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Entscheidung 4 Ob 45/14t×

Entscheidung 4 Ob 45/14t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035572 Rechtssatz 17.12.1955Undefined
Prozesshindernisse können in höherer Instanz auch von Amts wegen nicht mehr wahrgenommen werden, wenn eine noch bindende Entscheidung über das Prozesshindernis entgegensteht.
RS0043405 Rechtssatz 31.08.1950Zivilrecht
Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann - auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde - weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden.
RS0118995 Rechtssatz 29.04.2004Zivilrecht
Wurde das in den Art 14 ff zwingend vorgesehene Überprüfungsverfahren nicht durchgeführt, ist der Antrag auf Bewilligung der Adoption zurückzuweisen.
RS0118996 Rechtssatz 29.04.2004Zivilrecht
Das Übereinkommen stellt zwingendes Recht dar.
RS0120111 Rechtssatz 24.06.2005Zivilrecht
Nimmt der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB durch die Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation in Anspruch, um den …
RS0129656 Rechtssatz 17.07.2014Zivilrecht
Eine Auslandsadoption ist von den inländischen Behörden ipso iure anzuerkennen, wenn eine Bescheinigung über das gesamte nach den Art 14 ff HAÜ geforderte Überprüfungsverfahren vorliegt.
RS0129657 Rechtssatz 17.07.2014Zivilrecht
Die nach dem ‑ unmittelbar anwendbaren ‑ Art 5 HAÜ zu treffende „Entscheidung“ ist nicht bloß ein Gutachten oder ein schlichtes Verwaltungshandeln, das die Grundlage für eine spätere gerichtliche Entscheidung bildet. Vielmehr hat dieser ausdrücklich als „En …