Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Klägers kommt Berechtigung nicht zu.
Der Kläger macht geltend, der im gerichtlichen Verfahren herangezogene Sachverständige sei als Organ im Sinne des Amtshaftungsgesetzes anzusehen. Der gerichtliche Sachverständige werde wie der Amtssachverständige vom Gericht bestellt, ohne daß die Parteien hierauf irgend einen Einfluß hätten. Auch eine Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei de facto nicht möglich. Der gerichtlich beeidete Sachverständige werde auf Grund eines gerichtlichen Bestellungsaktes innerhalb eines hoheitlichen Verfahrens tätig und sei demnach als Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG zu betrachten. Die Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen stehe in einem so engen unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhang mit dem hoheitlichen Verfahren, daß es davon nicht getrennt werden könne.Der Kläger macht geltend, der im gerichtlichen Verfahren herangezogene Sachverständige sei als Organ im Sinne des Amtshaftungsgesetzes anzusehen. Der gerichtliche Sachverständige werde wie der Amtssachverständige vom Gericht bestellt, ohne daß die Parteien hierauf irgend einen Einfluß hätten. Auch eine Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei de facto nicht möglich. Der gerichtlich beeidete Sachverständige werde auf Grund eines gerichtlichen Bestellungsaktes innerhalb eines hoheitlichen Verfahrens tätig und sei demnach als Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG zu betrachten. Die Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen stehe in einem so engen unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhang mit dem hoheitlichen Verfahren, daß es davon nicht getrennt werden könne.
Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Nach ständiger Rechtsprechung ist der gerichtlich bestellte Sachverständige kein Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, weil er selbst keine Entscheidung trifft, sondern dem Gericht durch seinen Befund und sein Gutachten lediglich ein Beweismittel liefert (SZ 54/19; RZ 1978/130; RZ 1965, 83; SZ 28/116 mit ausführlicher Begründung). Für den durch ein unrichtiges Gutachten verursachten Schaden haftet der Sachverständige der dadurch betroffenen Prozeßpartei unmittelbar und persönlich (RZ 1978/130; SZ 50/98; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 190; Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten 79; Welser, NZ 1984, 95). Eine andere Auffassung wird beim sogenannten Amtssachverständigen, also dem einer Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen vertreten, der in der Regel, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, einem Verwaltungsverfahren beizuziehen ist (§ 52 Abs 1 AVG). In diesem Fall wird Handeln in Vollziehung der Gesetze angenommen (SZ 54/19; EvBl 1972/315). Dem entspricht auch die herrschende Auffassung in der BRD, wo die Eigenhaftung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen, wenn auch eingeschränkt auf qualifizierte grobe Fahrlässigkeit, bejaht wird (BGHZ 62, 54, 62; BGHZ 59, 310, 312 ff; Kraft in BGB-RGRK 12 Anm. 90, 143, 517 zu § 839) und Amtshaftung angenommen wird, wo der Sachverständige eine Amtspflicht erfüllt (BGH VersR 1962, 1205) oder seine Tätigkeit ein integraler Bestandteil des behördlichen Verwaltungsverfahrens ist (Papier in Münchener Kommentar § 839 BGB, Rz 82).Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Nach ständiger Rechtsprechung ist der gerichtlich bestellte Sachverständige kein Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG, weil er selbst keine Entscheidung trifft, sondern dem Gericht durch seinen Befund und sein Gutachten lediglich ein Beweismittel liefert (SZ 54/19; RZ 1978/130; RZ 1965, 83; SZ 28/116 mit ausführlicher Begründung). Für den durch ein unrichtiges Gutachten verursachten Schaden haftet der Sachverständige der dadurch betroffenen Prozeßpartei unmittelbar und persönlich (RZ 1978/130; SZ 50/98; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 190; Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten 79; Welser, NZ 1984, 95). Eine andere Auffassung wird beim sogenannten Amtssachverständigen, also dem einer Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen vertreten, der in der Regel, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, einem Verwaltungsverfahren beizuziehen ist (Paragraph 52, Absatz eins, AVG). In diesem Fall wird Handeln in Vollziehung der Gesetze angenommen (SZ 54/19; EvBl 1972/315). Dem entspricht auch die herrschende Auffassung in der BRD, wo die Eigenhaftung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen, wenn auch eingeschränkt auf qualifizierte grobe Fahrlässigkeit, bejaht wird (BGHZ 62, 54, 62; BGHZ 59, 310, 312 ff; Kraft in BGB-RGRK 12 Anmerkung 90, 143, 517 zu Paragraph 839,) und Amtshaftung angenommen wird, wo der Sachverständige eine Amtspflicht erfüllt (BGH VersR 1962, 1205) oder seine Tätigkeit ein integraler Bestandteil des behördlichen Verwaltungsverfahrens ist (Papier in Münchener Kommentar Paragraph 839, BGB, Rz 82).
Der herrschenden Auffassung sind Vrba-Zechner (Komm. z. Amsthaftungsrecht 115 f; in diesem Sinn auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 23 zu § 1299, und Dary, ZfV 1983, 485 ff) entgegengetreten. Auf die Ausführungen Vrba-Zechners stützt sich der Kläger, wenn er geltend macht, die Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren sei als Summe von Realakten anzusehen, die in einem solchen unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren stehen, daß sie als Hoheitsakte qualifiziert werden müßten. Der vom Gericht bestellte Sachverständige ist aber, anders als der Amtssachverständige, nicht in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß eingebunden. Er wird in einem Verfahren herangezogen, für das das Gesetz die hoheitlichen Handlungen der Amtsorgane und die Handlungen der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen deutlich abgrenzt; hoheitlich handelnde Organe und Verfahrensbeteiligte stehen einander gegenüber. Der gerichtlich bestellte Sachverständige wird nach dem Willen des Gesetzes nicht Teil der hoheitlichen Entscheidungsfindung, sondern ist nur Beweismittel (§ 351 Abs 1 ZPO), das trotz des bestehenden Qualifikationsmankos des Richters (so Reischauer aaO) von diesem frei zu würdigen ist und daher nicht die Tätigkeit des Juristen substituiert. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der die hoheitliche Tätigkeit nach den rechtstechnischen Mitteln, die das Gesetz zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt, abgrenzt (VFSlg 3262/1957), entscheidend. Der Amtssachverständige ist hingegen noch als Teil der hoheitlich tätigen Behörde anzusehen, da der Wille des Gesetzgebers (§ 53 Abs 1 erster Satz AVG) den Amtssachverständigen den Verwaltungsorganen gleichstellt; beide können nicht abgelehnt werden (§ 7 AVG; Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren 8 I 286). Dies ist nicht nur eine Folge der Nahebeziehung des Amtssachverständigen zur Behörde, sondern hat auch einen Ausschluß der Einflußnahme des Betroffenen auf die Qualität des Sachverständigen zur Folge, der durch die unmittelbare Zuordnung der Tätigkeit des Amtssachverständigen zum Rechtsträger auszugleichen ist. Der Amtssachverständige ist auch nicht im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig, so daß nur die Zuordnung zur Hoheitsverwaltung in Betracht kommt. Das Zurücktreten der Person und die Wesentlichkeit der Amtsfunktion sprechen jedenfalls für die haftungsrechtlich unterschiedliche Behandlung des Amtssachverständigen und des gerichtlich bestellen Sachverständigen. Der erstere ist der Behörde (schon vor Behandlung eines konkreten Falles) 'beigegeben' oder steht ihr (zumindest aus dem Bereich der Bediensteten) 'zur Verfügung'. Sein Wissen (oder Nichtwissen) gilt als das der Behörde, für das dann der Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich er tätig ist, ebenso einzustehen hat wie für das rechtsanwendende Organ selbst. Der nach § 52 Abs 2 AVG oder mit gerichtlichem Beweisbeschluß bestellte Sachverständige hat sich hingegen selbst schon zuvor durch die Eintragung als allgemein beeideter Sachverständiger oder sonst zu seinem Wissen 'öffentlich bekannt' oder 'ohne Not freiwillig ein Geschäft übernommen' (§ 1299 ABGB), so daß auch seine persönliche Haftung gerechtfertigt ist. Gewiß ist die Abgrenzung hoheitlichen Handelns beim Sachverständigen besonders schwierig und diskutabel, jedoch bieten die bisher vorgetragenen Argumente keine überzeugenden Anhaltspunkte, um von der bisherigen Rechtsprechung, die für den gerichtlich bestellten Sachverständigen die wohl eindeutigen Bestimmungen des § 1299 ABGB und der §§ 351 ff ZPO für sich hat, abzugehen. Der Bund kann also für den mangelnden Wissensstand eines gerichtlich bestellen Sachverständigen nicht verantwortlich gemacht werden. Demzufolge entspricht die Abweisung des Klagebegehrens dem Gesetz, sodaß spruchgemäß zu entscheiden ist.Der herrschenden Auffassung sind Vrba-Zechner (Komm. z. Amsthaftungsrecht 115 f; in diesem Sinn auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 23 zu Paragraph 1299,, und Dary, ZfV 1983, 485 ff) entgegengetreten. Auf die Ausführungen Vrba-Zechners stützt sich der Kläger, wenn er geltend macht, die Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren sei als Summe von Realakten anzusehen, die in einem solchen unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren stehen, daß sie als Hoheitsakte qualifiziert werden müßten. Der vom Gericht bestellte Sachverständige ist aber, anders als der Amtssachverständige, nicht in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß eingebunden. Er wird in einem Verfahren herangezogen, für das das Gesetz die hoheitlichen Handlungen der Amtsorgane und die Handlungen der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen deutlich abgrenzt; hoheitlich handelnde Organe und Verfahrensbeteiligte stehen einander gegenüber. Der gerichtlich bestellte Sachverständige wird nach dem Willen des Gesetzes nicht Teil der hoheitlichen Entscheidungsfindung, sondern ist nur Beweismittel (Paragraph 351, Absatz eins, ZPO), das trotz des bestehenden Qualifikationsmankos des Richters (so Reischauer aaO) von diesem frei zu würdigen ist und daher nicht die Tätigkeit des Juristen substituiert. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der die hoheitliche Tätigkeit nach den rechtstechnischen Mitteln, die das Gesetz zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt, abgrenzt (VFSlg 3262 aus 1957,), entscheidend. Der Amtssachverständige ist hingegen noch als Teil der hoheitlich tätigen Behörde anzusehen, da der Wille des Gesetzgebers (Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz AVG) den Amtssachverständigen den Verwaltungsorganen gleichstellt; beide können nicht abgelehnt werden (Paragraph 7, AVG; Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren 8 römisch eins 286). Dies ist nicht nur eine Folge der Nahebeziehung des Amtssachverständigen zur Behörde, sondern hat auch einen Ausschluß der Einflußnahme des Betroffenen auf die Qualität des Sachverständigen zur Folge, der durch die unmittelbare Zuordnung der Tätigkeit des Amtssachverständigen zum Rechtsträger auszugleichen ist. Der Amtssachverständige ist auch nicht im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig, so daß nur die Zuordnung zur Hoheitsverwaltung in Betracht kommt. Das Zurücktreten der Person und die Wesentlichkeit der Amtsfunktion sprechen jedenfalls für die haftungsrechtlich unterschiedliche Behandlung des Amtssachverständigen und des gerichtlich bestellen Sachverständigen. Der erstere ist der Behörde (schon vor Behandlung eines konkreten Falles) 'beigegeben' oder steht ihr (zumindest aus dem Bereich der Bediensteten) 'zur Verfügung'. Sein Wissen (oder Nichtwissen) gilt als das der Behörde, für das dann der Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich er tätig ist, ebenso einzustehen hat wie für das rechtsanwendende Organ selbst. Der nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG oder mit gerichtlichem Beweisbeschluß bestellte Sachverständige hat sich hingegen selbst schon zuvor durch die Eintragung als allgemein beeideter Sachverständiger oder sonst zu seinem Wissen 'öffentlich bekannt' oder 'ohne Not freiwillig ein Geschäft übernommen' (Paragraph 1299, ABGB), so daß auch seine persönliche Haftung gerechtfertigt ist. Gewiß ist die Abgrenzung hoheitlichen Handelns beim Sachverständigen besonders schwierig und diskutabel, jedoch bieten die bisher vorgetragenen Argumente keine überzeugenden Anhaltspunkte, um von der bisherigen Rechtsprechung, die für den gerichtlich bestellten Sachverständigen die wohl eindeutigen Bestimmungen des Paragraph 1299, ABGB und der Paragraphen 351, ff ZPO für sich hat, abzugehen. Der Bund kann also für den mangelnden Wissensstand eines gerichtlich bestellen Sachverständigen nicht verantwortlich gemacht werden. Demzufolge entspricht die Abweisung des Klagebegehrens dem Gesetz, sodaß spruchgemäß zu entscheiden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.