In der Entscheidung 1 Ob 49/05w vom 24. 6. 2005 sprach der erkennende Senat unter Ablehnung der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus, die Wahrnehmung der Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung durch den Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB gegen den Willen der Obsorgeberechtigten (durch Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation zwecks Abklärung des Verdachts des sexuellen Missbrauchs) stelle eine hoheitliche Handlung dar. Dies leite sich aus der Doppelfunktion der öffentlichen Jugendwohlfahrt ab. Diese erschöpfe sich nicht in der Mitwirkung an der Vollziehung eines bestimmten Teils des privatrechtlichen Obsorgerechts im Interesse bestimmter Minderjähriger und deren Familien, sondern entspreche auch dem gesellschaftlichen Interesse an einer gedeihlichen Entwicklung nachwachsender Generationen. So sei insbesonders die Hintanhaltung des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen und die Klärung einer entsprechender Verdachtslage durch Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt nicht auf die Wahrnehmung der Interessen bestimmter Individuen in Vollziehung des privatrechtlichen Obsorgerechts beschränkt. Offenkundig sei deshalb in der Entscheidung SZ 62/74 betont worden, die „Regelungen der Jugendwohlfahrt" dienten „auch dem Wohl der gesamten inländischen Bevölkerung". Qualifiziere man Maßnahmen der Jugendwohlfahrtsbehörde nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB rein als privatwirtschaftliches Verhalten, würden die Interessen der Allgemeinheit übergangen. Werde Interessen der Allgemeinheit mit behördlichem Zwang zum Durchbruch verholfen, so bestehe - außer im Bereich der öffentlichen Jugendwohlfahrt - gewöhnlich kein Zweifel am Einsatz dieses Zwangs als hoheitliches Mittel. Die Annahme hoheitlichen Handelns entspreche der Ansicht Schragels (AHG³ § 1 Rz 108). Die gegenteilige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Erkenntnisse des VwGH 93/11/0221 = VwSlg 14.326 A/1995 und VfGH G 47/87 = VfSlg 11.492/1987) würde auf einer verkürzten Perspektive bei der Beurteilung der für Hoheitsakte maßgebenden Voraussetzungen beruhen. Das von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gebrauchte Argument, die Ausübung unmittelbaren Zwangs sei „auch dem Privatrecht nicht ganz fremd", überzeuge nicht. Im Allgemeinen würde man nicht auf die Idee kommen, dass Polizisten privatwirtschaftlich einschreiten, wenn sie einen Einbruchsdieb in Wahrnehmung einer Aufgabe der Sicherheitspolizei im Dienste der Allgemeinheit unter Anwendung von Gewalt an der Tatausführung hindern, nur weil sich auch der betroffene Sacheigentümer iSd § 344 ABGB mit angemessener Gewalt gegen einen Einbruchsdieb hätte zur Wehr setzen dürfen. Auch das Argument des Verfassungsgerichtshofs, es gehe darum, „der Ausübung von Zwang durch die Eltern ... den allenfalls nötigen Nachdruck zu verleihen", überzeuge nicht, da offenbar nicht eine unmittelbare Zwangsmaßnahme durch eine Behörde angesprochen sei, sondern ein Zwang durch Eltern oder Vormünder, dem die Behörde durch ihre Mitwirkung entweder bloß „Nachdruck" verleihe oder bei dem die Behörde in nicht näher beschriebener Weise lediglich assistiere. Der Zwang nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB beruhe dagegen auf einer - vor allem auch im Interesse der Allgemeinheit gelegenen - anderen Qualität staatlicher Machtausübung.In der Entscheidung 1 Ob 49/05w vom 24. 6. 2005 sprach der erkennende Senat unter Ablehnung der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus, die Wahrnehmung der Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung durch den Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB gegen den Willen der Obsorgeberechtigten (durch Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation zwecks Abklärung des Verdachts des sexuellen Missbrauchs) stelle eine hoheitliche Handlung dar. Dies leite sich aus der Doppelfunktion der öffentlichen Jugendwohlfahrt ab. Diese erschöpfe sich nicht in der Mitwirkung an der Vollziehung eines bestimmten Teils des privatrechtlichen Obsorgerechts im Interesse bestimmter Minderjähriger und deren Familien, sondern entspreche auch dem gesellschaftlichen Interesse an einer gedeihlichen Entwicklung nachwachsender Generationen. So sei insbesonders die Hintanhaltung des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen und die Klärung einer entsprechender Verdachtslage durch Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt nicht auf die Wahrnehmung der Interessen bestimmter Individuen in Vollziehung des privatrechtlichen Obsorgerechts beschränkt. Offenkundig sei deshalb in der Entscheidung SZ 62/74 betont worden, die „Regelungen der Jugendwohlfahrt" dienten „auch dem Wohl der gesamten inländischen Bevölkerung". Qualifiziere man Maßnahmen der Jugendwohlfahrtsbehörde nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB rein als privatwirtschaftliches Verhalten, würden die Interessen der Allgemeinheit übergangen. Werde Interessen der Allgemeinheit mit behördlichem Zwang zum Durchbruch verholfen, so bestehe - außer im Bereich der öffentlichen Jugendwohlfahrt - gewöhnlich kein Zweifel am Einsatz dieses Zwangs als hoheitliches Mittel. Die Annahme hoheitlichen Handelns entspreche der Ansicht Schragels (AHG³ Paragraph eins, Rz 108). Die gegenteilige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Erkenntnisse des VwGH 93/11/0221 = VwSlg 14.326 A/1995 und VfGH G 47/87 = VfSlg 11.492 aus 1987,) würde auf einer verkürzten Perspektive bei der Beurteilung der für Hoheitsakte maßgebenden Voraussetzungen beruhen. Das von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gebrauchte Argument, die Ausübung unmittelbaren Zwangs sei „auch dem Privatrecht nicht ganz fremd", überzeuge nicht. Im Allgemeinen würde man nicht auf die Idee kommen, dass Polizisten privatwirtschaftlich einschreiten, wenn sie einen Einbruchsdieb in Wahrnehmung einer Aufgabe der Sicherheitspolizei im Dienste der Allgemeinheit unter Anwendung von Gewalt an der Tatausführung hindern, nur weil sich auch der betroffene Sacheigentümer iSd Paragraph 344, ABGB mit angemessener Gewalt gegen einen Einbruchsdieb hätte zur Wehr setzen dürfen. Auch das Argument des Verfassungsgerichtshofs, es gehe darum, „der Ausübung von Zwang durch die Eltern ... den allenfalls nötigen Nachdruck zu verleihen", überzeuge nicht, da offenbar nicht eine unmittelbare Zwangsmaßnahme durch eine Behörde angesprochen sei, sondern ein Zwang durch Eltern oder Vormünder, dem die Behörde durch ihre Mitwirkung entweder bloß „Nachdruck" verleihe oder bei dem die Behörde in nicht näher beschriebener Weise lediglich assistiere. Der Zwang nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB beruhe dagegen auf einer - vor allem auch im Interesse der Allgemeinheit gelegenen - anderen Qualität staatlicher Machtausübung.
Diese auf das öffentliche Interesse abzielende Argumentation trifft nicht nur auf die Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Begutachtungsstation zwecks Klärung des Verdachts dessen sexuellen Missbrauchs durch einen Obsorgeberechtigten zu, sondern auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt der Unterbringung eines krankheitsbedingt verhaltensauffälligen Kindes in ein Kriseninterventionszentrum, um zu verhindern, dass es während der auf die Erkrankung zurückzuführenden Anfälle einerseits selbst Aggressionshandlungen gegen andere setzt und andererseits durch Obsorgeberechtigte allenfalls fortgesetzt körperlich misshandelt und verletzt wird. Ausgehend von dieser potentiellen Gefahrensituation liegt das Eingreifen der öffentlichen Jugendwohlfahrt in familiäre Beziehungen nicht nur im Interesse des betroffenen Kindes, sondern auch im öffentlichen Interesse. Nimmt also der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB - hier durch Unterbringung eines Kindes in einem Kriseninterventionszentrum, um die gedeihliche Entwicklung des Minderjährigen zu gewährleisten - in Anspruch, so handelt er hoheitlich. Davon ausgehend ist die Passivlegitimation der beklagten Partei zu bejahen.Diese auf das öffentliche Interesse abzielende Argumentation trifft nicht nur auf die Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Begutachtungsstation zwecks Klärung des Verdachts dessen sexuellen Missbrauchs durch einen Obsorgeberechtigten zu, sondern auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt der Unterbringung eines krankheitsbedingt verhaltensauffälligen Kindes in ein Kriseninterventionszentrum, um zu verhindern, dass es während der auf die Erkrankung zurückzuführenden Anfälle einerseits selbst Aggressionshandlungen gegen andere setzt und andererseits durch Obsorgeberechtigte allenfalls fortgesetzt körperlich misshandelt und verletzt wird. Ausgehend von dieser potentiellen Gefahrensituation liegt das Eingreifen der öffentlichen Jugendwohlfahrt in familiäre Beziehungen nicht nur im Interesse des betroffenen Kindes, sondern auch im öffentlichen Interesse. Nimmt also der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung gemäß Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB - hier durch Unterbringung eines Kindes in einem Kriseninterventionszentrum, um die gedeihliche Entwicklung des Minderjährigen zu gewährleisten - in Anspruch, so handelt er hoheitlich. Davon ausgehend ist die Passivlegitimation der beklagten Partei zu bejahen.
Ein Widerspruch zu den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 1 Ob 68/66 und 1 Ob 721/78 (= EvBl 1979/226) besteht nicht:
Der Entscheidung 1 Ob 68/66 lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein vierzehn Monate altes, in ein Kinderheim eingewiesenes Kind durch die Unaufmerksamkeit einer Betreuungsperson beim Baden verbrüht wurde. Bereits damals sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass zwar die Pflege und Betreuung des Kindes in dem Heim (in concreto: das Baden) keinen Akt der Hoheitsverwaltung darstelle, da diese Art der Pflege und Betreuung eine Funktion sei, die auch jeder andere Inhaber eines Heims zu erfüllen habe. Wohl aber sei jene Verfügung, aufgrund derer das Kind in die Anstalt eingewiesen wurde, als Akt der Hoheitsverwaltung zu sehen.
Der Entscheidung 1 Ob 721/78 lag zugrunde, dass sich ein in ein Erziehungsheim eingewiesener „Zögling" dort bei einem Sturz in einen offenen Schacht Verletzungen zuzog. Zur Rechtsnatur der Einweisung des „Zöglings" in das Erziehungsheim bezog der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung nicht Stellung, da der Schaden aus der gefährlichen Beschaffenheit des (Heim)Gebäudes resultierte und daher nicht in Vollziehung der Gesetze zugefügt worden war.
Die Rechtswidrigkeit der von der beklagten Partei bzw deren Vertretern gesetzten Maßnahmen ab dem 4. 3. 2001 ergibt sich bindend aus der rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichts. Zu prüfen bleibt aber, ob den Organen der beklagten Partei in diesem Zusammenhang ein Verschulden anzulasten ist. Die Frage, ob die von den Vertretern der beklagten Partei gesetzten Maßnahmen, insbesondere das Aufrechterhalten des Antrags auf Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger, vertretbar war oder nicht, bildete nicht den Gegenstand der pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung, sondern ist erstmals im vorliegenden Amtshaftungsverfahren zu prüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung muss nämlich selbst ein rechtswidriges Verhalten noch nicht schuldhaft sein, so zum Beispiel wenn das für den Rechtsträger handelnde Organ eine Entscheidung in einer kritischen oder schwer überschaubaren Situation fassen musste oder eine Zukunftsprognose vorzunehmen war, die immer mit Unsicherheitsfaktoren belastet ist (siehe Schragel, AHG³ Rz 159 mwN). Maßgeblich wird also sein, ob die Organe der beklagten Partei in unvertretbarer Weise gegen ihre Pflicht verstoßen haben, jeweils die zur Wahrung des Wohles erforderlichen, das heißt im Einzelfall möglichst angepassten Verfügungen zu beantragen; weiters ob sie in unvertretbarer Weise den dabei zu beachtenden Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs verletzt haben und ob der vorgenommene Eingriff in unvertretbarer Weise über das zur Sicherung des Kindeswohles Notwendige hinausging (Ent-Frischengruber, Jugendwohlfahrtsrecht, Anm 6 zu § 215 ABGB). Bei dieser Beurteilung wird nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Pflegschaftsgerichts, sondern auf jene Situation abzustellen sein, wie sie (damals) zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw der Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträger gegeben war.Die Rechtswidrigkeit der von der beklagten Partei bzw deren Vertretern gesetzten Maßnahmen ab dem 4. 3. 2001 ergibt sich bindend aus der rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichts. Zu prüfen bleibt aber, ob den Organen der beklagten Partei in diesem Zusammenhang ein Verschulden anzulasten ist. Die Frage, ob die von den Vertretern der beklagten Partei gesetzten Maßnahmen, insbesondere das Aufrechterhalten des Antrags auf Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger, vertretbar war oder nicht, bildete nicht den Gegenstand der pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung, sondern ist erstmals im vorliegenden Amtshaftungsverfahren zu prüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung muss nämlich selbst ein rechtswidriges Verhalten noch nicht schuldhaft sein, so zum Beispiel wenn das für den Rechtsträger handelnde Organ eine Entscheidung in einer kritischen oder schwer überschaubaren Situation fassen musste oder eine Zukunftsprognose vorzunehmen war, die immer mit Unsicherheitsfaktoren belastet ist (siehe Schragel, AHG³ Rz 159 mwN). Maßgeblich wird also sein, ob die Organe der beklagten Partei in unvertretbarer Weise gegen ihre Pflicht verstoßen haben, jeweils die zur Wahrung des Wohles erforderlichen, das heißt im Einzelfall möglichst angepassten Verfügungen zu beantragen; weiters ob sie in unvertretbarer Weise den dabei zu beachtenden Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs verletzt haben und ob der vorgenommene Eingriff in unvertretbarer Weise über das zur Sicherung des Kindeswohles Notwendige hinausging (Ent-Frischengruber, Jugendwohlfahrtsrecht, Anmerkung 6, zu Paragraph 215, ABGB). Bei dieser Beurteilung wird nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Pflegschaftsgerichts, sondern auf jene Situation abzustellen sein, wie sie (damals) zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw der Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträger gegeben war.
Ausgehend von seiner durch den Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht unterließ das Gericht zweiter Instanz eine Erledigung der in der Berufung der beklagten Partei im Zusammenhang mit der Frage der Vertretbarkeit des Organverhaltens erstatteten Mängel- und Beweisrüge. Somit ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils unvermeidlich. Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren nach Erledigung der Mängel- und Beweisrüge neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.