Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 79/16y×

Entscheidung 1 Ob 79/16y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026337 Rechtssatz 04.05.1955Zivilrecht
Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist kein Organ im Sinne des § 1 AHG.
RS0026353 Rechtssatz 20.03.1985Zivilrecht
Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist nicht Organ im Sinne § 1 Abs 2 AHG; für ihn haftet der Rechtsträger Bund nicht (Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre von Vrba - Zechner, Kommentar zu Amtshaftungsrecht 115 f und Reischauer in Rummel, A …
RS0041180 Rechtssatz 31.10.1980Zivilrecht
Die bloße Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen löst die Bindungswirkung nicht aus. Eine zwei Entscheidungsgegenständen gemeinsame Vorfrage könnte daher in beiden Prozessen verschieden beurteilt werden.
RS0049749 Rechtssatz 17.11.1987Zivilrecht
Anders als der "Amtssachverständige" im Sinne des § 52 Abs 1 AVG, ist der von der Behörde nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle bei Bedarf ("ausnahmsweise") herangezogene "nichtamtliche Sachverständige" nach herrschender Lehre kein weisungsgebundene …
RS0049751 Rechtssatz 17.11.1987Zivilrecht
Der nichtamtliche Sachverständige ist nicht Teil der hoheitlichen Entscheidungsfindung, sondern lediglich ein Beweismittel; seine Aufgabe ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in der Form mitzuwirken, daß er zunächst Tatsac …
RS0049762 Rechtssatz 04.10.1977Zivilrecht
Da die Tätigkeit der Gerichte eine hoheitliche ist, hat dies auch für die gerichtlichen Zustellungen durch die Post zu gelten.
RS0049801 Rechtssatz 14.01.1987Zivilrecht; Strafrecht
Der gerichtlich bestellte Sachverständige gilt nicht als Beamter im Sinne der funktional zu verstehenden Vorschrift des § 74 Z 4 StGB. Nur der Amtssachverständige ist hoheitlich handelnder Beamter und begeht bei vorsätzlich falscher Gutachtenserstattung das …
RS0050066 Rechtssatz 14.06.1989Zivilrecht
Der gesamte Bereich des Strafvollzuges fällt in den Bereich der Hoheitsverwaltung.
RS0050099 Rechtssatz 19.04.1972Zivilrecht
Amtshaftung für die Tätigkeit eines von einer Bezirksverwaltungsbehörde beigezogenen Amtssachverständigen, sinngemäße Anwendung der von der Lehre und von der Rechtsprechung zur Frage des Ermessensmißbrauches aufgestellten Kriterien auch auf die Tätigkeit ei …
RS0103666 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Die Klage gegen das Organ ist nicht mit Urteil abzuweisen, sondern wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs beschlussweise zurückzuweisen (vergleiche 1 Ob 8/96, 1 Ob 49, 54/95).
RS0103737 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
Handelte der Beklagte hoheitlich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß § 1 Abs 1 AHG zu verneinen, sondern ist gemäß § 9 Abs 5 AHG gegen ihn als Organ auch der Rechtsweg unzulässig.
RS0103741 Rechtssatz 27.02.1996Zivilrecht
Wird ein der Behörde beigegebener oder zur Verfügung stehender amtlicher Sachverständiger (Amtssachverständiger) im Sinne des § 52 Abs.1 AVG tätig, um ein vom Gesetz zwingend vorgesehenes Gutachten als Grundlage der Erteilung der Lenkerberechtigung zu ersta …
RS0120112 Rechtssatz 24.06.2005Zivilrecht
Erstattet der Amtssachverständige eines Rechtsträgers ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht, so ist diese Tätigkeit nur dann als Hoheitsakt zu qualifizieren, wenn sie einer hoheitlich wahrzunehmenden Verwaltungsmaterie zuzuordnen ist.