1. Jugendwohlfahrtsbehörde - Hoheitsakte
1. 1. Nach Schragel (AHG³ § 1 Rz 108) hat die öffentliche Jugendwohlfahrt gemäß § 2 Abs 1 JWG 1989 im Allgemeinen die Funktion, die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen. Sie habe „jedoch 'einzugreifen', wenn dies zum Wohl der Minderjährigen notwendig" sei, nach § 2 Abs 3 JWG besonders dann, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt werde. Der Jugendwohlfahrtsträger habe dann nach § 30 JWG 1989 das Erforderliche zu veranlassen. Bei „Gefahr im Verzug" habe er die notwendigen Maßnahmen gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB selbst zu treffen. Er sei daher „zu hoheitlichen Anordnungen und Vollzugsmaßnahmen ermächtigt", sodass nach § 4 Abs 1 JWG 1989 die „Amtshaftung des Rechtsträgers Land ... eintreten" könne.1. 1. Nach Schragel (AHG³ Paragraph eins, Rz 108) hat die öffentliche Jugendwohlfahrt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, JWG 1989 im Allgemeinen die Funktion, die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen. Sie habe „jedoch 'einzugreifen', wenn dies zum Wohl der Minderjährigen notwendig" sei, nach Paragraph 2, Absatz 3, JWG besonders dann, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt werde. Der Jugendwohlfahrtsträger habe dann nach Paragraph 30, JWG 1989 das Erforderliche zu veranlassen. Bei „Gefahr im Verzug" habe er die notwendigen Maßnahmen gemäß Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB selbst zu treffen. Er sei daher „zu hoheitlichen Anordnungen und Vollzugsmaßnahmen ermächtigt", sodass nach Paragraph 4, Absatz eins, JWG 1989 die „Amtshaftung des Rechtsträgers Land ... eintreten" könne.
1. 2. Die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts teilen Schragels Ansicht nicht. Der Verwaltungsgerichtshof erläuterte in seinem Erkenntnis 93/11/0221 (= VwSlg 14.326 A/1995) - insbesondere auch unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G 47/87 (= VfSlg 11.492/1987) -, dass der Jugendwohlfahrtsträger gerade bei dem von Schragel ohne Nachweis und Erörterung der gegenteiligen herrschenden Auffassung als hoheitlich qualifizierten - auch hier relevanten - Einschreiten keine hoheitlichen Akte der Vollziehung setze, habe doch der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis zu § 26 Abs 2 JWG 1954, der „Vorgängerbestimmung des § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB", ausgesprochen, § 26 Abs 2 JWG 1954 habe nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Maßnahmen der Erziehungshilfe fielen vielmehr im Fall der Ausübung von Zwang seitens der „Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund oder gesetzlicher Amtskurator (unter nachfolgender Genehmigung des Gerichts)" in einen besonderen „Bereich staatlicher Tätigkeit auf privatrechtlichem Gebiet". Als Stütze für dieses - im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zusammengefasste - Ergebnis führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen ins Treffen, die „Ausübung unmittelbaren Zwanges" sei „auch dem Privatrecht nicht ganz fremd". Als Maßnahme des Besitzschutzes dürfe unter der in § 344 ABGB genannten Voraussetzung Gewalt mit angemessener Gewalt begegnet werden. Nach § 146b ABGB hätten die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils notfalls auch bei der Zurückholung eines Kindes mitzuwirken und der Ausübung von Zwang durch die Eltern „den allenfalls nötigen Nachdruck zu verleihen". In diesen Rahmen füge „sich ein Recht des Vormundes (Kurators), das seiner Sorge unterstellte Kind bei Gefahr im Verzug den ihre Erziehungsgewalt missbrauchenden oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllenden Eltern mit behördlicher Hilfe eigenmächtig wegzunehmen, ohne Weiteres ein". Einer privatrechtlichen Einordnung stehe „nicht im Wege, dass gerade die in Prüfung stehende Maßnahme nur der Bezirksverwaltungsbehörde, nicht aber sonstigen Vormündern oder Kuratoren eingeräumt" sei. Das Privatrecht kenne „eben vorläufige Maßnahmen dieser Art in Gestalt der Selbsthilferechte, und die Beschränkung auf die Behörde" ergebe „sich hier aus der Natur der Sache, weil zur Gewährung von Erziehungshilfe im Sinne des Gesetzes allein sie in Betracht" komme; es sei „daher nur geboten, ihr die eigenmächtige Inangriffnahme der Maßnahme bei Gefahr im Verzug zu gestatten". Diese werde „deshalb nicht zur Ausübung hoheitlicher Zwangsgewalt". Dass „der Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchsetzung ihrer Maßnahme eine vergleichsweise stärkere Macht zur Verfügung" stehe, ändere nichts. Soweit „sie sich der Organe der öffentlichen Aufsicht" bediene, gelte „für deren Einschreiten ohnehin nichts anderes als für ihre Mitwirkung bei ähnlichen Maßnahmen der Eltern nach § 146b ABGB". Soweit ein bestimmter Autor ausführe, „es könne 'außerdem .... Abhilfe mit den Mitteln des Verwaltungsrechts im Instanzenzug gesucht und wegen Verletzung subjektiver Rechte nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim VwGH erhoben werden'", sei „das nur auf jenen Teil der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde" zu beziehen, „der mit hoheitlichen Mitteln besorgt" werde. Die in Prüfung gezogene Vorschrift - § 26 Abs 2 JWG 1954 - enthalte jedenfalls keine Ermächtigung zum hoheitlichen Einschreiten (ebenso VfGH B 1874/88 = VfSlg 12.073; B 750/87 = VfSlg 11.498; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 215 Rz 3; Schwimann in Schwimann, ABGB² § 215 Rz 2; aM noch VfGH B 419/80 = VfSlg 9.152).1. 2. Die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts teilen Schragels Ansicht nicht. Der Verwaltungsgerichtshof erläuterte in seinem Erkenntnis 93/11/0221 (= VwSlg 14.326 A/1995) - insbesondere auch unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G 47/87 (= VfSlg 11.492 aus 1987,) -, dass der Jugendwohlfahrtsträger gerade bei dem von Schragel ohne Nachweis und Erörterung der gegenteiligen herrschenden Auffassung als hoheitlich qualifizierten - auch hier relevanten - Einschreiten keine hoheitlichen Akte der Vollziehung setze, habe doch der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis zu Paragraph 26, Absatz 2, JWG 1954, der „Vorgängerbestimmung des Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB", ausgesprochen, Paragraph 26, Absatz 2, JWG 1954 habe nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Maßnahmen der Erziehungshilfe fielen vielmehr im Fall der Ausübung von Zwang seitens der „Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund oder gesetzlicher Amtskurator (unter nachfolgender Genehmigung des Gerichts)" in einen besonderen „Bereich staatlicher Tätigkeit auf privatrechtlichem Gebiet". Als Stütze für dieses - im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zusammengefasste - Ergebnis führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen ins Treffen, die „Ausübung unmittelbaren Zwanges" sei „auch dem Privatrecht nicht ganz fremd". Als Maßnahme des Besitzschutzes dürfe unter der in Paragraph 344, ABGB genannten Voraussetzung Gewalt mit angemessener Gewalt begegnet werden. Nach Paragraph 146 b, ABGB hätten die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils notfalls auch bei der Zurückholung eines Kindes mitzuwirken und der Ausübung von Zwang durch die Eltern „den allenfalls nötigen Nachdruck zu verleihen". In diesen Rahmen füge „sich ein Recht des Vormundes (Kurators), das seiner Sorge unterstellte Kind bei Gefahr im Verzug den ihre Erziehungsgewalt missbrauchenden oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllenden Eltern mit behördlicher Hilfe eigenmächtig wegzunehmen, ohne Weiteres ein". Einer privatrechtlichen Einordnung stehe „nicht im Wege, dass gerade die in Prüfung stehende Maßnahme nur der Bezirksverwaltungsbehörde, nicht aber sonstigen Vormündern oder Kuratoren eingeräumt" sei. Das Privatrecht kenne „eben vorläufige Maßnahmen dieser Art in Gestalt der Selbsthilferechte, und die Beschränkung auf die Behörde" ergebe „sich hier aus der Natur der Sache, weil zur Gewährung von Erziehungshilfe im Sinne des Gesetzes allein sie in Betracht" komme; es sei „daher nur geboten, ihr die eigenmächtige Inangriffnahme der Maßnahme bei Gefahr im Verzug zu gestatten". Diese werde „deshalb nicht zur Ausübung hoheitlicher Zwangsgewalt". Dass „der Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchsetzung ihrer Maßnahme eine vergleichsweise stärkere Macht zur Verfügung" stehe, ändere nichts. Soweit „sie sich der Organe der öffentlichen Aufsicht" bediene, gelte „für deren Einschreiten ohnehin nichts anderes als für ihre Mitwirkung bei ähnlichen Maßnahmen der Eltern nach Paragraph 146 b, ABGB". Soweit ein bestimmter Autor ausführe, „es könne 'außerdem .... Abhilfe mit den Mitteln des Verwaltungsrechts im Instanzenzug gesucht und wegen Verletzung subjektiver Rechte nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim VwGH erhoben werden'", sei „das nur auf jenen Teil der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde" zu beziehen, „der mit hoheitlichen Mitteln besorgt" werde. Die in Prüfung gezogene Vorschrift - Paragraph 26, Absatz 2, JWG 1954 - enthalte jedenfalls keine Ermächtigung zum hoheitlichen Einschreiten (ebenso VfGH B 1874/88 = VfSlg 12.073; B 750/87 = VfSlg 11.498; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 215, Rz 3; Schwimann in Schwimann, ABGB² Paragraph 215, Rz 2; aM noch VfGH B 419/80 = VfSlg 9.152).
1. 3. Der Kläger setzt sich in der Revision weder mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts noch mit dem deren Praxis folgenden Schrifttum auseinander. Er hebt jedoch zutreffend hervor, ein "Schwerpunkt der Jugendwohlfahrt" liege in der Vermeidung von "Fehlentwicklungen bei Kindern und Jugendlichen", die einen "verheerenden Einfluss" auf nachwachsende Generationen bei "der Erziehung der Nachkommen der jetzt Jugendlichen", aber auch "im Sozialverhalten ... gegenüber Dritten" haben könnten. Dass solche Fehlentwicklungen gerade auch durch einen sexuellen Missbrauch von Minderjährigen verursacht werden können, liegt auf der Hand. Es verdeutlichen auch die strafrechtlichen Sanktionen gegen die sexuelle Ausbeutung von Unmündigen und sonstiger Minderjähriger nach §§ 206 ff und § 212 StGB das dringende öffentliche Interesse, dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen sofort auf den Grund zu gehen. Minderjährige vor sexuellem Missbrauch zu schützen, ist eine Aufgabe, die gerade auch im Interesse der Allgemeinheit - und daher im Bereich der Vollziehung öffentlichen Rechts - wahrzunehmen ist. Die große Bedeutung des Schutzes Minderjähriger vor sexuellem Missbrauch wird nunmehr ferner durch § 2 Abs 4 JWG 1989 idF BGBl I 1999/53 und § 2a WrJWG 1990 idgF betont. Danach hat der Jugendwohlfahrtsträger u. a. Meldungen über den Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die gemäß § 37 JWG 1989 oder auf Grund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen an ihn erstattet werden, personenbezogen zu erfassen und unverzüglich zu überprüfen. In § 37 JWG 1989 sind Mitteilungspflichten - auch für den Fall des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen unter Hintanstellung sonst bestehender beruflicher Verschwiegenheitspflichten - geregelt. Die öffentliche Jugendwohlfahrt hat somit eine Doppelfunktion. Sie erschöpft sich nicht in der Mitwirkung an der Vollziehung eines bestimmten Teils des privatrechtlichen Obsorgerechts im Interesse bestimmter Minderjähriger und Familien, sondern entspricht auch dem gesellschaftlichen Interesse an einer gedeihlichen Entwicklung nachwachsender Generationen. Offenkundig deshalb wurde in der Entscheidung 1 Ob 560/89 (= SZ 62/74) betont, die „Regelungen der Jugendwohlfahrt" dienten „auch dem Wohl der gesamten inländischen Bevölkerung".1. 3. Der Kläger setzt sich in der Revision weder mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts noch mit dem deren Praxis folgenden Schrifttum auseinander. Er hebt jedoch zutreffend hervor, ein "Schwerpunkt der Jugendwohlfahrt" liege in der Vermeidung von "Fehlentwicklungen bei Kindern und Jugendlichen", die einen "verheerenden Einfluss" auf nachwachsende Generationen bei "der Erziehung der Nachkommen der jetzt Jugendlichen", aber auch "im Sozialverhalten ... gegenüber Dritten" haben könnten. Dass solche Fehlentwicklungen gerade auch durch einen sexuellen Missbrauch von Minderjährigen verursacht werden können, liegt auf der Hand. Es verdeutlichen auch die strafrechtlichen Sanktionen gegen die sexuelle Ausbeutung von Unmündigen und sonstiger Minderjähriger nach Paragraphen 206, ff und Paragraph 212, StGB das dringende öffentliche Interesse, dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen sofort auf den Grund zu gehen. Minderjährige vor sexuellem Missbrauch zu schützen, ist eine Aufgabe, die gerade auch im Interesse der Allgemeinheit - und daher im Bereich der Vollziehung öffentlichen Rechts - wahrzunehmen ist. Die große Bedeutung des Schutzes Minderjähriger vor sexuellem Missbrauch wird nunmehr ferner durch Paragraph 2, Absatz 4, JWG 1989 in der Fassung BGBl I 1999/53 und Paragraph 2 a, WrJWG 1990 idgF betont. Danach hat der Jugendwohlfahrtsträger u. a. Meldungen über den Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die gemäß Paragraph 37, JWG 1989 oder auf Grund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen an ihn erstattet werden, personenbezogen zu erfassen und unverzüglich zu überprüfen. In Paragraph 37, JWG 1989 sind Mitteilungspflichten - auch für den Fall des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen unter Hintanstellung sonst bestehender beruflicher Verschwiegenheitspflichten - geregelt. Die öffentliche Jugendwohlfahrt hat somit eine Doppelfunktion. Sie erschöpft sich nicht in der Mitwirkung an der Vollziehung eines bestimmten Teils des privatrechtlichen Obsorgerechts im Interesse bestimmter Minderjähriger und Familien, sondern entspricht auch dem gesellschaftlichen Interesse an einer gedeihlichen Entwicklung nachwachsender Generationen. Offenkundig deshalb wurde in der Entscheidung 1 Ob 560/89 (= SZ 62/74) betont, die „Regelungen der Jugendwohlfahrt" dienten „auch dem Wohl der gesamten inländischen Bevölkerung".
1. 4. Bei der - herrschender Meinung entsprechenden - Qualifikation der Maßnahmen der Jugendwohlfahrtsbehörde nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB als privatwirtschaftliches Verhalten werden die Interessen der Allgemeinheit übergangen, ist doch etwa die Hintanhaltung des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen und die Klärung einer entsprechenden Verdachtslage durch Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt in ihrer Bedeutung - wie bereits erörtert - nicht auf die Wahrnehmung der Interessen bestimmter Individuen in Vollziehung des privatrechtlichen Obsorgerechts beschränkt. Wird Interessen der Allgemeinheit mit behördlichem Zwang zum Durchbruch verholfen, so besteht - außerhalb der öffentlichen Jugendwohlfahrt - gewöhnlich kein Zweifel am Einsatz dieses Zwangs als hoheitliches Mittel. Soweit der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis G 47/87 für seine Ansicht ins Treffen führt, "die Ausübung unmittelbaren Zwanges" sei "auch dem Privatrecht nicht ganz fremd", überzeugen die von ihm ins Treffen geführten Beispiele nicht:1. 4. Bei der - herrschender Meinung entsprechenden - Qualifikation der Maßnahmen der Jugendwohlfahrtsbehörde nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB als privatwirtschaftliches Verhalten werden die Interessen der Allgemeinheit übergangen, ist doch etwa die Hintanhaltung des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen und die Klärung einer entsprechenden Verdachtslage durch Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt in ihrer Bedeutung - wie bereits erörtert - nicht auf die Wahrnehmung der Interessen bestimmter Individuen in Vollziehung des privatrechtlichen Obsorgerechts beschränkt. Wird Interessen der Allgemeinheit mit behördlichem Zwang zum Durchbruch verholfen, so besteht - außerhalb der öffentlichen Jugendwohlfahrt - gewöhnlich kein Zweifel am Einsatz dieses Zwangs als hoheitliches Mittel. Soweit der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis G 47/87 für seine Ansicht ins Treffen führt, "die Ausübung unmittelbaren Zwanges" sei "auch dem Privatrecht nicht ganz fremd", überzeugen die von ihm ins Treffen geführten Beispiele nicht:
Verteidigt etwa jemand die Sachherrschaft über sein Eigentum "mit angemessener Gewalt" im Sinne des § 344 ABGB gegen einen Einbruchsdieb, demnach durch den Einsatz privatrechtlich erlaubter Gewalt, so wird man im Allgemeinen nicht auf die Idee kommen, dass Polizisten, wenn sie einen Einbruchsdieb in Wahrnehmung einer Aufgabe der Sicherheitspolizei im Dienste der Allgemeinheit unter Anwendung von Gewalt an der Tatausführung hindern, privatwirtschaftlich einschreiten, nur weil sich auch der betroffene Sacheigentümer - nach privatrechtlichen Grundsätzen - gegen einen Einbruchsdieb mit dem gleichen Maß an Gewalt hätte zur Wehr setzen dürfen. Der Umfang der Befugnis einer Behörde - so etwa der Jugendwohlfahrtsbehörde - nach § 146b ABGB bleibt nach den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs im Dunkeln, ist doch letztlich bloß die Rede davon, es gehe darum, "der Ausübung von Zwang durch die Eltern ... den allenfalls nötigen Nachdruck zu verleihen". Gleiches gilt für das "Recht des Vormundes (Kurators), das seiner Sorge unterstellte Kind bei Gefahr im Verzug den ihre Erziehungsgewalt missbrauchenden oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllenden Eltern mit behördlicher Hilfe eigenmächtig wegzunehmen". In beiden Fällen handelt es sich nicht um unmittelbare Zwangsmaßnahmen durch eine Behörde, sondern um einen Zwang durch Eltern oder Vormünder, dem die Behörde durch ihre Mitwirkung entweder bloß "Nachdruck" verleiht oder bei dem die Behörde lediglich - in nicht näher beschriebener Weise - assistiert. Der Zwang nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB beruht dagegen auf einer - vor allem auch im Interesse der Allgemeinheit gelegenen - anderen Qualität staatlicher Machtausübung.Verteidigt etwa jemand die Sachherrschaft über sein Eigentum "mit angemessener Gewalt" im Sinne des Paragraph 344, ABGB gegen einen Einbruchsdieb, demnach durch den Einsatz privatrechtlich erlaubter Gewalt, so wird man im Allgemeinen nicht auf die Idee kommen, dass Polizisten, wenn sie einen Einbruchsdieb in Wahrnehmung einer Aufgabe der Sicherheitspolizei im Dienste der Allgemeinheit unter Anwendung von Gewalt an der Tatausführung hindern, privatwirtschaftlich einschreiten, nur weil sich auch der betroffene Sacheigentümer - nach privatrechtlichen Grundsätzen - gegen einen Einbruchsdieb mit dem gleichen Maß an Gewalt hätte zur Wehr setzen dürfen. Der Umfang der Befugnis einer Behörde - so etwa der Jugendwohlfahrtsbehörde - nach Paragraph 146 b, ABGB bleibt nach den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs im Dunkeln, ist doch letztlich bloß die Rede davon, es gehe darum, "der Ausübung von Zwang durch die Eltern ... den allenfalls nötigen Nachdruck zu verleihen". Gleiches gilt für das "Recht des Vormundes (Kurators), das seiner Sorge unterstellte Kind bei Gefahr im Verzug den ihre Erziehungsgewalt missbrauchenden oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllenden Eltern mit behördlicher Hilfe eigenmächtig wegzunehmen". In beiden Fällen handelt es sich nicht um unmittelbare Zwangsmaßnahmen durch eine Behörde, sondern um einen Zwang durch Eltern oder Vormünder, dem die Behörde durch ihre Mitwirkung entweder bloß "Nachdruck" verleiht oder bei dem die Behörde lediglich - in nicht näher beschriebener Weise - assistiert. Der Zwang nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB beruht dagegen auf einer - vor allem auch im Interesse der Allgemeinheit gelegenen - anderen Qualität staatlicher Machtausübung.
1. 5. Auch die Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation des Jugendwohlfahrtsträgers zur Klärung des Verdachts sexuellen Missbrauchs auf Grund einer Maßnahme nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB ist bereits eine - die vorübergehende Pflege und Erziehung betreffende - Maßnahme der Erziehungshilfe; diese wird nach den nunmehr geltenden Bestimmungen der §§ 29 f JWG 1989 - hier iVm §§ 32 ff WrJWG 1990 - entweder freiwillig oder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten gewährt. Sollten obsorgeberechtigte Personen in unaufschiebbare vorläufige Maßnahmen, die zur Klärung des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen unvermeidlich sind, nicht einwilligen, so könnten sie vom Jugendwohlfahrtsträger nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB auch gegen den Willen der Erziehungsberechtigten angeordnet werden.1. 5. Auch die Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation des Jugendwohlfahrtsträgers zur Klärung des Verdachts sexuellen Missbrauchs auf Grund einer Maßnahme nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB ist bereits eine - die vorübergehende Pflege und Erziehung betreffende - Maßnahme der Erziehungshilfe; diese wird nach den nunmehr geltenden Bestimmungen der Paragraphen 29, f JWG 1989 - hier in Verbindung mit Paragraphen 32, ff WrJWG 1990 - entweder freiwillig oder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten gewährt. Sollten obsorgeberechtigte Personen in unaufschiebbare vorläufige Maßnahmen, die zur Klärung des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen unvermeidlich sind, nicht einwilligen, so könnten sie vom Jugendwohlfahrtsträger nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB auch gegen den Willen der Erziehungsberechtigten angeordnet werden.
Auf dem Boden aller bisherigen Erwägungen gelangt der erkennende Senat zu folgendem Ergebnis:
Nimmt der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB durch die Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation in Anspruch, um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen durch einen Obsorgeberechtigten zu klären, so handelt er hoheitlich.Nimmt der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung gemäß Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB durch die Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation in Anspruch, um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen durch einen Obsorgeberechtigten zu klären, so handelt er hoheitlich.
Dieses Ergebnis entspricht der Ansicht Schragels (aaO), der sich indes mit der gegenteiligen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht auseinandersetzte. Diese Rechtsprechung beruht auf einer verkürzten Perspektive bei der Beurteilung der für Hoheitsakte maßgebenden Voraussetzungen (vgl 1 Ob 306/98a = SZ 72/5). Das gilt hier für die - die Abgrenzung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts letztlich tragende - Vernachlässigung des massiven öffentlichen Interesses, dem Verdacht der sexuellen Misshandlung eines Kindes sogleich auf den Grund zu gehen und dabei unverzüglich die zur Erreichung dieses Zieles allenfalls erforderlichen Zwangsmaßnahmen zu setzen.Dieses Ergebnis entspricht der Ansicht Schragels (aaO), der sich indes mit der gegenteiligen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht auseinandersetzte. Diese Rechtsprechung beruht auf einer verkürzten Perspektive bei der Beurteilung der für Hoheitsakte maßgebenden Voraussetzungen vergleiche 1 Ob 306/98a = SZ 72/5). Das gilt hier für die - die Abgrenzung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts letztlich tragende - Vernachlässigung des massiven öffentlichen Interesses, dem Verdacht der sexuellen Misshandlung eines Kindes sogleich auf den Grund zu gehen und dabei unverzüglich die zur Erreichung dieses Zieles allenfalls erforderlichen Zwangsmaßnahmen zu setzen.
1. 6. Bediente sich die Jugendwohlfahrtsbehörde im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB eines Amtssachverständigen zur Klärung des Verdachts des sexuellen Missbrauch eines Minderjährigen, so wird dadurch die weitere Frage aufgeworfen, ob das Verhalten des Sachverständigen hoheitlich und als solches dem Jugendwohlfahrtsträger zuzurechnen ist.1. 6. Bediente sich die Jugendwohlfahrtsbehörde im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB eines Amtssachverständigen zur Klärung des Verdachts des sexuellen Missbrauch eines Minderjährigen, so wird dadurch die weitere Frage aufgeworfen, ob das Verhalten des Sachverständigen hoheitlich und als solches dem Jugendwohlfahrtsträger zuzurechnen ist.
2. Amtssachverständiger
2. 1. Weder die beklagte Partei noch das Berufungsgericht ziehen in Zweifel, dass das den Verdacht der sexuellen Misshandlung der minderjährigen Katharina durch ihren Adoptivvater, den Kläger, untermauernde Gutachten von einer Amtssachverständigen in Erfüllung ihrer Amtspflicht erstattet wurde.
2. 2. Der Oberste Gerichtshof befasste sich in der - u. a. an 1 Ob 75/72 (= EvBl 1972/315) anknüpfenden - Entscheidung 1 Ob 7/85 (= SZ 58/42) näher (auch) mit der Rechtsstellung des Amtssachverständigen und bezeichnete ihn als Teil der hoheitlich tätigen Behörde, weil ihn der Gesetzgeber nach § 53 Abs 1 erster Satz AVG den Verwaltungsorganen gleichgestellt habe; beide könnten gemäß § 7 AVG nicht abgelehnt werden. Das sei „nicht nur eine Folge der Nahebeziehung des Amtssachverständigen zur Behörde", sondern habe „auch einen Ausschluss der Einflussnahme des Betroffenen auf die Qualität des Sachverständigen zur Folge, der durch die unmittelbare Zuordnung der Tätigkeit des Amtssachverständigen zum Rechtsträger auszugleichen" sei. Der Amtssachverständige sei „auch nicht im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig, sodass nur die Zuordnung zur Hoheitsverwaltung in Betracht" komme. Das „Zurücktreten der Person und die Wesentlichkeit der Amtsfunktion" sprächen „jedenfalls für die haftungsrechtlich unterschiedliche Behandlung des Amtssachverständigen und des gerichtlich bestellten Sachverständigen". Der Erstere sei „der Behörde (schon vor Behandlung eines konkreten Falles) 'beigegeben'" oder stehe „ihr (zumindest aus dem Bereich der Bediensteten) 'zur Verfügung'". Sein „Wissen (oder Nichtwissen)" gelte „als das der Behörde, für das dann der Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich er tätig" sei, ebenso einzustehen habe „wie für das rechtsanwendende Organ selbst". In der späteren Entscheidung 1 Ob 679/86 (= SZ 60/2) wurden jene Leitlinien nur mehr in der kurzen Wendung zusammengefasst, dass „nur der Amtssachverständige, der auch nach herrschender Ansicht Organ iS des § 1 Abs 2 AHG" sei, ein „hoheitlich handelnder Beamter" sei und „dann bei vorsätzlich falscher Gutachtenerstattung das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs 1 StGB" begehe.2. 2. Der Oberste Gerichtshof befasste sich in der - u. a. an 1 Ob 75/72 (= EvBl 1972/315) anknüpfenden - Entscheidung 1 Ob 7/85 (= SZ 58/42) näher (auch) mit der Rechtsstellung des Amtssachverständigen und bezeichnete ihn als Teil der hoheitlich tätigen Behörde, weil ihn der Gesetzgeber nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz AVG den Verwaltungsorganen gleichgestellt habe; beide könnten gemäß Paragraph 7, AVG nicht abgelehnt werden. Das sei „nicht nur eine Folge der Nahebeziehung des Amtssachverständigen zur Behörde", sondern habe „auch einen Ausschluss der Einflussnahme des Betroffenen auf die Qualität des Sachverständigen zur Folge, der durch die unmittelbare Zuordnung der Tätigkeit des Amtssachverständigen zum Rechtsträger auszugleichen" sei. Der Amtssachverständige sei „auch nicht im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig, sodass nur die Zuordnung zur Hoheitsverwaltung in Betracht" komme. Das „Zurücktreten der Person und die Wesentlichkeit der Amtsfunktion" sprächen „jedenfalls für die haftungsrechtlich unterschiedliche Behandlung des Amtssachverständigen und des gerichtlich bestellten Sachverständigen". Der Erstere sei „der Behörde (schon vor Behandlung eines konkreten Falles) 'beigegeben'" oder stehe „ihr (zumindest aus dem Bereich der Bediensteten) 'zur Verfügung'". Sein „Wissen (oder Nichtwissen)" gelte „als das der Behörde, für das dann der Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich er tätig" sei, ebenso einzustehen habe „wie für das rechtsanwendende Organ selbst". In der späteren Entscheidung 1 Ob 679/86 (= SZ 60/2) wurden jene Leitlinien nur mehr in der kurzen Wendung zusammengefasst, dass „nur der Amtssachverständige, der auch nach herrschender Ansicht Organ iS des Paragraph eins, Absatz 2, AHG" sei, ein „hoheitlich handelnder Beamter" sei und „dann bei vorsätzlich falscher Gutachtenerstattung das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB" begehe.
2. 3. Die soeben referierte Rechtsprechung leitet die Organstellung des Amtssachverständigen nach § 1 Abs 2 AHG aus seiner spezifischen Einbindung in das Gefüge der Verwaltungsbehörde und der darauf aufbauenden Autorität seiner Gutachten ab. Es ging dabei immer um Fälle, bei denen die Beiziehung des Amtssachverständigen - wie hier - eine hoheitlich zu vollziehende Verwaltungsmaterie betraf. Deshalb wurde in der Entscheidung 1 Ob 7/85 betont, der Amtssachverständige sei „Teil der hoheitlich tätigen Behörde". Es wurde demnach das Verhalten des Amtssachverständigen in Erfüllung seiner Amtspflicht nicht per se als hoheitlich eingestuft. Diese Auffassung referiert offenkundig auch Schragel (aaO § 1 Rz 41). Daraus folgt:2. 3. Die soeben referierte Rechtsprechung leitet die Organstellung des Amtssachverständigen nach Paragraph eins, Absatz 2, AHG aus seiner spezifischen Einbindung in das Gefüge der Verwaltungsbehörde und der darauf aufbauenden Autorität seiner Gutachten ab. Es ging dabei immer um Fälle, bei denen die Beiziehung des Amtssachverständigen - wie hier - eine hoheitlich zu vollziehende Verwaltungsmaterie betraf. Deshalb wurde in der Entscheidung 1 Ob 7/85 betont, der Amtssachverständige sei „Teil der hoheitlich tätigen Behörde". Es wurde demnach das Verhalten des Amtssachverständigen in Erfüllung seiner Amtspflicht nicht per se als hoheitlich eingestuft. Diese Auffassung referiert offenkundig auch Schragel (aaO Paragraph eins, Rz 41). Daraus folgt:
Erstattet der Amtssachverständige eines Rechtsträgers ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht, so ist diese Tätigkeit nur dann als Hoheitsakt zu qualifizieren, wenn sie einer hoheitlich wahrzunehmenden Verwaltungsmaterie zuzuordnen ist.
2. 4. Nach Meinung des Klägers soll die beklagte Partei überdies für den zukünftigen Schaden aus der Zeugenaussage der Amtssachverständigen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren einzustehen haben. Diese Aussage ist indes jedenfalls nur der Zeugin selbst zuzurechnen. Nach der Rechtsordnung kann ein Rechtsträger in der Regel keinen Hoheitsakt durch eine in einem gerichtlichen Verfahren abgelegte Zeugenaussage, die ihm zuzurechnen wäre, setzen. Daran kann selbst der Umstand nichts ändern, dass die hier relevante Aussage auf einem Gutachten aufbaute, das als Hoheitsakt der beklagten Partei anzusehen ist. Soweit mangelt es überdies an einem hinreichend engen Sachkonnex mit einer durch die Jugendwohlfahrtsbehörde hoheitlich zu vollziehenden Aufgabe, ist doch Gegenstand des Strafverfahrens der Strafanspruch des Staates für strafgesetzwidriges Verhalten. Besondere Tatsachen, die allenfalls den vom Kläger verfochtenen Zurechnungskonnex rechtfertigen könnten, wurden nicht behauptet.
3. Ergebnis
3. 1. Das von der Amtssachverständigen im Anlassfall in Erfüllung einer Amtspflicht erstattete, den Klagegrund bildende Gutachten ist nach allen bisherigen Erwägungen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - dem Land Wien als Hoheitsakt der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuzurechnen.
3. 2. Der weiteren Ansicht des Berufungsgerichts, die Einwilligung der Mutter in die vorübergehende Unterbringung ihrer Tochter in der psychologischen Beobachtungsstation sei als Vertrag mit der beklagten Partei zu interpretieren, ist gleichfalls nicht zu folgen. Die Mutter willigte lediglich in eine Maßnahme ein, die sonst nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB erzwingbar gewesen wäre, bedurfte doch der Verdacht des sexuellen Missbrauchs der Minderjährigen durch den Adoptivvater jedenfalls einer sofortigen Klärung. Diese Einwilligung ist nicht mehr als eine Begleiterscheinung der Ausübung des dem Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB ermöglichten hoheitlichen Zwangs. In diesem Kontext ist maßgebend, dass den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen keine schriftliche Vereinbarung nach § 35 Abs 1 WrJWG 1990 zwischen "dem Magistrat" und den "Erziehungsberechtigten" - demnach der Mutter und dem Adoptivvater - über die Unterbringung der Minderjährigen in der psychologischen Beobachtungsstation des Landes Wien zu entnehmen ist.3. 2. Der weiteren Ansicht des Berufungsgerichts, die Einwilligung der Mutter in die vorübergehende Unterbringung ihrer Tochter in der psychologischen Beobachtungsstation sei als Vertrag mit der beklagten Partei zu interpretieren, ist gleichfalls nicht zu folgen. Die Mutter willigte lediglich in eine Maßnahme ein, die sonst nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB erzwingbar gewesen wäre, bedurfte doch der Verdacht des sexuellen Missbrauchs der Minderjährigen durch den Adoptivvater jedenfalls einer sofortigen Klärung. Diese Einwilligung ist nicht mehr als eine Begleiterscheinung der Ausübung des dem Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB ermöglichten hoheitlichen Zwangs. In diesem Kontext ist maßgebend, dass den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen keine schriftliche Vereinbarung nach Paragraph 35, Absatz eins, WrJWG 1990 zwischen "dem Magistrat" und den "Erziehungsberechtigten" - demnach der Mutter und dem Adoptivvater - über die Unterbringung der Minderjährigen in der psychologischen Beobachtungsstation des Landes Wien zu entnehmen ist.
3. 3. Das Gericht zweiter Instanz unterließ - ausgehend von seiner durch den Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht - eine Erledigung der in der Berufung des Klägers erstatteten Mängel- und Beweisrüge. Somit ist eine Teilaufhebung des angefochtenen Urteils unvermeidlich. Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren über die Berufung des Klägers unter Erledigung der erwähnten Rügen neuerlich zu entscheiden haben. Soweit der Kläger sein Begehren ferner auf eine Zeugenaussage der Amtssachverständigen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren stützte, mangelt es wegen der bereits ausgeführten Gründe an einem Hoheitsakt, der einem Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Partei als taugliche Grundlage dienen könnte.
3. 4. Die Kostenvorbehalte gründen sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.3. 4. Die Kostenvorbehalte gründen sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.