Das erwähnte Urteil steht, soweit damit dem Privatbeteiligten ein Betrag von 1.000 S zugesprochen wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach den Urteilskonstatierungen hat nämlich Ferdinand A den Unfall als Angehöriger des Österreichischen Bundesheeres (zeitverpflichteter Zugsführer, zugeteilt dem Pionierbataillon 2 mit dem Standort Obere Fellach bei Villach) während einer in Ausübung eines dienstlichen Befehles erfolgten Dienstfahrt im Zuge eines Manövers, mithin in Vollziehung der Gesetze handelnd, verschuldet. Für die bei einer derartigen Tätigkeit wem immer schuldhaft zugefügten Schäden am Vermögen oder an der Person haftet aber gemäß § 1 Abs. 1 AHG. ausschließlich der Rechtsträger, als dessen Organ (Organwalter) der Täter tätig geworden ist, niemals aber das Organ selbst; der Geschädigte kann daher den Ersatz nur vom Rechtsträger (hier: von der Republik Österreich), nicht aber von dessen Organ (dem Beschuldigten) begehren (§ 9 Abs. 5 AHG.). Demnach durfte - unbeschadet der von der Rechtsprechung bejahten Zulässigkeit eines Anschlusses des Geschädigten im Strafverfahren als Privatbeteiligter zwecks Mitwirkung an der Erforschung des Sachverhaltes (vgl. EvBl. 1982/186 u.a.) - eine Verurteilung des Beschuldigten Ferdinand A zur Bezahlung eines Ersatzbetrages an den Privatbeteiligten Johann B (C) nichtNach den Urteilskonstatierungen hat nämlich Ferdinand A den Unfall als Angehöriger des Österreichischen Bundesheeres (zeitverpflichteter Zugsführer, zugeteilt dem Pionierbataillon 2 mit dem Standort Obere Fellach bei Villach) während einer in Ausübung eines dienstlichen Befehles erfolgten Dienstfahrt im Zuge eines Manövers, mithin in Vollziehung der Gesetze handelnd, verschuldet. Für die bei einer derartigen Tätigkeit wem immer schuldhaft zugefügten Schäden am Vermögen oder an der Person haftet aber gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG. ausschließlich der Rechtsträger, als dessen Organ (Organwalter) der Täter tätig geworden ist, niemals aber das Organ selbst; der Geschädigte kann daher den Ersatz nur vom Rechtsträger (hier: von der Republik Österreich), nicht aber von dessen Organ (dem Beschuldigten) begehren (Paragraph 9, Absatz 5, AHG.). Demnach durfte - unbeschadet der von der Rechtsprechung bejahten Zulässigkeit eines Anschlusses des Geschädigten im Strafverfahren als Privatbeteiligter zwecks Mitwirkung an der Erforschung des Sachverhaltes vergleiche EvBl. 1982/186 u.a.) - eine Verurteilung des Beschuldigten Ferdinand A zur Bezahlung eines Ersatzbetrages an den Privatbeteiligten Johann B (C) nicht
erfolgen. Der bezügliche Ausspruch in dem gegen A ergangenen Strafurteil verletzt somit das Gesetz (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO. 2 ENr. 7 zu § 365); richtigerweise wäre vielmehr der Privatbeteiligte mit seinem Ersatzanspruch gemäß § 366 Abs. 2 StPO. auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.erfolgen. Der bezügliche Ausspruch in dem gegen A ergangenen Strafurteil verletzt somit das Gesetz vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO. 2 ENr. 7 zu Paragraph 365,); richtigerweise wäre vielmehr der Privatbeteiligte mit seinem Ersatzanspruch gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO. auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.
Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten (nach Art einer gesetzwidrigen Verurteilung zu einer Geldstrafe) auswirkt, war der von der Generalprokuratur gegen den Privatbeteiligtenzuspruch und gegen den darauf basierenden Kostenbestimmungsbeschluß (vom 25.Jänner 1985, ON. 27) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und ihr zudem konkrete Wirkung im Sinne des letzten Satzes des § 292 StPO. zuzuerkennen (vgl. Mayerhofer-Rieder a.a.O. ENr. 155, 157, 158 zu § 292; EvBl. 1982/186; 12 Os 94,95/85, sowie weiters RZ. 1956, 153; 10 Os 71,74/84 u.a.m.).Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten (nach Art einer gesetzwidrigen Verurteilung zu einer Geldstrafe) auswirkt, war der von der Generalprokuratur gegen den Privatbeteiligtenzuspruch und gegen den darauf basierenden Kostenbestimmungsbeschluß (vom 25.Jänner 1985, ON. 27) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und ihr zudem konkrete Wirkung im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO. zuzuerkennen vergleiche Mayerhofer-Rieder a.a.O. ENr. 155, 157, 158 zu Paragraph 292,; EvBl. 1982/186; 12 Os 94,95/85, sowie weiters RZ. 1956, 153; 10 Os 71,74/84 u.a.m.).