Rechtssatz RS0049954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049954
Entscheidungsdatum
17.06.2014
Rechtssatz
Die Bestellung einer physischen oder juristischen Person ist nur dann eine Beleihung mit der Ausübung einer hoheitlichen Funktion im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn mit ihr der Auftrag verbunden ist, selbst für den Rechtsträger hoheitliche Handlungen zu setzen beziehungsweise solche mitzuvollziehen; es muß also die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe selbst übertragen werden. Es gibt aber Aufgaben, die zwar eindeutig der Vollziehung dienen, manchmal sogar zwischen Vollziehungsakte geschaltet werden, aber durch einen eindeutigen hoheitlichen Akt - oder schon durch ein Gesetz oder eine Verordnung - aus der Vollziehung ausgeschieden und Außenstehenden unter eigener Verantwortung, aber ohne Übertragung der Möglichkeit, selbst Hoheitsakte zu setzen, übertragen werden; diese Außenstehenden sind dann nicht Organe im Sinne des § 1 Abs 2 AHG.Die Bestellung einer physischen oder juristischen Person ist nur dann eine Beleihung mit der Ausübung einer hoheitlichen Funktion im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG, wenn mit ihr der Auftrag verbunden ist, selbst für den Rechtsträger hoheitliche Handlungen zu setzen beziehungsweise solche mitzuvollziehen; es muß also die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe selbst übertragen werden. Es gibt aber Aufgaben, die zwar eindeutig der Vollziehung dienen, manchmal sogar zwischen Vollziehungsakte geschaltet werden, aber durch einen eindeutigen hoheitlichen Akt - oder schon durch ein Gesetz oder eine Verordnung - aus der Vollziehung ausgeschieden und Außenstehenden unter eigener Verantwortung, aber ohne Übertragung der Möglichkeit, selbst Hoheitsakte zu setzen, übertragen werden; diese Außenstehenden sind dann nicht Organe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 34/86
Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 34/86
Veröff: SZ 59/199
- 1 Ob 679/86
Entscheidungstext OGH 14.01.1987 1 Ob 679/86
Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = ImmZ 1987,88
- 1 Ob 56/98m
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 56/98m
Veröff: SZ 71/99
- 1 Ob 103/99z
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 103/99z
Beisatz: Der Facharzt, an den der Stellungspflichtige gemäß § 23 Abs 2 WehrG überwiesen wird, ist nicht Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. (T1)
- 1 Ob 79/14w
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 1 Ob 79/14w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049954
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19861117_OGH0002_0010OB00034_8600000_003