Rechtssatz RS0050048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050048
Entscheidungsdatum
22.09.2026
Rechtssatz
Dem Privatbeteiligten ist es verwehrt, in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) von dem Strafgericht den Zuspruch von Ansprüchen zu begehren, die ihm nach § 1 AHG lediglich gegen den Rechtsträger, als dessen Organ der Angeklagte (hier: Sicherheitsbeamter) den Privatbeteiligten anläßlich einer Eskortierung durch Faustschläge ins Gesicht verletzte, zustehen. Soweit der Privatbeteiligte die Sachentscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren begehrt, ist er unter sinngemäßer Anwendung des § 366 Abs 2 StPO - da die StPO eine andere Erledigung nicht vorsieht - mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Dem Privatbeteiligten ist es verwehrt, in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) von dem Strafgericht den Zuspruch von Ansprüchen zu begehren, die ihm nach Paragraph eins, AHG lediglich gegen den Rechtsträger, als dessen Organ der Angeklagte (hier: Sicherheitsbeamter) den Privatbeteiligten anläßlich einer Eskortierung durch Faustschläge ins Gesicht verletzte, zustehen. Soweit der Privatbeteiligte die Sachentscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren begehrt, ist er unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 366, Absatz 2, StPO - da die StPO eine andere Erledigung nicht vorsieht - mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 38/72
Entscheidungstext OGH 05.04.1972 11 Os 38/72
Veröff: EvBl 1972/293 S 558
- 11 Os 98/72
Entscheidungstext OGH 06.10.1972 11 Os 98/72
Vgl auch
- 9 Os 52/82
Entscheidungstext OGH 23.04.1982 9 Os 52/82
Vgl auch; Veröff: EvBl 1982/186 S 606 = SSt 53/19
- 9 Os 175/85
Entscheidungstext OGH 11.12.1985 9 Os 175/85
Vgl auch
- 11 Os 27/88
Entscheidungstext OGH 22.03.1988 11 Os 27/88
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verkehrsunfall eines Postbediensteten während einer Dienstfahrt bei der Beförderung von Postsendungen. (T1)
- 12 Os 23/89
Entscheidungstext OGH 16.03.1989 12 Os 23/89
Vgl auch
- 14 Os 27/91
Entscheidungstext OGH 09.04.1991 14 Os 27/91
Vgl auch
- 14 Os 27/96
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 14 Os 27/96
- 1 Ob 33/99f
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 33/99f
nur: Dem Privatbeteiligten ist es verwehrt, in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) von dem Strafgericht den Zuspruch von Ansprüchen zu begehren, die ihm nach § 1 AHG lediglich gegen den Rechtsträger zustehen. Soweit der Privatbeteiligte die Sachentscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren begehrt, ist er unter sinngemäßer Anwendung des § 366 Abs 2 StPO - da die StPO eine andere Erledigung nicht vorsieht - mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. (T2); Veröff: SZ 72/130
- 1 Ob 46/04b
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 46/04b
Vgl; Beisatz: Dem Privatbeteiligten kann die grundsätzliche Berechtigung, nach Einstellung des Strafverfahrens gegen das Organ gemäß § 90 StPO einen Subsidiarantrag gemäß § 48 Abs 1 Z 1 ZPO zu stellen, nicht abgesprochen werden. (T3)
- 12 Os 125/05g
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 12 Os 125/05g
Auch; Beisatz: Der Geschädigte kann sich dem Strafverfahren gegen einen als Organ im Sinn des § 1 Abs 1 AHG handelnden Schädiger zwar anschließen. Soweit der Privatbeteiligte jedoch die Sachentscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren begehrt, ist er mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (WK-StPO § 369 Rz 71). (T4)
- 13 Os 21/07y
Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 21/07y
Auch; Beis wie T4
- 12 Os 51/07b
Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 51/07b
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Tödlicher Unfall eines Polizeibeamten während einer Ausbildungsfahrt. (T5)
- 17 Os 9/13x
Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
Vgl
- 14 Os 74/26b
Entscheidungstext OGH 22.09.2026 14 Os 74/26b
vgl; Beisatz: hier: Missbrauch der Amtsgewalt durch eine Notarin als Gerichtskommissärin. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0050048
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19720405_OGH0002_0110OS00038_7200000_001