Rechtssatz RS0049232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049232
Entscheidungsdatum
17.11.1986
Rechtssatz
Dadurch, daß die Abgabenbehörde den Ort der Versteigerung in die Räume des Dorotheum Auktions -, Versatz -, und Bank - Gesellschaft mbH verlegt, wird dieser keine Aufgabe der Hoheitsverwaltung übertragen. Im Versteigerungsverfahren bleiben alle hoheitlichen Vollzugsakte der Abgabenbehörde bzw dem von ihr entsandten Vollstrecker vorbehalten. Versteigert die Dorotheums GmbH ungeachtet Einstellung der Exekution die bei ihr untergebrachten Gegenstände eigenmächtig, wurde sie nicht als Organ des Rechtsträgers Bund tätig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049232
Dokumentnummer
JJR_19861117_OGH0002_0010OB00034_8600000_002