Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der Kläger ist gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO ungeachtet der in den §§ 502 und 528 ZPO verfügten Beschränkungen zulässig (1 Ob 512/92 mwN), aber nicht berechtigt.Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der Kläger ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ungeachtet der in den Paragraphen 502 und 528 ZPO verfügten Beschränkungen zulässig (1 Ob 512/92 mwN), aber nicht berechtigt.
Der Landeshauptmann für Steiermark hat den Kläger gemäß § 126 Abs.1 KFG mit Bescheid vom 14.7.1989, also mittels Hoheitsakts, zum (rechtskundigen) Sachverständigen für die Lenkerprüfung bestellt. Gemäß § 67 Abs.3 KFG hat die für die Erteilung der Lenkerberechtigung zuständige Behörde vor Erteilung der Lenkerberechtigung ein Gutachten eines gemäß § 126 KFG bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist aufgrund der Lenkerprüfung zu erstatten. Die Lenkerberechtigung ist gemäß § 67 Abs.1 KFG zu erteilen, wenn das Verfahren ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Danach kann es schon keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger im Zuge der Erstattung solcher Sachverständigengutachten hoheitlich handelte, wurde doch dadurch die Ausübung hoheitlicher Gewalt (Erteilung der Lenkerberechtigung bzw deren Verweigerung) wesentlich vorbereitet (1 Ob 8/96; 1 Ob 2/94; SZ 64/85; JBl 1992, 532; 1 Ob 2/92). Wird schon in der Anbringung der Begutachtungsplakette durch einen hiezu ermächtigten Verein bzw. Gewerbetreibenden im Sinne des § 57a KFG ein Hoheitsakt erblickt (JBl 1991, 180; 1 Ob 3/82; SZ 54/19; vgl. ZVR 1969/179; SZ 24/122), so liegt eine hoheitliche Tätigkeit umsomehr dann vor, wenn ein der Behörde beigegebener oder zur Verfügung stehender amtlicher Sachverständiger (Amtssachverständiger) im Sinne des § 52 Abs.1 AVG tätig wird, um ein vom Gesetz zwingend vorgesehenes Gutachten als Grundlage der Erteilung der Lenkerberechtigung zu erstatten (SZ 60/2; SZ 54/19; EvBl 1972/315; ZVR 1964/182; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 23 zu § 1299).Der Landeshauptmann für Steiermark hat den Kläger gemäß Paragraph 126, Absatz eins, KFG mit Bescheid vom 14.7.1989, also mittels Hoheitsakts, zum (rechtskundigen) Sachverständigen für die Lenkerprüfung bestellt. Gemäß Paragraph 67, Absatz 3, KFG hat die für die Erteilung der Lenkerberechtigung zuständige Behörde vor Erteilung der Lenkerberechtigung ein Gutachten eines gemäß Paragraph 126, KFG bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist aufgrund der Lenkerprüfung zu erstatten. Die Lenkerberechtigung ist gemäß Paragraph 67, Absatz eins, KFG zu erteilen, wenn das Verfahren ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Danach kann es schon keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger im Zuge der Erstattung solcher Sachverständigengutachten hoheitlich handelte, wurde doch dadurch die Ausübung hoheitlicher Gewalt (Erteilung der Lenkerberechtigung bzw deren Verweigerung) wesentlich vorbereitet (1 Ob 8/96; 1 Ob 2/94; SZ 64/85; JBl 1992, 532; 1 Ob 2/92). Wird schon in der Anbringung der Begutachtungsplakette durch einen hiezu ermächtigten Verein bzw. Gewerbetreibenden im Sinne des Paragraph 57 a, KFG ein Hoheitsakt erblickt (JBl 1991, 180; 1 Ob 3/82; SZ 54/19; vergleiche ZVR 1969/179; SZ 24/122), so liegt eine hoheitliche Tätigkeit umsomehr dann vor, wenn ein der Behörde beigegebener oder zur Verfügung stehender amtlicher Sachverständiger (Amtssachverständiger) im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG tätig wird, um ein vom Gesetz zwingend vorgesehenes Gutachten als Grundlage der Erteilung der Lenkerberechtigung zu erstatten (SZ 60/2; SZ 54/19; EvBl 1972/315; ZVR 1964/182; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 23 zu Paragraph 1299,).
Entscheidend ist aber, ob der Beklagte als Organ eines Rechtsträgers handelte, als er verfügte, daß der Kläger nicht mehr als rechtskundiger Sachverständige für die Lenkerprüfung eingeteilt werde. Diese Frage ist danach zu beantworten, ob sein Handeln einen hinreichend engen Zusammenhang mit seiner hoheitlichen Aufgabe aufweist, selbst wenn damit die Ausübung hoheitlicher Gewalt bloß vorbereitet wird (1 Ob 8/96 uva). Das gilt selbst dann, wenn ein an sich ordnungsgemäß bestelltes Organ Handlungen setzt, zu deren Vollziehung es nicht berufen ist, also seine Kompetenzen überschreitet oder allenfalls sogar sein Amt mißbraucht (1 Ob 8/96; 1 Ob 27/92; Schragel, AHG2 Rz 25 und 118). Für die Erteilung der Lenkerberechtigung ist es Voraussetzung, daß gemäß § 126 KFG bestellte Gutachter die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen attestieren. Fällt es nun in den Aufgabenbereich des Beklagten, die Sachverständigen für die jeweilige Lenkerprüfung zu benennen, dann kann es nicht zweifelhaft sein, daß damit die Ausübung hoheitlicher Gewalt vorbereitet wird. Die Erteilung der Lenkerberechtigung ist nämlich ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, rechtsgestaltender Verwaltungsakt, also ein Bescheid (EvBl 1982/51). Durch die Vorschriften des KFG will der Staat den Gefahren steuern, die der Allgemeinheit im öffentlichen Straßenverkehr durch die Eigenart und Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge, aber auch durch die allenfalls mangelnden Kenntnisse und Fähigkeiten der Lenker drohen. Der angestrebte Verwaltungszweck des KFG ist der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit (1 Ob 40/93; EvBl 1982/51; SZ 54/19). Wenn nun der Beklagte verfügte, den Kläger nicht mehr zu Lenkerprüfungen heranzuziehen, dann handelt es sich dabei um eine Tätigkeit "in Vollziehung der Gesetze" im Sinne des § 1 Abs.1 AHG, die in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit seinem hoheitlichen Aufgabenkreis stand. Auch eine - für den Kläger - negative Entscheidung eines Organs fällt nämlich in den Bereich hoheitlichen Handelns (vgl. JBl 1991, 180).Entscheidend ist aber, ob der Beklagte als Organ eines Rechtsträgers handelte, als er verfügte, daß der Kläger nicht mehr als rechtskundiger Sachverständige für die Lenkerprüfung eingeteilt werde. Diese Frage ist danach zu beantworten, ob sein Handeln einen hinreichend engen Zusammenhang mit seiner hoheitlichen Aufgabe aufweist, selbst wenn damit die Ausübung hoheitlicher Gewalt bloß vorbereitet wird (1 Ob 8/96 uva). Das gilt selbst dann, wenn ein an sich ordnungsgemäß bestelltes Organ Handlungen setzt, zu deren Vollziehung es nicht berufen ist, also seine Kompetenzen überschreitet oder allenfalls sogar sein Amt mißbraucht (1 Ob 8/96; 1 Ob 27/92; Schragel, AHG2 Rz 25 und 118). Für die Erteilung der Lenkerberechtigung ist es Voraussetzung, daß gemäß Paragraph 126, KFG bestellte Gutachter die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen attestieren. Fällt es nun in den Aufgabenbereich des Beklagten, die Sachverständigen für die jeweilige Lenkerprüfung zu benennen, dann kann es nicht zweifelhaft sein, daß damit die Ausübung hoheitlicher Gewalt vorbereitet wird. Die Erteilung der Lenkerberechtigung ist nämlich ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, rechtsgestaltender Verwaltungsakt, also ein Bescheid (EvBl 1982/51). Durch die Vorschriften des KFG will der Staat den Gefahren steuern, die der Allgemeinheit im öffentlichen Straßenverkehr durch die Eigenart und Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge, aber auch durch die allenfalls mangelnden Kenntnisse und Fähigkeiten der Lenker drohen. Der angestrebte Verwaltungszweck des KFG ist der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit (1 Ob 40/93; EvBl 1982/51; SZ 54/19). Wenn nun der Beklagte verfügte, den Kläger nicht mehr zu Lenkerprüfungen heranzuziehen, dann handelt es sich dabei um eine Tätigkeit "in Vollziehung der Gesetze" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG, die in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit seinem hoheitlichen Aufgabenkreis stand. Auch eine - für den Kläger - negative Entscheidung eines Organs fällt nämlich in den Bereich hoheitlichen Handelns vergleiche JBl 1991, 180).
Nun sind auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des § 1 AHG als Organ handelnde Person ausgeschlossen (1 Ob 8/96; SZ 63/25; 9 ObA 228/93; SZ 47/120; Schragel aaO Rz 262). Schäden gemäß § 1 Abs.1 AHG können zulässigerweise nur im Rahmen der Amtshaftung gegen den Rechtsträger geltend gemacht werden: Auch die - subsidiäre - Verfolgung eines Anspruchs nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt wegen der durch das Amtshaftungsgesetz gegebenen Beschränkungen (§ 1 Abs.1 bzw. § 9 Abs.5 AHG) gegen ein Organ nicht in Betracht (1 Ob 8/96; 1 Ob 2/94; 9 ObA 228/93; SZ 47/120). Handelte der Beklagte - wie hier - hoheitlich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß § 1 Abs.1 AHG zu verneinen, sondern ist gemäß § 9 Abs.5 AHG gegen ihn als Organ auch der Rechtsweg unzulässig (1 Ob 8/96; 1 Ob 49, 54/95 mwN). Die Konsequenz dieser Rechtswegunzulässigkeit läßt sich auch nicht dadurch vermeiden, daß der Kläger einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht; die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes obliegt nämlich allein dem Gericht. Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs als Mangel einer absoluten Prozeßvoraussetzung gemäß § 240 Abs.3 ZPO richtigerweise wahrgenommen, das Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen.Nun sind auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des Paragraph eins, AHG als Organ handelnde Person ausgeschlossen (1 Ob 8/96; SZ 63/25; 9 ObA 228/93; SZ 47/120; Schragel aaO Rz 262). Schäden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG können zulässigerweise nur im Rahmen der Amtshaftung gegen den Rechtsträger geltend gemacht werden: Auch die - subsidiäre - Verfolgung eines Anspruchs nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt wegen der durch das Amtshaftungsgesetz gegebenen Beschränkungen (Paragraph eins, Absatz eins, bzw. Paragraph 9, Absatz 5, AHG) gegen ein Organ nicht in Betracht (1 Ob 8/96; 1 Ob 2/94; 9 ObA 228/93; SZ 47/120). Handelte der Beklagte - wie hier - hoheitlich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG zu verneinen, sondern ist gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG gegen ihn als Organ auch der Rechtsweg unzulässig (1 Ob 8/96; 1 Ob 49, 54/95 mwN). Die Konsequenz dieser Rechtswegunzulässigkeit läßt sich auch nicht dadurch vermeiden, daß der Kläger einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht; die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes obliegt nämlich allein dem Gericht. Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs als Mangel einer absoluten Prozeßvoraussetzung gemäß Paragraph 240, Absatz 3, ZPO richtigerweise wahrgenommen, das Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen.
Damit erweist sich der Rekurs aber als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.