Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 1 AbgEO sind gepfändete Gegenstände, soweit nicht § 38 AbgEO Platz greift, öffentlich zu versteigern. Gemäß § 43 Abs 1 AbgEO erfolgt die Versteigerung an dem Orte, an welchem sich die gepfändeten Gegenstände befinden, wenn nicht das Finanzamt von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners anordnet, daß die Gegenstände an einen anderen Ort zur Versteigerung versendet werden. Gemäß § 43 Abs 2 AbgEO können durch Verordnung besondere Einrichtungen behufs Vornahme von Versteigerungen in öffentlichen Versteigerungsanstalten getroffen werden. Gemäß § 44 Abs 1 AbgEO wird die Versteigerung aber dennoch durch einen Vollstrecker vollzogen. Gemäß § 50 Abs 2 AbgEO kann das Finanzamt von Amts wegen oder auf Antrag anordnen, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Gemäß § 50 Abs 3 AbgEO können abermals durch Verordnung besondere Einrichtungen behufs Verwertung von Pfandstücken getroffen werden, für die bei der Versteigerung ein den Ausrufspreis erreichendes Anbot nicht abgegeben wurde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO hat das Finanzamt aber die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen und damit auch alle erworbenen Pfandrechte aufzulassen (Reeger-Stoll,Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, AbgEO sind gepfändete Gegenstände, soweit nicht Paragraph 38, AbgEO Platz greift, öffentlich zu versteigern. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, AbgEO erfolgt die Versteigerung an dem Orte, an welchem sich die gepfändeten Gegenstände befinden, wenn nicht das Finanzamt von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners anordnet, daß die Gegenstände an einen anderen Ort zur Versteigerung versendet werden. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, AbgEO können durch Verordnung besondere Einrichtungen behufs Vornahme von Versteigerungen in öffentlichen Versteigerungsanstalten getroffen werden. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AbgEO wird die Versteigerung aber dennoch durch einen Vollstrecker vollzogen. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, AbgEO kann das Finanzamt von Amts wegen oder auf Antrag anordnen, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, AbgEO können abermals durch Verordnung besondere Einrichtungen behufs Verwertung von Pfandstücken getroffen werden, für die bei der Versteigerung ein den Ausrufspreis erreichendes Anbot nicht abgegeben wurde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 12 bis 14 und 16 AbgEO hat das Finanzamt aber die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen und damit auch alle erworbenen Pfandrechte aufzulassen (Reeger-Stoll,
Die Abgabenexekutionsordnung 57; vgl Heller-Berger-Stix, Komm.z.EO 494). Zur Durchführung der Abgabenexekutionsordnung erging die Verordnung BGBl 1949/157 und zu § 43 Abs 2 AbgEO deren Art.I. Gemäß § 1 Abs 1 DV kann der Verkauf von beweglichen körperlichen Sachen auf Anordnung des Finanzamtes im Versatz-, Verwahrungs- und Versteigerungsamt Dorotheum (nunmehr gemäß § 1 Abs 1 DorotheumsG, BGBl 1979/66, D*** A***-, V***- und B***-Gesellschaft mit beschränkter Haftung) vollzogen werden. Gemäß § 1 Abs 4 DV haftet das Dorotheum für die dort untergebrachten Sachen; gemäß § 2 Abs 4 DV ist jedoch die Überbringung in das Versteigerungsamt zum Zweck des Verkaufes nicht Einleitung der Verwahrung (§ 34 AbgEO). Gemäß § 3 Abs 1 DV erfolgt der Verkauf im Versteigerungsamt durch Versteigerung, die gemäß § 3 Abs 3 DV von einem Vollstrecker eines Finanzamtes vorgenommen wird. Gemäß § 4 DV werden Gegenstände, die bei der Versteigerung nicht verkauft werden konnten, dem Verkauf aus freier Hand zugeführt; sie bleiben zu diesem Zweck längstens durch drei Wochen im Versteigerungsamt ausgestellt; den Verkauf besorgt das Versteigerungsamt, das gemäß § 5 DV von dem Erlöse verkaufter Sachen eine Lizitationsgebühr einhebt und den Erlös nach Abzug der Lizitations-, Transport- und Schätzungsgebühren dem Finanzamt überweist.Die Abgabenexekutionsordnung 57; vergleiche Heller-Berger-Stix, Komm.z.EO 494). Zur Durchführung der Abgabenexekutionsordnung erging die Verordnung BGBl 1949/157 und zu Paragraph 43, Absatz 2, AbgEO deren "Art".I. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DV kann der Verkauf von beweglichen körperlichen Sachen auf Anordnung des Finanzamtes im Versatz-, Verwahrungs- und Versteigerungsamt Dorotheum (nunmehr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DorotheumsG, BGBl 1979/66, D*** A***-, V***- und B***-Gesellschaft mit beschränkter Haftung) vollzogen werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, DV haftet das Dorotheum für die dort untergebrachten Sachen; gemäß Paragraph 2, Absatz 4, DV ist jedoch die Überbringung in das Versteigerungsamt zum Zweck des Verkaufes nicht Einleitung der Verwahrung (Paragraph 34, AbgEO). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, DV erfolgt der Verkauf im Versteigerungsamt durch Versteigerung, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DV von einem Vollstrecker eines Finanzamtes vorgenommen wird. Gemäß Paragraph 4, DV werden Gegenstände, die bei der Versteigerung nicht verkauft werden konnten, dem Verkauf aus freier Hand zugeführt; sie bleiben zu diesem Zweck längstens durch drei Wochen im Versteigerungsamt ausgestellt; den Verkauf besorgt das Versteigerungsamt, das gemäß Paragraph 5, DV von dem Erlöse verkaufter Sachen eine Lizitationsgebühr einhebt und den Erlös nach Abzug der Lizitations-, Transport- und Schätzungsgebühren dem Finanzamt überweist.
Das von der Finanzbehörde selbst vollstreckte Abgabenexekutionsverfahren ist ein hoheitsrechtliches Verfahren in Vollziehung der Gesetze (Loebenstein-Kaniak, AHG 2 95), Schadenersatzansprüche aus einem solchen Verfahren können daher nur Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger Bund sein. Gemäß § 1 Abs 2 AHG sind Organe im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, für die der zuständige Rechtsträger haftet, alle physischen Personen, die in Vollziehung der Gesetze handeln, auch wenn sie nur für den Einzelfall bestellt sind. Wird die Besorgung hoheitlicher Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechtes übertragen, gilt als Organ des Rechtsträgers jene physische Person, die das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten, aus dem der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, namens der juristischen Person des Privatrechtes für den bestellenden Rechtsträger gesetzt hat (vgl SZ 54/19). Die Bestellung einer physischen oder juristischen Person ist jedoch nur dann eine Beleihung mit der Ausübung einer hoheitlichen Funktion im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn mit ihr der Auftrag verbunden ist, selbst für den Rechtsträger hoheitliche Handlungen zu setzen bzw. solche mitzuvollziehen; es muß also die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe selbst übertragen werden (Loebenstein-Kaniak aaO 42). Es gibt aber Aufgaben, die zwar eindeutig der Vollziehung dienen, manchmal sogar zwischen Vollziehungsakte geschaltet werden, aber durch einen eindeutigen hoheitlichen Akt - oder schon durch ein Gesetz oder eine Verordnung - aus der Vollziehung ausgeschieden und Außenstehenden unter eigener Verantwortung, aber ohne Übertragung der Möglichkeit, selbst Hoheitsakte zu setzen, übertragen werden; diese Außenstehenden sind dann nicht Organe im Sinne des § 1 Abs 2 AHG (Loebenstein-Kaniak aaO 49). Das gilt unter anderem für im Exekutionsverfahren bestellte Verwahrer (SZ 57/83; Loebenstein-Kaniak aaO 54).Das von der Finanzbehörde selbst vollstreckte Abgabenexekutionsverfahren ist ein hoheitsrechtliches Verfahren in Vollziehung der Gesetze (Loebenstein-Kaniak, AHG 2 95), Schadenersatzansprüche aus einem solchen Verfahren können daher nur Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger Bund sein. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AHG sind Organe im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, für die der zuständige Rechtsträger haftet, alle physischen Personen, die in Vollziehung der Gesetze handeln, auch wenn sie nur für den Einzelfall bestellt sind. Wird die Besorgung hoheitlicher Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechtes übertragen, gilt als Organ des Rechtsträgers jene physische Person, die das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten, aus dem der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, namens der juristischen Person des Privatrechtes für den bestellenden Rechtsträger gesetzt hat vergleiche SZ 54/19). Die Bestellung einer physischen oder juristischen Person ist jedoch nur dann eine Beleihung mit der Ausübung einer hoheitlichen Funktion im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG, wenn mit ihr der Auftrag verbunden ist, selbst für den Rechtsträger hoheitliche Handlungen zu setzen bzw. solche mitzuvollziehen; es muß also die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe selbst übertragen werden (Loebenstein-Kaniak aaO 42). Es gibt aber Aufgaben, die zwar eindeutig der Vollziehung dienen, manchmal sogar zwischen Vollziehungsakte geschaltet werden, aber durch einen eindeutigen hoheitlichen Akt - oder schon durch ein Gesetz oder eine Verordnung - aus der Vollziehung ausgeschieden und Außenstehenden unter eigener Verantwortung, aber ohne Übertragung der Möglichkeit, selbst Hoheitsakte zu setzen, übertragen werden; diese Außenstehenden sind dann nicht Organe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG (Loebenstein-Kaniak aaO 49). Das gilt unter anderem für im Exekutionsverfahren bestellte Verwahrer (SZ 57/83; Loebenstein-Kaniak aaO 54).
Die Heranziehung der beklagten Partei im Zusammenhang mit dem Versteigerungsverfahren aus Anlaß einer Abgabenexekution erfolgte aufgrund der Durchführungsverordnung BGBl 1949/157. Aus § 43 Abs 1 AbgEO in Verbindung mit § 1 Abs 1 DV ergibt sich nur, daß der Ort einer Versteigerung in eine Anstalt der beklagten Partei verlegt werden kann. In § 2 Abs 4 DV wird zwar zum Ausdruck gebracht, daß die Überbringung der zur Versteigerung gelangenden Sachen zur beklagten Partei nicht Einleitung der Verwahrung im Sinne des § 34 AbgEO ist, § 1 Abs 4 DV bestimmt aber gleichzeitig, daß die beklagte Partei für die bei ihr untergebrachten Sachen haftet. Damit wurde der beklagten Partei nicht nur eine Haftung überbunden, die der eines Verwahrers zumindest ähnlich ist, sondern auch klargestellt, daß der beklagten Partei allein dadurch, daß der Ort der Versteigerung in ihre Räume verlegt wurde, keine Aufgabe der Hoheitsverwaltung übertragen werden sollte, würde doch sonst nicht sie, sondern der Rechtsträger Bund und im Regreßwege das schuldtragende Organ haften. Tatsächlich wurden der beklagten Partei im Versteigerungsverfahren keine hoheitlichen Aufgaben übertragen. Die Versteigerung, also der hoheitliche Akt, mit dem Eigentum auf einen Ersteher übertragen werden kann, ist vielmehr einem Vollstrecker eines Finanzamtes, der dann alle Regeln des § 44 AbgEO zu beachten hat, überantwortet. Unrichtig bzw. unscharf wird daher gesagt, daß die durch das Dorotheum durchgeführte Versteigerung abgabenbehördlich gepfändeter Gegenstände als finanzbehördliche Versteigerung gilt und die Versteigerung (nur) in Anwesenheit und unter Mitwirkung des finanzbehördlichen Vollstreckers durchgeführt wird (Reeger-Stoll aaO 120). Leiter der Versteigerung ist vielmehr allein der Vollstrecker, der der Versteigerung nicht beiwohnt, sondern sie selbst im Dorotheum durchführt; nur an ihn kann auch noch vor Beginn der Versteigerung zu deren Abwendung bezahlt werden; nur er kann auch bestimmen, daß wegen Deckung der vollstreckbaren Abgabenforderung die Versteigerung weiterer Pfandgegenstände unterbleibt. Es ist also klargestellt, wie die Aufgaben zwischen der Abgabenbehörde und der beklagten Partei geteilt sind: Alle hoheitlichen Vollzugsakte bleiben der Abgabenbehörde bzw. dem von ihr entsandten Vollstrecker vorbehalten, die beklagte Partei hat lediglich ihre Räume (und die in diesen gegebenen besseren Verkaufschancen) zur Verfügung zu stellen sowie für die bei ihr untergebrachten Sachen zu haften und demnach für deren ordnungsgemäße Verwahrung zu sorgen. Solange die Versteigerung durch den Vollstrecker noch nicht durchgeführt bzw. versucht wurde, obliegen der beklagten Partei hingegen keinerlei Aufgaben, die man als hoheitliche ansehen könnte; ihre Leute sind damit nicht Organe des Rechtsträgers Bund. Ob sie es nach einem erfolglosen Versteigerungsversuch durch den Vollstrecker werden, wenn die beklagte Partei gemäß § 4 DV einen Freihandverkauf versuchen soll, ist im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen, weil das Verfahren so weit nicht gediehen ist. Zu einer eigenmächtigen Versteigerung ist die beklagte Partei, der bei dieser nur nichthoheitliche Hilfsfunktionen zukommen, jedenfalls unter keinen Umständen berufen. Eine Haftung des Bundes käme dann nur in Betracht, wenn die Finanzbehörde der beklagten Partei die Versteigerung durch deren Leute ohne Leitung durch einen Vollstrecker in gesetzwidriger Weise überlassen hätte; eine Einwendung in dieser Richtung hat die beklagte Partei aber nicht erhoben. Im vorliegenden Fall wurde die beklagte Partei vom Finanzamt von der Einstellung des Verfahrens ordnungsgemäß verständigt, so daß eine Versteigerung der gepfändet gewesenen Sachen der klagenden Partei überhaupt nicht mehr stattzufinden hatte. Allein dadurch, daß die beklagte Partei durch ihre Leute dann eigenmächtig oder irrtümlich die Sachen ohne Beiziehung eines Vollstreckers und damit in einer Weise versteigerte, zu der sie in dieser Form nie berufen war, wurden die verantwortlichen Bediensteten der beklagten Partei noch nicht zu Organen des Rechtsträgers Bund. Die beklagte Partei verletzte vielmehr ihre Pflicht nach § 1 Abs 4 DV. Nur Rechtsverletzungen durch an sich berufene Organe hat der Rechtsträger zu vertreten.Die Heranziehung der beklagten Partei im Zusammenhang mit dem Versteigerungsverfahren aus Anlaß einer Abgabenexekution erfolgte aufgrund der Durchführungsverordnung BGBl 1949/157. Aus Paragraph 43, Absatz eins, AbgEO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DV ergibt sich nur, daß der Ort einer Versteigerung in eine Anstalt der beklagten Partei verlegt werden kann. In Paragraph 2, Absatz 4, DV wird zwar zum Ausdruck gebracht, daß die Überbringung der zur Versteigerung gelangenden Sachen zur beklagten Partei nicht Einleitung der Verwahrung im Sinne des Paragraph 34, AbgEO ist, Paragraph eins, Absatz 4, DV bestimmt aber gleichzeitig, daß die beklagte Partei für die bei ihr untergebrachten Sachen haftet. Damit wurde der beklagten Partei nicht nur eine Haftung überbunden, die der eines Verwahrers zumindest ähnlich ist, sondern auch klargestellt, daß der beklagten Partei allein dadurch, daß der Ort der Versteigerung in ihre Räume verlegt wurde, keine Aufgabe der Hoheitsverwaltung übertragen werden sollte, würde doch sonst nicht sie, sondern der Rechtsträger Bund und im Regreßwege das schuldtragende Organ haften. Tatsächlich wurden der beklagten Partei im Versteigerungsverfahren keine hoheitlichen Aufgaben übertragen. Die Versteigerung, also der hoheitliche Akt, mit dem Eigentum auf einen Ersteher übertragen werden kann, ist vielmehr einem Vollstrecker eines Finanzamtes, der dann alle Regeln des Paragraph 44, AbgEO zu beachten hat, überantwortet. Unrichtig bzw. unscharf wird daher gesagt, daß die durch das Dorotheum durchgeführte Versteigerung abgabenbehördlich gepfändeter Gegenstände als finanzbehördliche Versteigerung gilt und die Versteigerung (nur) in Anwesenheit und unter Mitwirkung des finanzbehördlichen Vollstreckers durchgeführt wird (Reeger-Stoll aaO 120). Leiter der Versteigerung ist vielmehr allein der Vollstrecker, der der Versteigerung nicht beiwohnt, sondern sie selbst im Dorotheum durchführt; nur an ihn kann auch noch vor Beginn der Versteigerung zu deren Abwendung bezahlt werden; nur er kann auch bestimmen, daß wegen Deckung der vollstreckbaren Abgabenforderung die Versteigerung weiterer Pfandgegenstände unterbleibt. Es ist also klargestellt, wie die Aufgaben zwischen der Abgabenbehörde und der beklagten Partei geteilt sind: Alle hoheitlichen Vollzugsakte bleiben der Abgabenbehörde bzw. dem von ihr entsandten Vollstrecker vorbehalten, die beklagte Partei hat lediglich ihre Räume (und die in diesen gegebenen besseren Verkaufschancen) zur Verfügung zu stellen sowie für die bei ihr untergebrachten Sachen zu haften und demnach für deren ordnungsgemäße Verwahrung zu sorgen. Solange die Versteigerung durch den Vollstrecker noch nicht durchgeführt bzw. versucht wurde, obliegen der beklagten Partei hingegen keinerlei Aufgaben, die man als hoheitliche ansehen könnte; ihre Leute sind damit nicht Organe des Rechtsträgers Bund. Ob sie es nach einem erfolglosen Versteigerungsversuch durch den Vollstrecker werden, wenn die beklagte Partei gemäß Paragraph 4, DV einen Freihandverkauf versuchen soll, ist im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen, weil das Verfahren so weit nicht gediehen ist. Zu einer eigenmächtigen Versteigerung ist die beklagte Partei, der bei dieser nur nichthoheitliche Hilfsfunktionen zukommen, jedenfalls unter keinen Umständen berufen. Eine Haftung des Bundes käme dann nur in Betracht, wenn die Finanzbehörde der beklagten Partei die Versteigerung durch deren Leute ohne Leitung durch einen Vollstrecker in gesetzwidriger Weise überlassen hätte; eine Einwendung in dieser Richtung hat die beklagte Partei aber nicht erhoben. Im vorliegenden Fall wurde die beklagte Partei vom Finanzamt von der Einstellung des Verfahrens ordnungsgemäß verständigt, so daß eine Versteigerung der gepfändet gewesenen Sachen der klagenden Partei überhaupt nicht mehr stattzufinden hatte. Allein dadurch, daß die beklagte Partei durch ihre Leute dann eigenmächtig oder irrtümlich die Sachen ohne Beiziehung eines Vollstreckers und damit in einer Weise versteigerte, zu der sie in dieser Form nie berufen war, wurden die verantwortlichen Bediensteten der beklagten Partei noch nicht zu Organen des Rechtsträgers Bund. Die beklagte Partei verletzte vielmehr ihre Pflicht nach Paragraph eins, Absatz 4, DV. Nur Rechtsverletzungen durch an sich berufene Organe hat der Rechtsträger zu vertreten.
Der Rechtsgrund, aus dem allein das Berufungsgericht das gesamte Klagebegehren abwies, rechtfertigt damit dessen Entscheidung nicht. Das Berufungsgericht wird sich daher in einem fortgesetzten Verfahren mit dem übrigen Inhalt der Berufungen auseinanderzusetzen haben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Der Rechtsgrund, aus dem allein das Berufungsgericht das gesamte Klagebegehren abwies, rechtfertigt damit dessen Entscheidung nicht. Das Berufungsgericht wird sich daher in einem fortgesetzten Verfahren mit dem übrigen Inhalt der Berufungen auseinanderzusetzen haben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.