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Entscheidung 12 Os 125/05g×

Entscheidung 12 Os 125/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os125/05g

Entscheidungsdatum

15.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Dietmar I***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB, AZ 5 U 252/03a des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil vom 26. Jänner 2004 (ON 34) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, und der Verteidigerin Mag. Zehetbauer zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Mag. Dietmar I*****, AZ 5 U 252/03a des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz, verletzt der im Urteil vom 26. Jänner 2004 (ON 34) erfolgte Zuspruch eines Schmerzengeldteilbetrags von 200 Euro an die Privatbeteiligte Verena B***** das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 369, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, AHG.

Es werden das Urteil vom 26. Jänner 2004 (ON 34), das im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang dieses Adhäsionserkenntnisses sowie alle darauf beruhenden Entscheidungen und Verfügungen aufgehoben. Die Privatbeteiligte Verena B***** wird gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO mit ihren Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Text

Gründe:

Mag. Dietmar I***** wurde mit - seit 14. Dezember 2004 rechtskräftigem (ON 42) - Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 26. Jänner 2004 (ON 34) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 20. Mai 2003 als verantwortlicher Turnlehrer eines Bundesrealgymnasiums in Graz fahrlässig eine schwere Körperverletzung der Schülerin Verena B***** herbeigeführt hatte. Der Verletzten, die sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatte (ON 10), wurde unter einem ein Schmerzengeldteilbetrag von 200 Euro zugesprochen (S 171).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieses Adhäsionserkenntnis mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Erteilung des Unterrichts an einer - wie hier - öffentlichen Schule gilt als an sich hoheitliche Tätigkeit. Nach ständiger Judikatur sind daher dort in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes tätige Lehrer Organe iSd Paragraph eins, Absatz 2, AHG (SZ 51/2; zuletzt 1 Ob 296/03s). Für das Anschlussverfahren ist dies insofern von Bedeutung, als nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG das schuldtragende Organ selbst dem Geschädigten nicht haftet. Der Geschädigte kann sich dem Strafverfahren gegen den als Organ handelnden Schädiger zwar anschließen, ist aber mit seinen ausschließlich im Amtshaftungsweg durchsetzbaren Ansprüchen jedenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Spenling, WK-StPO Paragraph 369, Rz 71).

Da die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, war deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.

Anmerkung

E79428 12Os125.05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00125.05G.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20051215_OGH0002_0120OS00125_05G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung