Aus Anlass der Revision des Klägers ist die Nichtigkeit der Entscheidugen der Vorinstanzen und des vorangegangenen Verfahrens sowie die Unzulässigkeit der Klagsführung wahrzunehmen.
Die Erteilung des Unterrichts an öffentlichen Schulen gilt als an sich hoheitliche Tätigkeit. Lehrer sind in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) Organe im Sinn des § 1 Abs 2 AHG (RIS-Justiz RS0049933). Nach Art 14 Abs 1 B-VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens, von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, Bundessache. Schuldhaft rechtswidriges Organverhalten ist daher dem Bund zuzurechnen. Gemäß § 13 Abs 1 SchUG ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben sowie durch Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung Aufgabe der Schulveranstaltungen. Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 5 der auf Grund des § 13 SchUG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über Schulveranstaltungen, BGBl 1995/498 (SchVV), zählen zu den Schulveranstaltungen unter anderem Sportwochen (Sommersportwochen). Gemäß § 2 Abs 3 der genannten Verordnung hat der Schulleiter einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Diesem obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen. Gemäß Abs 4 dieser Verordnungsstelle hat der Schulleiter weiters neben dem Leiter der Veranstaltung in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in bestimmter im Einzelnen festgelegter Anzahl zu bestimmen. Gemäß § 44a SchUG kann die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich und im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist. Diese Personen werden funktionell als Bundesorgane tätig.Die Erteilung des Unterrichts an öffentlichen Schulen gilt als an sich hoheitliche Tätigkeit. Lehrer sind in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) Organe im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, AHG (RIS-Justiz RS0049933). Nach Artikel 14, Absatz eins, B-VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens, von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, Bundessache. Schuldhaft rechtswidriges Organverhalten ist daher dem Bund zuzurechnen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchUG ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben sowie durch Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung Aufgabe der Schulveranstaltungen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, und Absatz 2, Ziffer 5, der auf Grund des Paragraph 13, SchUG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über Schulveranstaltungen, BGBl 1995/498 (SchVV), zählen zu den Schulveranstaltungen unter anderem Sportwochen (Sommersportwochen). Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, der genannten Verordnung hat der Schulleiter einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Diesem obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen. Gemäß Absatz 4, dieser Verordnungsstelle hat der Schulleiter weiters neben dem Leiter der Veranstaltung in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in bestimmter im Einzelnen festgelegter Anzahl zu bestimmen. Gemäß Paragraph 44 a, SchUG kann die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich und im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist. Diese Personen werden funktionell als Bundesorgane tätig.
Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung auch rein faktisches Verhalten bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs mit hoheitlich zu vollziehenden Aufgaben selbst als hoheitlich anzusehen ist (SZ 60/156; SZ 62/41; SZ 63/25; SZ 68/220 ua), ergibt sich aus der mit dieser Rechtsprechung im Einklang stehenden letztgenannten Gesetzesstelle völlig unzweideutig, dass die Beklagten bei Abhaltung des Kajak-Kurses als Organe des Bundes tätig geworden sind. Nach den Feststellungen schloss der Klassenvorstand in offenkundiger Befolgung des § 2 Abs 3 zweiter Satz SchVV mit den Beklagten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Vertrag über die Gestaltung der Schulveranstaltung ab. Dass die Veranstaltung eines Kajak-Kurses grundsätzlich der Zielsetzung von Sportwochen, die körperliche Ertüchtigung der Schüler herbeizuführen (§ 1 Abs 1 Z 3 SchVV), entsprach, kann nicht zweifelhaft sein. Ebensowenig kann die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Beaufsichtigung der Schüler während des Kurses durch die Beklagten im Sinn des § 44a SchUG bestritten werden. Darauf, dass von den Schülern bzw deren Erziehungsberechtigten für die im Rahmen der Schulveranstaltung entstehenden Kosten wie für Fahrt, Nächtigung, Verpflegung und Kurse gemäß § 3 Abs 1 SchVV Kostenbeiträge zu leisten waren, kommt es bei dieser Sachlage nicht entscheidend an, vermag doch auch sonst die Tatsache, dass für die als hoheitlich zu wertenden Leistungen Entgelte zu entrichten sind, wie etwa das Entgelt für die Transportbegleitung (vgl SZ 68/220), oder für die Überprüfung nach § 57a KFG (zuletzt JBl 2003, 866), die Anwendbarkeit des Amtshaftungsgesetzes und damit auch die Qualifikation als Organ nicht auszuschließen. Sind die Beklagten aber als Organe des Bundes tätig geworden, so kann der Kläger gemäß § 9 Abs 5 AHG seinen auf Grund von deren Handlungen oder Unterlassungen in Vollziehung der Gesetze entstandenen Schaden nicht im ordentlichen Rechtsweg gegen sie geltend machen (RIS-Justiz RS0050139).Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung auch rein faktisches Verhalten bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs mit hoheitlich zu vollziehenden Aufgaben selbst als hoheitlich anzusehen ist (SZ 60/156; SZ 62/41; SZ 63/25; SZ 68/220 ua), ergibt sich aus der mit dieser Rechtsprechung im Einklang stehenden letztgenannten Gesetzesstelle völlig unzweideutig, dass die Beklagten bei Abhaltung des Kajak-Kurses als Organe des Bundes tätig geworden sind. Nach den Feststellungen schloss der Klassenvorstand in offenkundiger Befolgung des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz SchVV mit den Beklagten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Vertrag über die Gestaltung der Schulveranstaltung ab. Dass die Veranstaltung eines Kajak-Kurses grundsätzlich der Zielsetzung von Sportwochen, die körperliche Ertüchtigung der Schüler herbeizuführen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, SchVV), entsprach, kann nicht zweifelhaft sein. Ebensowenig kann die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Beaufsichtigung der Schüler während des Kurses durch die Beklagten im Sinn des Paragraph 44 a, SchUG bestritten werden. Darauf, dass von den Schülern bzw deren Erziehungsberechtigten für die im Rahmen der Schulveranstaltung entstehenden Kosten wie für Fahrt, Nächtigung, Verpflegung und Kurse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, SchVV Kostenbeiträge zu leisten waren, kommt es bei dieser Sachlage nicht entscheidend an, vermag doch auch sonst die Tatsache, dass für die als hoheitlich zu wertenden Leistungen Entgelte zu entrichten sind, wie etwa das Entgelt für die Transportbegleitung vergleiche , SZ 68/220), oder für die Überprüfung nach Paragraph 57 a, KFG (zuletzt JBl 2003, 866), die Anwendbarkeit des Amtshaftungsgesetzes und damit auch die Qualifikation als Organ nicht auszuschließen. Sind die Beklagten aber als Organe des Bundes tätig geworden, so kann der Kläger gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG seinen auf Grund von deren Handlungen oder Unterlassungen in Vollziehung der Gesetze entstandenen Schaden nicht im ordentlichen Rechtsweg gegen sie geltend machen (RIS-Justiz RS0050139).
Wie der erkennende Senat schon mehrfach dargestellt hat, war und ist der Rechtsordnung mit Ausnahme des § 9 Abs 5 AHG für die Klage gegen das Organ keine Bestimmung zu entnehmen, die anordnet, der Geschädigte könne den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Ersatz des Schadens am Vermögen oder an der Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. In seiner die Beleihung einer juristischen Person mit der sich aus dem Kesselgesetz ergebenden Überprüfungspflicht betreffenden Entscheidung SZ 74/55 sprach der erkennende Senat unter Hinweis auf den wiedergegebenen Rechtssatz aus, dass es dem Geschädigten möglich sein müsse, einerseits den auf einen Vertrag gestützten Ersatzanspruch gegen den Schädiger, der als GesmbH kein Organ eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs 2 AHG ist, und andererseits den Ersatz des durch das Organ des Rechtsträgers schuldhaft rechtswidrig verursachten Schadens im Wege der Amtshaftung gegen diesen geltend zu machen. Bei Anspruchskonkurrenz könnten die einzelnen Ansprüche nebeneinander verfolgt werden, wie dies nach ständiger Rechtsprechung auch beim Zusammentreffen von Amtshaftung und Gefährdungshaftung (siehe RIS-Justiz RS0049908) der Fall sei. In seiner Entscheidung SZ 69/132 sprach der erkennende Senat neuerlich aus, dass auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche des Geschädigten gegen eine im Sinn des § 1 AHG handelnde Person ausgeschlossen seien. Solche Schäden könnten zulässigerweise nur im Rahmen der Amtshaftung gegen den Rechtsträger geltend gemacht werden. Zwar sei im Erkenntnis SZ 54/19 zur kraftfahrrechtlichen Ermächtigung gemäß § 57a KFG ausgesprochen worden, dass es etwa dem Ermächtigten - trotz seiner Stellung als Organ - unbenommen bleiben müsse, seine werkvertraglichen Erfüllungsansprüche gegen den Besteller geltend zu machen, doch blieben dem Besteller aus der mangelhaften Begutachtung abgeleitete Ansprüche gegen den Ermächtigten auf Ersatz von (Folge-)Schäden verwehrt, was im Lichte der voranstehenden Erwägungen noch dahin zu ergänzen sei, dass solchen Ansprüchen des Bestellers gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg verschlossen sei. Zu diesen beiden Entscheidungen nimmt Schragel (AHG3 Rz 252) Stellung, indem er darauf verweist, dass die Berufung eines geschädigten Bestellers auf den abgeschlossenen Werkvertrag jedenfalls dann anerkannt werden müsse, wenn auch dem Unternehmer eingeräumt werde, sich auf den Werkvertrag zu berufen und daraus seine Werklohnansprüche abzuleiten. Die unmittelbare Haftung einer juristischen Person des Privatrechts, die als beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben zu vollziehen, hierüber aber mit dem Geschädigten einen Werkvertrag abgeschlossen hatte, aus diesem Werkvertrag neben der Haftung des Rechtsträgers, sei nun vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 74/55 bejaht worden. Diese Entscheidung scheine aber zu unterscheiden, ob der Werkvertrag mit einer juristischen Person des Privatrechts oder einer physischen Person abgeschlossen worden sei, und nur gegen Erstere die Berufung auf den Werkvertrag zuzulassen. Für diese Unterscheidung bestehe keine Rechtfertigung. Werde die Berufung auf den anderen Rechtsgrund zugelassen, könne der Geschädigte seinen Anspruch auf diesen gegen jeden Vertragspartner, wer immer es auch sei, stützen (Rz 14). Werde also eine physische Person nicht als Organ, sondern aus einem mit ihr abgeschlossenen Vertrag in Anspruch genommen, gelte § 9 Abs 5 AHG nicht. Der Rechtsweg sei vielmehr zulässig, und die Haftung der in Anspruch genommenen physischen oder juristischen Person nur nach Vertragsrecht zu beurteilen (Rz 252).Wie der erkennende Senat schon mehrfach dargestellt hat, war und ist der Rechtsordnung mit Ausnahme des Paragraph 9, Absatz 5, AHG für die Klage gegen das Organ keine Bestimmung zu entnehmen, die anordnet, der Geschädigte könne den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Ersatz des Schadens am Vermögen oder an der Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. In seiner die Beleihung einer juristischen Person mit der sich aus dem Kesselgesetz ergebenden Überprüfungspflicht betreffenden Entscheidung SZ 74/55 sprach der erkennende Senat unter Hinweis auf den wiedergegebenen Rechtssatz aus, dass es dem Geschädigten möglich sein müsse, einerseits den auf einen Vertrag gestützten Ersatzanspruch gegen den Schädiger, der als GesmbH kein Organ eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, AHG ist, und andererseits den Ersatz des durch das Organ des Rechtsträgers schuldhaft rechtswidrig verursachten Schadens im Wege der Amtshaftung gegen diesen geltend zu machen. Bei Anspruchskonkurrenz könnten die einzelnen Ansprüche nebeneinander verfolgt werden, wie dies nach ständiger Rechtsprechung auch beim Zusammentreffen von Amtshaftung und Gefährdungshaftung (siehe RIS-Justiz RS0049908) der Fall sei. In seiner Entscheidung SZ 69/132 sprach der erkennende Senat neuerlich aus, dass auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche des Geschädigten gegen eine im Sinn des Paragraph eins, AHG handelnde Person ausgeschlossen seien. Solche Schäden könnten zulässigerweise nur im Rahmen der Amtshaftung gegen den Rechtsträger geltend gemacht werden. Zwar sei im Erkenntnis SZ 54/19 zur kraftfahrrechtlichen Ermächtigung gemäß Paragraph 57 a, KFG ausgesprochen worden, dass es etwa dem Ermächtigten - trotz seiner Stellung als Organ - unbenommen bleiben müsse, seine werkvertraglichen Erfüllungsansprüche gegen den Besteller geltend zu machen, doch blieben dem Besteller aus der mangelhaften Begutachtung abgeleitete Ansprüche gegen den Ermächtigten auf Ersatz von (Folge-)Schäden verwehrt, was im Lichte der voranstehenden Erwägungen noch dahin zu ergänzen sei, dass solchen Ansprüchen des Bestellers gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG der Rechtsweg verschlossen sei. Zu diesen beiden Entscheidungen nimmt Schragel (AHG3 Rz 252) Stellung, indem er darauf verweist, dass die Berufung eines geschädigten Bestellers auf den abgeschlossenen Werkvertrag jedenfalls dann anerkannt werden müsse, wenn auch dem Unternehmer eingeräumt werde, sich auf den Werkvertrag zu berufen und daraus seine Werklohnansprüche abzuleiten. Die unmittelbare Haftung einer juristischen Person des Privatrechts, die als beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben zu vollziehen, hierüber aber mit dem Geschädigten einen Werkvertrag abgeschlossen hatte, aus diesem Werkvertrag neben der Haftung des Rechtsträgers, sei nun vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 74/55 bejaht worden. Diese Entscheidung scheine aber zu unterscheiden, ob der Werkvertrag mit einer juristischen Person des Privatrechts oder einer physischen Person abgeschlossen worden sei, und nur gegen Erstere die Berufung auf den Werkvertrag zuzulassen. Für diese Unterscheidung bestehe keine Rechtfertigung. Werde die Berufung auf den anderen Rechtsgrund zugelassen, könne der Geschädigte seinen Anspruch auf diesen gegen jeden Vertragspartner, wer immer es auch sei, stützen (Rz 14). Werde also eine physische Person nicht als Organ, sondern aus einem mit ihr abgeschlossenen Vertrag in Anspruch genommen, gelte Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht. Der Rechtsweg sei vielmehr zulässig, und die Haftung der in Anspruch genommenen physischen oder juristischen Person nur nach Vertragsrecht zu beurteilen (Rz 252).
Während - soweit überblickbar - die Frage der vertraglichen Haftung beliehener Unternehmen bislang nur in Zusammenhang mit juristischen Personen erörtert wurde (siehe etwa neben der bereits genannten Entscheidung SZ 74/55: SZ 54/19 [§ 57a KFG, Überprüfungsverein]; SZ 68/220 [GmbH als ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan]; SZ 69/188 [öffentliches Gasversorgungsunternehmen]), wurde in der Entscheidung 1 Ob 188/02g = EvBl 2003/129 = ÖBA 2004, 304 = ZIK 2003, 151 = GesRZ 2003, 239 = ecolex 2003, 415 lediglich indirekt zur vertraglichen Haftung eines Organs dahin Stellung genommen, dass die (in einem anderen Verfahren) erfolgte rechtskräftige Verurteilung aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten als Bankprüfer die Qualifikation als Organ der Bankenaufsicht und die sich daraus ergebende Amtshaftung des Rechtsträgers nicht berühren könne. Es kann daher die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, der erkennende Senat hätte dort die unmittelbare vertragliche Haftung des Organs ausgesprochen, nicht geteilt werden. Der Rechtssatz, gegen eine juristische Person sei der Rechtsweg zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche jedenfalls zulässig, ist für die hier zu beurteilende Sachlage insoweit ohne Aussagekraft, kann dieser doch gemäß § 1 Abs 2 AHG niemals Organstellung zukommen.Während - soweit überblickbar - die Frage der vertraglichen Haftung beliehener Unternehmen bislang nur in Zusammenhang mit juristischen Personen erörtert wurde (siehe etwa neben der bereits genannten Entscheidung SZ 74/55: SZ 54/19 [§ 57a KFG, Überprüfungsverein]; SZ 68/220 [GmbH als ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan]; SZ 69/188 [öffentliches Gasversorgungsunternehmen]), wurde in der Entscheidung 1 Ob 188/02g = EvBl 2003/129 = ÖBA 2004, 304 = ZIK 2003, 151 = GesRZ 2003, 239 = ecolex 2003, 415 lediglich indirekt zur vertraglichen Haftung eines Organs dahin Stellung genommen, dass die (in einem anderen Verfahren) erfolgte rechtskräftige Verurteilung aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten als Bankprüfer die Qualifikation als Organ der Bankenaufsicht und die sich daraus ergebende Amtshaftung des Rechtsträgers nicht berühren könne. Es kann daher die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, der erkennende Senat hätte dort die unmittelbare vertragliche Haftung des Organs ausgesprochen, nicht geteilt werden. Der Rechtssatz, gegen eine juristische Person sei der Rechtsweg zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche jedenfalls zulässig, ist für die hier zu beurteilende Sachlage insoweit ohne Aussagekraft, kann dieser doch gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AHG niemals Organstellung zukommen.
Ist der Handelnde als physische Person Organ und will ihn der Geschädigte auf Grund eines Vertrags in Anspruch nehmen, so ist vorerst die Rechtsnatur der behaupteten Haftungsgrundlage zu untersuchen. Gemäß § 1 Abs 2 AHG sind Organe alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist. Dieser weite Organbegriff umfasst somit auch jene physischen Personen, die - wie hier - mittels Vertrags bestellt wurden. Wollte man allein schon den Bestellungsvertrag als den Direktanspruch gegen das Organ begründend ansehen, so wäre § 9 Abs 5 AHG, der ausdrücklich den ordentlichen Rechtsweg für den gegen das Organ gerichteten Ersatzanspruch wegen eines in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schadens ausschließt, über weite Strecken seines Anwendungsbereichs beraubt, weil etwa jeder Vertragsbedienstete wegen seiner Bestellung durch einen Vertrag für Schäden im Rahmen hoheitlichen Handelns persönlich in Anspruch genommen werden könnte.Ist der Handelnde als physische Person Organ und will ihn der Geschädigte auf Grund eines Vertrags in Anspruch nehmen, so ist vorerst die Rechtsnatur der behaupteten Haftungsgrundlage zu untersuchen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AHG sind Organe alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist. Dieser weite Organbegriff umfasst somit auch jene physischen Personen, die - wie hier - mittels Vertrags bestellt wurden. Wollte man allein schon den Bestellungsvertrag als den Direktanspruch gegen das Organ begründend ansehen, so wäre Paragraph 9, Absatz 5, AHG, der ausdrücklich den ordentlichen Rechtsweg für den gegen das Organ gerichteten Ersatzanspruch wegen eines in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schadens ausschließt, über weite Strecken seines Anwendungsbereichs beraubt, weil etwa jeder Vertragsbedienstete wegen seiner Bestellung durch einen Vertrag für Schäden im Rahmen hoheitlichen Handelns persönlich in Anspruch genommen werden könnte.
Es muss hier nicht weiter untersucht werden, ob eine vertragliche Haftung des Organs im Sinne der Ausführungen Schragels (aaO) etwa dann zu bejahen wäre, wenn zu dem Vertrag als Bestellungsakt ein weiterer, und diesmal zwischen dem Organ und dem später Geschädigten geschlossener Werkvertrag hinzutritt, wie dies etwa in den bereits referierten Fällen der Fahrzeuguntersuchung gemäß § 57a KFG oder des in Pflicht genommenen Bankprüfers der Fall war, weil ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen den Beklagten und den Schülern beziehungsweise deren Eltern - unbeschadet der gemäß § 3 Abs 1 SchVV der Schule zu leistenden Kostenbeiträge - nicht begründet wurde. Der zwischen dem Schulerhalter, vertreten durch den Klassenvorstand, und den Beklagten geschlossene Vertrag bewirkte erst die Organstellung der Letzteren, sodass er ihre persönliche Inanspruchnahme nicht zu rechtfertigen vermag.Es muss hier nicht weiter untersucht werden, ob eine vertragliche Haftung des Organs im Sinne der Ausführungen Schragels (aaO) etwa dann zu bejahen wäre, wenn zu dem Vertrag als Bestellungsakt ein weiterer, und diesmal zwischen dem Organ und dem später Geschädigten geschlossener Werkvertrag hinzutritt, wie dies etwa in den bereits referierten Fällen der Fahrzeuguntersuchung gemäß Paragraph 57 a, KFG oder des in Pflicht genommenen Bankprüfers der Fall war, weil ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen den Beklagten und den Schülern beziehungsweise deren Eltern - unbeschadet der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, SchVV der Schule zu leistenden Kostenbeiträge - nicht begründet wurde. Der zwischen dem Schulerhalter, vertreten durch den Klassenvorstand, und den Beklagten geschlossene Vertrag bewirkte erst die Organstellung der Letzteren, sodass er ihre persönliche Inanspruchnahme nicht zu rechtfertigen vermag.
Auch das Vorbringen des Klägers, er könne die Beklagten deshalb persönlich in Anspruch nehmen, weil der zwischen diesen und dem Schulerhalter geschlossene Vertrag Schutzwirkungen zu seinen Gunsten entfalte, lässt diese grundsätzlichen Überlegungen zum Wesen des Bestellungsvertrags außer Acht. Zudem übersieht der Kläger ebenso wie das dessen Rechtsansicht teilende Berufungsgericht, dass der Schulerhalter die ihn treffende Verpflichtung, für die dem Lehrplan entsprechende Ausbildung des Klägers zu sorgen, in dem die Schulveranstaltung betreffenden Teilbereich an die Beklagten übertragen hat, so dass diese gemäß § 1313a ABGB als seine Erfüllungsgehilfen anzusehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Geschäftsherr bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch diesen gegenüber (Reischauer in Rummel ABGB2 § 1313a Rz 15 mwN), selbst wenn der Gehilfe aufgrund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage wäre, nähere Anweisungen zu erteilen (RIS-Justiz RS0028447). Dabei ist der Geschäftsherr allein dem Gläubiger zur Leistung verbunden. Der Gehilfe kann daher die Pflichten aus dem Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner nicht verletzen. Er haftet nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelte (RIS-Justiz RS0022801; SZ 72/91; Reischauer aaO Rz 12). Die deliktische Haftung des Organs wird aber - wie bereits dargestellt - durch § 9 Abs 5 AHG ausgeschlossen.Auch das Vorbringen des Klägers, er könne die Beklagten deshalb persönlich in Anspruch nehmen, weil der zwischen diesen und dem Schulerhalter geschlossene Vertrag Schutzwirkungen zu seinen Gunsten entfalte, lässt diese grundsätzlichen Überlegungen zum Wesen des Bestellungsvertrags außer Acht. Zudem übersieht der Kläger ebenso wie das dessen Rechtsansicht teilende Berufungsgericht, dass der Schulerhalter die ihn treffende Verpflichtung, für die dem Lehrplan entsprechende Ausbildung des Klägers zu sorgen, in dem die Schulveranstaltung betreffenden Teilbereich an die Beklagten übertragen hat, so dass diese gemäß Paragraph 1313 a, ABGB als seine Erfüllungsgehilfen anzusehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Geschäftsherr bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch diesen gegenüber (Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1313 a, Rz 15 mwN), selbst wenn der Gehilfe aufgrund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage wäre, nähere Anweisungen zu erteilen (RIS-Justiz RS0028447). Dabei ist der Geschäftsherr allein dem Gläubiger zur Leistung verbunden. Der Gehilfe kann daher die Pflichten aus dem Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner nicht verletzen. Er haftet nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelte (RIS-Justiz RS0022801; SZ 72/91; Reischauer aaO Rz 12). Die deliktische Haftung des Organs wird aber - wie bereits dargestellt - durch Paragraph 9, Absatz 5, AHG ausgeschlossen.
Die Rechtsprechung wendet § 1313a ABGB auch bei solchen Verpflichtungen öffentlichen Rechts an, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen (Harrer in Schwimann ABGB2 § 1313a Rz 21; Wolff in Klang2 VI 90; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts14 I § 26a). Auch öffentlich-rechtliche Verhältnisse können Rechte und Verbindlichkeiten erzeugen, die unter analoger Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind (Larenz aaO). Auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ist es dem Rechtsträger verwehrt, sich darauf zu berufen, ein bestimmter Mangel gehe zu Lasten des von ihm beauftragten privaten Unternehmers und sei daher vom Rechtsträger nicht zu vertreten (BGHZ 54, 299; BGHZ 61, 7). § 1313a ABGB gilt nicht nur bei Verpflichtungen zu einer privatrechtlichen Leistung, sondern auch bei Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur, selbst wenn deren Erfüllung nicht im Rechtsweg begehrt werden könnte (EvBl 1940/272; SZ 8/10; SZ 9/69).Die Rechtsprechung wendet Paragraph 1313 a, ABGB auch bei solchen Verpflichtungen öffentlichen Rechts an, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen (Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1313 a, Rz 21; Wolff in Klang2 VI 90; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts14 I Paragraph 26 a,). Auch öffentlich-rechtliche Verhältnisse können Rechte und Verbindlichkeiten erzeugen, die unter analoger Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind (Larenz aaO). Auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ist es dem Rechtsträger verwehrt, sich darauf zu berufen, ein bestimmter Mangel gehe zu Lasten des von ihm beauftragten privaten Unternehmers und sei daher vom Rechtsträger nicht zu vertreten (BGHZ 54, 299; BGHZ 61, 7). Paragraph 1313 a, ABGB gilt nicht nur bei Verpflichtungen zu einer privatrechtlichen Leistung, sondern auch bei Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur, selbst wenn deren Erfüllung nicht im Rechtsweg begehrt werden könnte (EvBl 1940/272; SZ 8/10; SZ 9/69).
Auch der gegebene öffentlich-rechtliche Bezug hindert es daher nicht, die Beklagten Erfüllungsgehilfen des Schulerhalters iSd § 1313a ABGB zumindest gleichzuhalten, sodass sie schon aus diesem Grund ebensowenig persönlich in Anspruch genommen werden könnten, wie sich der Schulerhalter durch den Hinweis auf die allfällige Verantwortlichkeit der Beklagten seiner Haftung entziehen kann. Auf das vom Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend (vgl nur: Holzer, Die unfallversicherungs- und haftungsrechtliche Stellung von Begleitpersonen bei Schulveranstaltungen, RdW 1989, 307; SZ 57/17; SZ 61/62; 1 Ob 5/88; 1 Ob 251/03y), dargestellte Dienstgeberprivileg des § 333 Abs 1 und 4 ASVG iVm § 335 Abs 3 ASVG kommt es somit nicht mehr entscheidend an.Auch der gegebene öffentlich-rechtliche Bezug hindert es daher nicht, die Beklagten Erfüllungsgehilfen des Schulerhalters iSd Paragraph 1313 a, ABGB zumindest gleichzuhalten, sodass sie schon aus diesem Grund ebensowenig persönlich in Anspruch genommen werden könnten, wie sich der Schulerhalter durch den Hinweis auf die allfällige Verantwortlichkeit der Beklagten seiner Haftung entziehen kann. Auf das vom Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend vergleiche nur: Holzer, Die unfallversicherungs- und haftungsrechtliche Stellung von Begleitpersonen bei Schulveranstaltungen, RdW 1989, 307; SZ 57/17; SZ 61/62; 1 Ob 5/88; 1 Ob 251/03y), dargestellte Dienstgeberprivileg des Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG in Verbindung mit Paragraph 335, Absatz 3, ASVG kommt es somit nicht mehr entscheidend an.
Nach herrschender Ansicht ist der Streitgegenstand zweigliedrig. Er wird durch das Begehren und das diesem zugrunde gelegte Tatsachenvorbringen (Klagegrund) bestimmt (SZ 63/43; SZ 64/71; SZ 68/220 ua). Der Streitgegenstand ist auch für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs maßgebend. Entscheidend ist also die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs. Es kommt somit darauf an, ob der Kläger einen Anspruch geltend macht, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (SZ 58/156; SZ 61/88; SZ 68/220 ua). Der Kläger hat sein Begehren zusammengefasst darauf gestützt, dass die Beklagten bei Abhaltung eines Kajak-Kurses im Zuge einer Schulsportwoche seinen Unfall aus im Einzelnen beschriebenen Gründen verschuldet hätten und dass er vom Schutzzweck des zwischen der Schule und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrags umfasst sei. Wie bereits erörtert, wird durch dieses Vorbringen der Anspruch in Wahrheit aus hoheitlichem Handeln abgeleitet, zumal auch der Vertragsabschluss zwischen Schule und Beklagten Ausbildungs- und daher hoheitlichen Zwecken diente. Bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es zudem nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das Amtshaftungsgesetz oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird, weil jedenfalls nicht eine solche Rechtsbehauptung des Klägers, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand maßgeblich ist. Der Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs ist auch von den Rechtsmittelinstanzen aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen (SZ 68/220), und damit auch in dritter Instanz, soweit dem keine gegenteilige bindende berufungsgerichtliche Entscheidung entgegensteht (SZ 68/195 ua).Nach herrschender Ansicht ist der Streitgegenstand zweigliedrig. Er wird durch das Begehren und das diesem zugrunde gelegte Tatsachenvorbringen (Klagegrund) bestimmt (SZ 63/43; SZ 64/71; SZ 68/220 ua). Der Streitgegenstand ist auch für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs maßgebend. Entscheidend ist also die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs. Es kommt somit darauf an, ob der Kläger einen Anspruch geltend macht, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (SZ 58/156; SZ 61/88; SZ 68/220 ua). Der Kläger hat sein Begehren zusammengefasst darauf gestützt, dass die Beklagten bei Abhaltung eines Kajak-Kurses im Zuge einer Schulsportwoche seinen Unfall aus im Einzelnen beschriebenen Gründen verschuldet hätten und dass er vom Schutzzweck des zwischen der Schule und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrags umfasst sei. Wie bereits erörtert, wird durch dieses Vorbringen der Anspruch in Wahrheit aus hoheitlichem Handeln abgeleitet, zumal auch der Vertragsabschluss zwischen Schule und Beklagten Ausbildungs- und daher hoheitlichen Zwecken diente. Bei der gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es zudem nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das Amtshaftungsgesetz oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird, weil jedenfalls nicht eine solche Rechtsbehauptung des Klägers, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand maßgeblich ist. Der Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs ist auch von den Rechtsmittelinstanzen aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen (SZ 68/220), und damit auch in dritter Instanz, soweit dem keine gegenteilige bindende berufungsgerichtliche Entscheidung entgegensteht (SZ 68/195 ua).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 51 Abs 1 ZPO. Es ist dem Kläger als Verschulden anzulasten, dass er das Verfahren trotz eines bestehenden absoluten Prozesshindernisses einleitete und fortsetzte, obwohl der geltend gemachte Anspruch bereits nach der Klagserzählung auf einen fehlerhaften Hoheitsakt gestützt war. Der Kläger setzte das Verfahren fort, obwohl die Beklagten unter anderem einwendeten, aufgrund ihrer Organstellung nicht persönlich belangt werden zu können.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 51, Absatz eins, ZPO. Es ist dem Kläger als Verschulden anzulasten, dass er das Verfahren trotz eines bestehenden absoluten Prozesshindernisses einleitete und fortsetzte, obwohl der geltend gemachte Anspruch bereits nach der Klagserzählung auf einen fehlerhaften Hoheitsakt gestützt war. Der Kläger setzte das Verfahren fort, obwohl die Beklagten unter anderem einwendeten, aufgrund ihrer Organstellung nicht persönlich belangt werden zu können.