Rechtssatz RS0087679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087679
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Ein Dienstverhältnis zum beliehenen Unternehmer ist keine Voraussetzung für die Begründung einer Organstellung; besorgt eine physische Person hoheitliche Aufgaben ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonstwie herangezogen wurde und ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 49/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
Veröff: SZ 68/220
- 1 Ob 56/98m
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 56/98m
Auch; nur: Besorgt eine physische Person hoheitliche Aufgaben ist sie Organ, gleichviel, ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. (T1)
Veröff: SZ 71/99
- 1 Ob 296/03s
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 296/03s
Auch; Veröff: SZ 2004/145
- 1 Ob 79/14w
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 1 Ob 79/14w
Auch
- 1 Ob 45/15x
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 45/15x
Vgl
- 1 Ob 75/15h
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
Veröff: SZ 2015/58
- 1 Ob 203/15g
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
Beisatz: Hier: Ein Liftwart ist im Rahmen eines Schulschikurses nicht als Organ tätig. (T2)
- 1 Ob 98/19x
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 1 Ob 98/19x
- 1 Ob 114/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 114/23f
Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T3)
Anm: Vgl dazu RS0134436.
- 1 Ob 109/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 109/23w
vgl; Beisatz: Gemäß § 129 Z 2 StPO (ebenso wie nach § 54 Abs 3 SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. (T4)
Anm: Vgl RS0134516.
- 1 Ob 172/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 172/23k
nur: Besorgt eine Person hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonst wie herangezogen wurde und ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. (T5)
Beisatz: Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T6)
- 1 Ob 54/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 54/24h
Beisatz wie T2: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T7)
- 1 Ob 161/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 161/24v
vgl; Beisatz: Besorgt eine Person hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonst wie herangezogen wurde und ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. (T8)
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087679
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00049_9500000_005