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Entscheidung 1 Ob 79/14w×

Entscheidung 1 Ob 79/14w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026337 Rechtssatz 04.05.1955Zivilrecht
Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist kein Organ im Sinne des § 1 AHG.
RS0026353 Rechtssatz 20.03.1985Zivilrecht
Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist nicht Organ im Sinne § 1 Abs 2 AHG; für ihn haftet der Rechtsträger Bund nicht (Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre von Vrba - Zechner, Kommentar zu Amtshaftungsrecht 115 f und Reischauer in Rummel, A …
RS0049749 Rechtssatz 17.11.1987Zivilrecht
Anders als der "Amtssachverständige" im Sinne des § 52 Abs 1 AVG, ist der von der Behörde nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle bei Bedarf ("ausnahmsweise") herangezogene "nichtamtliche Sachverständige" nach herrschender Lehre kein weisungsgebundene …
RS0049751 Rechtssatz 17.11.1987Zivilrecht
Der nichtamtliche Sachverständige ist nicht Teil der hoheitlichen Entscheidungsfindung, sondern lediglich ein Beweismittel; seine Aufgabe ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in der Form mitzuwirken, daß er zunächst Tatsac …
RS0049801 Rechtssatz 14.01.1987Zivilrecht; Strafrecht
Der gerichtlich bestellte Sachverständige gilt nicht als Beamter im Sinne der funktional zu verstehenden Vorschrift des § 74 Z 4 StGB. Nur der Amtssachverständige ist hoheitlich handelnder Beamter und begeht bei vorsätzlich falscher Gutachtenserstattung das …
RS0049954 Rechtssatz 17.11.1986Zivilrecht
Die Bestellung einer physischen oder juristischen Person ist nur dann eine Beleihung mit der Ausübung einer hoheitlichen Funktion im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn mit ihr der Auftrag verbunden ist, selbst für den Rechtsträger hoheitliche Handlungen zu setze …
RS0049956 Rechtssatz 18.02.1981Zivilrecht; Strafrecht
Die gemäß § 57 a KFG erfolgende wiederkehrende Begutachtung durch Vereine der Gewerbetreibende, die dazu vom Landeshauptmann ermächtigt wurden, geschieht in Vollziehung der Gesetze. Die für den Verein oder Gewerbetreibenden handelnden Personen sind Organe g …
RS0050099 Rechtssatz 19.04.1972Zivilrecht
Amtshaftung für die Tätigkeit eines von einer Bezirksverwaltungsbehörde beigezogenen Amtssachverständigen, sinngemäße Anwendung der von der Lehre und von der Rechtsprechung zur Frage des Ermessensmißbrauches aufgestellten Kriterien auch auf die Tätigkeit ei …
RS0050214 Rechtssatz 02.12.1986Zivilrecht
Die Flugsicherung fällt in den Bereich der Hoheitsverwaltung.
RS0081660 Rechtssatz 26.02.1996Zivilrecht
Bei den der Austro Control Gesellschaft mbH übertragenen Aufgaben der Stückeprüfungen, Musterpüfungen und Nachprüfungen von Luftfahrzeugen auf ihre technische Sicherheit, die früher vom Bundesamt für Zivilluftfahrt wahrgenommen wurden, handelt es sich um ho …
RS0087679 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Ein Dienstverhältnis zum beliehenen Unternehmer ist keine Voraussetzung für die Begründung einer Organstellung; besorgt eine physische Person hoheitliche Aufgaben ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall beste …
RS0124590 Rechtssatz 26.02.2009Zivilrecht
Für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden, ist - ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe - gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig (Abgehen von bisher …
RS0129543 Rechtssatz 17.06.2014Zivilrecht
Im Rahmen der erstmaligen Erteilung der Berufspilotenlizenz ist der Prüfer für die Durchführung der praktischen Prüfung kein Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG.