Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs kommt nur, soweit er Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses bekämpft, Berechtigung zu; in Ansehung des Punktes 1. des angefochtenen Beschlusses ist er nicht berechtigt.
Ein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO liegt nicht vor, weshalb das Verfahren über den Revisionsrekurs einseitig ist und der erkennende Senat auch über den außerordentlichen Revisionsrekurs sofort entscheiden kann. Soweit das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß als nichtig aufgehoben hat, muß auf die Frage, ob § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auch auf rekursgerichtliche Beschlüsse, mit denen ein Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichts als nichtig aufgehoben, im Ergebnis aber die Prozeßführungsrechte des Klägers beeinträchtigt werden (vgl 2 Ob 7/94; SZ 69/21 [je zum Berufungsurteil]; SZ 66/27 [zum Beschluß des Rekursgerichts]) im Sinne der Zulässigkeit des Vollrekurses analog anzuwenden ist, nicht näher eingegangen werden, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls als nicht bestätigender, über einen S 260.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand absprechender Beschluß gemäß § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar ist.Ein Fall des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor, weshalb das Verfahren über den Revisionsrekurs einseitig ist und der erkennende Senat auch über den außerordentlichen Revisionsrekurs sofort entscheiden kann. Soweit das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß als nichtig aufgehoben hat, muß auf die Frage, ob Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auch auf rekursgerichtliche Beschlüsse, mit denen ein Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichts als nichtig aufgehoben, im Ergebnis aber die Prozeßführungsrechte des Klägers beeinträchtigt werden vergleiche 2 Ob 7/94; SZ 69/21 [je zum Berufungsurteil]; SZ 66/27 [zum Beschluß des Rekursgerichts]) im Sinne der Zulässigkeit des Vollrekurses analog anzuwenden ist, nicht näher eingegangen werden, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls als nicht bestätigender, über einen S 260.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand absprechender Beschluß gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar ist.
Der Revisionsrekurs ist aber auch gegen Punkt 2. des rekursgerichtlichen Beschlusses zulässig, weil mit diesem - wenngleich bestätigend - die Klage zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Zwar wurde bereits ausgesprochen, daß auch eine Nichtigkeit, die ein Rekursgericht als nicht gegeben angesehen hat, in dritter Instanz nicht mehr wahrgenommen werden könne (RZ 1989/50; 9 ObA 98/91), dies jedoch jeweils in Fällen, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf Zurückweisung der Klage gerichtet war, nicht von einem Berufungsgericht, sondern von einem Rekursgericht abweisend entschieden wurde. Der hier gegebene Fall ist insoweit anders gelagert, als der Kläger in seinem Rekurs zwar die Nichtigerklärung des Verfahrens beantragt hat, dies jedoch mit dem erklärten Ziel, es möge die Rechtssache an ein anderes Gericht übertragen und diesem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen werden. Damit ist aber - wenngleich das Rekursgericht mit seiner den Zurückweisungsbeschluß bestätigenden Entscheidung implizit die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit verneint hat - in Wahrheit die begehrte Fortsetzung des Verfahrens - wenngleich bei einem anderen Gericht - verweigert worden.Der Revisionsrekurs ist aber auch gegen Punkt 2. des rekursgerichtlichen Beschlusses zulässig, weil mit diesem - wenngleich bestätigend - die Klage zurückgewiesen wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Zwar wurde bereits ausgesprochen, daß auch eine Nichtigkeit, die ein Rekursgericht als nicht gegeben angesehen hat, in dritter Instanz nicht mehr wahrgenommen werden könne (RZ 1989/50; 9 ObA 98/91), dies jedoch jeweils in Fällen, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf Zurückweisung der Klage gerichtet war, nicht von einem Berufungsgericht, sondern von einem Rekursgericht abweisend entschieden wurde. Der hier gegebene Fall ist insoweit anders gelagert, als der Kläger in seinem Rekurs zwar die Nichtigerklärung des Verfahrens beantragt hat, dies jedoch mit dem erklärten Ziel, es möge die Rechtssache an ein anderes Gericht übertragen und diesem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen werden. Damit ist aber - wenngleich das Rekursgericht mit seiner den Zurückweisungsbeschluß bestätigenden Entscheidung implizit die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit verneint hat - in Wahrheit die begehrte Fortsetzung des Verfahrens - wenngleich bei einem anderen Gericht - verweigert worden.
Gemäß § 9 Abs 5 AHG kann der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 des Gesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen. Es ist nunmehr gesicherte Rechtsprechung (SZ 68/220; SZ 69/49; SZ 70/160; zuletzt: 1 Ob 92/99g), daß die gegen das Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichteten Klagen in jedem Fall zurückzuweisen sind. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist jeweils zu untersuchen, ob der Kläger die Beklagte inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das Amtshaftungsgesetz oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird, weil jedenfalls insoweit nicht die Rechtsbehauptungen des Klägers, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand maßgebend sind. Nach dieser jüngeren Rechtsprechung läßt sich die Konsequenz dieser Rechtswegunzulässigkeit auch nicht dadurch vermeiden, daß der Kläger einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht (SZ 68/220; SZ 69/49), weil die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstands allein dem Gericht obliege. Ebenso wurde ausgesprochen, daß dem Geschädigten der Rechtsweg gegen das Organ selbst dann verschlossen bleibe, wenn dieses sich zum Ersatz des Schadens verpflichtet habe (SZ 39/150; SZ 69/49; SZ 69/188). Auch soweit der Revisionsrekurswerber versucht, seine Ansprüche aus angeblichen strafbaren Handlungen der Erst- und der Zweitbeklagten abzuleiten, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen, weil die beiden Richterinnen völlig unzweifelhaft hoheitlich tätig wurden. Es ist auch gesicherte Rechtsprechung in Strafsachen, daß es dem Privatbeteiligten verwehrt ist, in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) vom Strafgericht den Zuspruch von Ansprüchen zu begehren, die ihm nach § 1 AHG lediglich gegen den Rechtsträger, als dessen Organ der Angeklagte den Privatbeteiligten schädigte, zustehen. Der Privatbeteiligte ist in einem derartigen Fall - da die StPO eine andere Erledigung nicht vorsieht - gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (EvBl 1972/293; EvBl 1982/186; 12 Os 117/90; 14 Os 27/96 ua).Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG kann der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im Paragraph eins, des Gesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen. Es ist nunmehr gesicherte Rechtsprechung (SZ 68/220; SZ 69/49; SZ 70/160; zuletzt: 1 Ob 92/99g), daß die gegen das Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichteten Klagen in jedem Fall zurückzuweisen sind. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist jeweils zu untersuchen, ob der Kläger die Beklagte inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das Amtshaftungsgesetz oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird, weil jedenfalls insoweit nicht die Rechtsbehauptungen des Klägers, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand maßgebend sind. Nach dieser jüngeren Rechtsprechung läßt sich die Konsequenz dieser Rechtswegunzulässigkeit auch nicht dadurch vermeiden, daß der Kläger einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht (SZ 68/220; SZ 69/49), weil die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstands allein dem Gericht obliege. Ebenso wurde ausgesprochen, daß dem Geschädigten der Rechtsweg gegen das Organ selbst dann verschlossen bleibe, wenn dieses sich zum Ersatz des Schadens verpflichtet habe (SZ 39/150; SZ 69/49; SZ 69/188). Auch soweit der Revisionsrekurswerber versucht, seine Ansprüche aus angeblichen strafbaren Handlungen der Erst- und der Zweitbeklagten abzuleiten, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen, weil die beiden Richterinnen völlig unzweifelhaft hoheitlich tätig wurden. Es ist auch gesicherte Rechtsprechung in Strafsachen, daß es dem Privatbeteiligten verwehrt ist, in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) vom Strafgericht den Zuspruch von Ansprüchen zu begehren, die ihm nach Paragraph eins, AHG lediglich gegen den Rechtsträger, als dessen Organ der Angeklagte den Privatbeteiligten schädigte, zustehen. Der Privatbeteiligte ist in einem derartigen Fall - da die StPO eine andere Erledigung nicht vorsieht - gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (EvBl 1972/293; EvBl 1982/186; 12 Os 117/90; 14 Os 27/96 ua).
Gemäß Art 23 Abs 1 B-VG haften der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sind Personen, die als Organe eines im Abs 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, diesem, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat. Das in Ausführung dieser Verfassungsbestimmung ergangene AHG bestimmt in seinem § 1 Abs 1 unter anderem, daß das Organ dem Geschädigten nicht haftet, und ordnet in § 9 Abs 5 für Ersatzansprüche gegen das Organ aus hoheitlichem Handeln den bereits erörterten Rechtswegausschluß an. Letzterer ist entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG. Dieses Grundrecht wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs durch sachlich gerechtfertigte Differenzierungen nicht verletzt. Wollte man dem Geschädigten (auch) den direkten Zugriff auf das Organ zubilligen, so bestünde die Gefahr, daß die Arbeit der Organe unter dem Druck der drohenden Haftung erschwert und verlangsamt würde (vgl Apathy, Die Haftung des Beamten aus zivilrechtlicher Sicht, ZfV 1986, 135, hier: 136). Zudem ist der Rechtsordnung die Privilegierung der Dienstnehmer schon ganz allgemein nicht fremd, wie sich unschwer den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes und des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes entnehmen läßt. Die Überlegungen zur sachlichen Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlung müssen umso mehr dann gelten, wenn - wie hier - differenzierende Bestimmungen in einfachen Gesetzen letztlich auf der bezughabenden Verfassungsbestimmung immanente Gebote zurückzuführen sind (SZ 66/97).Gemäß Artikel 23, Absatz eins, B-VG haften der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind Personen, die als Organe eines im Absatz eins, bezeichneten Rechtsträgers handeln, diesem, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat. Das in Ausführung dieser Verfassungsbestimmung ergangene AHG bestimmt in seinem Paragraph eins, Absatz eins, unter anderem, daß das Organ dem Geschädigten nicht haftet, und ordnet in Paragraph 9, Absatz 5, für Ersatzansprüche gegen das Organ aus hoheitlichem Handeln den bereits erörterten Rechtswegausschluß an. Letzterer ist entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, Absatz eins, B-VG. Dieses Grundrecht wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs durch sachlich gerechtfertigte Differenzierungen nicht verletzt. Wollte man dem Geschädigten (auch) den direkten Zugriff auf das Organ zubilligen, so bestünde die Gefahr, daß die Arbeit der Organe unter dem Druck der drohenden Haftung erschwert und verlangsamt würde vergleiche Apathy, Die Haftung des Beamten aus zivilrechtlicher Sicht, ZfV 1986, 135, hier: 136). Zudem ist der Rechtsordnung die Privilegierung der Dienstnehmer schon ganz allgemein nicht fremd, wie sich unschwer den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes und des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes entnehmen läßt. Die Überlegungen zur sachlichen Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlung müssen umso mehr dann gelten, wenn - wie hier - differenzierende Bestimmungen in einfachen Gesetzen letztlich auf der bezughabenden Verfassungsbestimmung immanente Gebote zurückzuführen sind (SZ 66/97).
Die Ansicht der Vorinstanzen, die Erst- und die Zweitbeklagte könnten wegen - aus welchem Titel immer erhobener - Schadenersatzansprüche aus ihrer hoheitlichen Tätigkeit nicht direkt in Anspruch genommen werden, ist daher zu billigen. Allerdings wurde übersehen, daß der Kläger zwar die angeblichen Fehlleistungen der beiden Beklagten sehr weitwendig darstellt, jedoch schließlich in der Klage (dort S 9) zur Begründung seines Delegierungsantrags darauf verweist, daß das hier angerufene Erstgericht in den strittigen Besitzstörungs- und Exekutionsverfahren als Rechtsmittelgericht tätig geworden sei. Damit wird aber - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - der Amtshaftungsanspruch zwingend auch aus einer Tätigkeit des nunmehr zur erstinstanzlichen Entscheidung berufenen Gerichts abgeleitet, weil schon auf S 4 der Klageschrift ausgeführt wird, den Rekursen der hier klagenden Partei und des von dieser beauftragten Bauunternehmens sei keine Folge gegeben worden. Die Prüfung des Vorbringens dahin, aus welcher hoheitlichen Tätigkeit Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, darf keinesfalls in zu engen Grenzen vorgenommen werden, würde doch sonst das rechtspolitische Motiv des § 9 Abs 4 AHG, der eine notwendige, jedweder Parteiendisposition entrückte Delegierung von Amtshaftungssachen anordnet, verfehlt, alle angeführten Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen, um von vornherein auch nur jeden bloßen Anschein einer Befangenheit zu vermeiden. Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten irgendeines Mitgliedes desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (SZ 70/260; EvBl 1998/77 ua).Die Ansicht der Vorinstanzen, die Erst- und die Zweitbeklagte könnten wegen - aus welchem Titel immer erhobener - Schadenersatzansprüche aus ihrer hoheitlichen Tätigkeit nicht direkt in Anspruch genommen werden, ist daher zu billigen. Allerdings wurde übersehen, daß der Kläger zwar die angeblichen Fehlleistungen der beiden Beklagten sehr weitwendig darstellt, jedoch schließlich in der Klage (dort S 9) zur Begründung seines Delegierungsantrags darauf verweist, daß das hier angerufene Erstgericht in den strittigen Besitzstörungs- und Exekutionsverfahren als Rechtsmittelgericht tätig geworden sei. Damit wird aber - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - der Amtshaftungsanspruch zwingend auch aus einer Tätigkeit des nunmehr zur erstinstanzlichen Entscheidung berufenen Gerichts abgeleitet, weil schon auf S 4 der Klageschrift ausgeführt wird, den Rekursen der hier klagenden Partei und des von dieser beauftragten Bauunternehmens sei keine Folge gegeben worden. Die Prüfung des Vorbringens dahin, aus welcher hoheitlichen Tätigkeit Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, darf keinesfalls in zu engen Grenzen vorgenommen werden, würde doch sonst das rechtspolitische Motiv des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der eine notwendige, jedweder Parteiendisposition entrückte Delegierung von Amtshaftungssachen anordnet, verfehlt, alle angeführten Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen, um von vornherein auch nur jeden bloßen Anschein einer Befangenheit zu vermeiden. Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten irgendeines Mitgliedes desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (SZ 70/260; EvBl 1998/77 ua).
Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß § 9 Abs 1 AHG die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Klage "des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz" regelt. Vordergründig betrachtet wäre daher § 9 Abs 4 AHG nur dann anzuwenden, wenn der Rechtsträger in Anspruch genommen wird, und nicht auch dann, wenn (fälschlich) vom Organ Ersatz begehrt wird. Diese Schlußfolgerung wird aber schon dadurch relativiert, daß § 9 AHG in seinem Abs 5 - wie bereits dargestellt - Ersatzansprüchen gegen das Organ den Rechtsweg verwehrt und somit die gegen das Organ gerichteten Klagen in einen direkten Sachzusammenhang mit den Klagen gegen den Rechtsträger stellt. Schragel (AHG2 Rz 261) und ihm folgend Mader (in Schwimann, ABGB2 § 9 AHG Rz 7) lehren, daß § 9 Abs 4 AHG wegen des bereits dargestellten Regelungszwecks auch auf offenbar unberechtigte Ansprüche anzuwenden sei. Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, daß es dem Sinn des Gesetzes, jeden Anschein von Befangenheit von vornherein auszuschließen, entspricht, § 9 Abs 4 AHG auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen ein seinem Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz zu unterstellender Anspruch (unzulässigerweise) gegen das Organ direkt verfolgt wird.Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß Paragraph 9, Absatz eins, AHG die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Klage "des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz" regelt. Vordergründig betrachtet wäre daher Paragraph 9, Absatz 4, AHG nur dann anzuwenden, wenn der Rechtsträger in Anspruch genommen wird, und nicht auch dann, wenn (fälschlich) vom Organ Ersatz begehrt wird. Diese Schlußfolgerung wird aber schon dadurch relativiert, daß Paragraph 9, AHG in seinem Absatz 5, - wie bereits dargestellt - Ersatzansprüchen gegen das Organ den Rechtsweg verwehrt und somit die gegen das Organ gerichteten Klagen in einen direkten Sachzusammenhang mit den Klagen gegen den Rechtsträger stellt. Schragel (AHG2 Rz 261) und ihm folgend Mader (in Schwimann, ABGB2 Paragraph 9, AHG Rz 7) lehren, daß Paragraph 9, Absatz 4, AHG wegen des bereits dargestellten Regelungszwecks auch auf offenbar unberechtigte Ansprüche anzuwenden sei. Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, daß es dem Sinn des Gesetzes, jeden Anschein von Befangenheit von vornherein auszuschließen, entspricht, Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen ein seinem Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz zu unterstellender Anspruch (unzulässigerweise) gegen das Organ direkt verfolgt wird.
Da die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche auch aus der früheren Tätigkeit des hier einschreitenden Erstgerichts als Rechtsmittelgericht abgeleitet werden, ist dieses gemäß § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung in diesem Verfahren ausgeschlossen; der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zur Bestimmung eines anderen Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung vorzulegen sein. Der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz, der erstgerichtliche Beschluß sei in Ansehung der Erstbeklagten nichtig, ist daher, wenngleich aus anderen Gründen und ohne daß es auf die vom Rekursgericht aufgezeigte Rechtsfrage ankäme, zu bestätigen. Soweit es um die Zweitbeklagte geht, ist in Abänderung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls die Nichtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts auszusprechen.Da die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche auch aus der früheren Tätigkeit des hier einschreitenden Erstgerichts als Rechtsmittelgericht abgeleitet werden, ist dieses gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG von der Entscheidung in diesem Verfahren ausgeschlossen; der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zur Bestimmung eines anderen Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung vorzulegen sein. Der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz, der erstgerichtliche Beschluß sei in Ansehung der Erstbeklagten nichtig, ist daher, wenngleich aus anderen Gründen und ohne daß es auf die vom Rekursgericht aufgezeigte Rechtsfrage ankäme, zu bestätigen. Soweit es um die Zweitbeklagte geht, ist in Abänderung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls die Nichtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts auszusprechen.
Für den vom Kläger offenkundig gemäß § 31 JN gestellten Delegierungsantrag ist bei dieser Sachlage kein Raum, weil dem die zwingende Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG vorgeht.Für den vom Kläger offenkundig gemäß Paragraph 31, JN gestellten Delegierungsantrag ist bei dieser Sachlage kein Raum, weil dem die zwingende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG vorgeht.
Die Kostenentscheidung gründet sich zum abändernden Teil auf § 52 Abs 1 ZPO, weil § 51 ZPO dann nicht zur Anwendung zu gelangen hat, wenn nur die Entscheidung, nicht aber das vorangehende Verfahren aufgehoben wurde (EvBl 1967/290; NRsp 1992/146; 4 Ob 2331/96i). Für den bestätigenden Teil sind Entscheidungsgrundlagen die §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich zum abändernden Teil auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, weil Paragraph 51, ZPO dann nicht zur Anwendung zu gelangen hat, wenn nur die Entscheidung, nicht aber das vorangehende Verfahren aufgehoben wurde (EvBl 1967/290; NRsp 1992/146; 4 Ob 2331/96i). Für den bestätigenden Teil sind Entscheidungsgrundlagen die Paragraphen 50, 40, ZPO.