Rechtssatz RS0103741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103741
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Rechtssatz
Wird ein der Behörde beigegebener oder zur Verfügung stehender amtlicher Sachverständiger (Amtssachverständiger) im Sinne des § 52 Abs.1 AVG tätig, um ein vom Gesetz zwingend vorgesehenes Gutachten als Grundlage der Erteilung der Lenkerberechtigung zu erstatten, so übt er dabei eine hoheitliche Tätigkeit aus.Wird ein der Behörde beigegebener oder zur Verfügung stehender amtlicher Sachverständiger (Amtssachverständiger) im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG tätig, um ein vom Gesetz zwingend vorgesehenes Gutachten als Grundlage der Erteilung der Lenkerberechtigung zu erstatten, so übt er dabei eine hoheitliche Tätigkeit aus.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 6/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 6/96
- 1 Ob 49/05w
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 49/05w
Vgl auch; Beisatz: Erstattet der Amtssachverständige eines Rechtsträgers ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht, so ist diese Tätigkeit nur dann als Hoheitsakt zu qualifizieren, wenn sie einer hoheitlich wahrzunehmenden Verwaltungsmaterie zuzuordnen ist. Hier: Hoheitsakt der öffentlichen Jugendwohlfahrt. (T1); Veröff: SZ 2005/92
- 1 Ob 79/16y
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 79/16y
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103741
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0010OB00006_9600000_002