - nicht für das Zustandekommen der Entscheidung kausal ist, sondern ihr lediglich Präjudizialität im Sinne des Paragraph 191, Absatz eins, ZPO für die Beurteilung der Rechtssache zukommt. In diesem Fall könnte erst eine strafgerichtliche Verurteilung, soweit diese für die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung von Bedeutung ist, den Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO herstellen. Daß aber bereits ein präjudizielles Urteil eines Strafgerichtes vorliege, an das das Zivilgericht gemäß Paragraph 268, ZPO gebunden wäre, wurde nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 ZPO begründet.