Rechtssatz RS0112465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112465
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Rechtssatz
§ 9 Abs 4 AHG kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein seinem Wesen nach dem AHG zu unterstellender Anspruch (unzulässigerweise) gegen das Organ direkt geltend gemacht wird.Paragraph 9, Absatz 4, AHG kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein seinem Wesen nach dem AHG zu unterstellender Anspruch (unzulässigerweise) gegen das Organ direkt geltend gemacht wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 33/99f
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 33/99f
Veröff: SZ 72/130
- 1 Nd 30/99
Entscheidungstext OGH 12.01.2000 1 Nd 30/99
- 1 Nd 5/00
Entscheidungstext OGH 10.03.2000 1 Nd 5/00
Beisatz: § 9 Abs 4 AHG ist auch dann anzuwenden, wenn nicht nur ein Amtshaftungsanspruch, sondern auch ein seinem Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz zu unterstellender Anspruch gegen bestimmte Organe geltend gemacht werden soll. (T1)
- 1 Nc 31/03d
Entscheidungstext OGH 04.06.2003 1 Nc 31/03d
Auch
- 1 Nc 21/08s
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 1 Nc 21/08s
Auch; Beisatz: Ergibt sich aus dem Antrag klar, dass das belangte Organ die behaupteten Verfehlungen nur in Ausübung seiner Funktion begangen haben kann, erfordert es der Gesetzeszweck, auch in einem solchem Fall nach §9 Abs4 AHG vorzugehen, zumal auch eine Klagezurückweisung nach §9 Abs5 AHG nicht von einem Gericht vorgenommen werden soll, das gegenüber dem betreffenden Organ befangen sein könnte. (T2)
- 1 Nc 30/09s
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 1 Nc 30/09s
Auch; Beis wie T2
- 1 Nc 16/16t
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 1 Nc 16/16t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112465
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19990827_OGH0002_0010OB00033_99F0000_002