Rechtssatz RS0120111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120111
Entscheidungsdatum
23.03.2021
Rechtssatz
Nimmt der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB durch die Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation in Anspruch, um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen durch einen Obsorgeberechtigten zu klären, so handelt er hoheitlich.Nimmt der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung gemäß Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB durch die Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation in Anspruch, um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen durch einen Obsorgeberechtigten zu klären, so handelt er hoheitlich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 49/05w
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 49/05w
Veröff: SZ 2005/92
- 1 Ob 58/05v
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 58/05v
Beisatz: Hier: Durch Unterbringung eines Kindes in einem Kriseninterventionszentrum, um die gedeihliche Entwicklung des Minderjährigen zu gewährleisten. (T1)
- 4 Ob 45/14t
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 45/14t
- 14 Os 60/20k
Entscheidungstext OGH 21.07.2020 14 Os 60/20k
Vgl; Beisatz: Die Erstattung einer Stellungnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens vor dem Bezirksgericht (vgl § 106 AußStrG) stellt kein hoheitliches Handeln dar. (T2)
- 1 Ob 211/20s
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 211/20s
gegenteilig; Beisatz: Rspr-Änderung. (T3)
Anm: Veröff: SZ 2021/29
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120111
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20050624_OGH0002_0010OB00049_05W0000_001