Rechtssatz RS0129657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129657
Entscheidungsdatum
17.07.2014
Norm
Übk int Adoption Art5 lita
Rechtssatz
Die nach dem ‑ unmittelbar anwendbaren ‑ Art 5 HAÜ zu treffende „Entscheidung“ ist nicht bloß ein Gutachten oder ein schlichtes Verwaltungshandeln, das die Grundlage für eine spätere gerichtliche Entscheidung bildet. Vielmehr hat dieser ausdrücklich als „Entscheidung“ bezeichnete Akt normativen Gehalt und bestimmt endgültig darüber, ob das Adoptionsverfahren weitergeht oder nicht. Die „Entscheidung“ ist als hoheitliches Handeln zu qualifizieren.Die nach dem ‑ unmittelbar anwendbaren ‑ Artikel 5, HAÜ zu treffende „Entscheidung“ ist nicht bloß ein Gutachten oder ein schlichtes Verwaltungshandeln, das die Grundlage für eine spätere gerichtliche Entscheidung bildet. Vielmehr hat dieser ausdrücklich als „Entscheidung“ bezeichnete Akt normativen Gehalt und bestimmt endgültig darüber, ob das Adoptionsverfahren weitergeht oder nicht. Die „Entscheidung“ ist als hoheitliches Handeln zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129657
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2014
Dokumentnummer
JJR_20140717_OGH0002_0040OB00045_14T0000_002