Rechtssatz RS0049749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049749
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Rechtssatz
Anders als der "Amtssachverständige" im Sinne des § 52 Abs 1 AVG, ist der von der Behörde nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle bei Bedarf ("ausnahmsweise") herangezogene "nichtamtliche Sachverständige" nach herrschender Lehre kein weisungsgebundenes Verwaltungsorgan; er ist nicht in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß eingebunden und wird nur in Verfahren herangezogen, in denen nach den Verfahrensgesetzen die hoheitlichen Handlungen der Amtsorgane von den Handlungen der Verfahrensbeteiligten (Parteien, Zeugen, Sachverständigen) deutlich getrennt werden.Anders als der "Amtssachverständige" im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG, ist der von der Behörde nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle bei Bedarf ("ausnahmsweise") herangezogene "nichtamtliche Sachverständige" nach herrschender Lehre kein weisungsgebundenes Verwaltungsorgan; er ist nicht in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß eingebunden und wird nur in Verfahren herangezogen, in denen nach den Verfahrensgesetzen die hoheitlichen Handlungen der Amtsorgane von den Handlungen der Verfahrensbeteiligten (Parteien, Zeugen, Sachverständigen) deutlich getrennt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 306/86
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 306/86
Veröff: SZ 60/245 = EvBl 1988/97 S 461 = JBl 1988,185 = ÖBl 1988,49 = GRURInt 1988,786 = MR 1987,208 (M Walter)
- 1 Ob 79/14w
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 1 Ob 79/14w
Auch
- 1 Ob 79/16y
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 79/16y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049749
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00306_8600000_002