Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Daß ein Handeln in Vollziehung der Gesetze vorliegt (vgl dazu JBl 1991, 180 mwN und Anm von Rebhahn), war schon im Berufungsverfahren ebensowenig strittig wie die Tatsache, daß das Organ des Rechtsträgers durch seine nachlässige Überprüfung des klägerischen LKWs rechtswidrig und schuldhaft iS des § 1 AHG handelte.Daß ein Handeln in Vollziehung der Gesetze vorliegt vergleiche dazu JBl 1991, 180 mwN und Anmerkung von Rebhahn), war schon im Berufungsverfahren ebensowenig strittig wie die Tatsache, daß das Organ des Rechtsträgers durch seine nachlässige Überprüfung des klägerischen LKWs rechtswidrig und schuldhaft iS des Paragraph eins, AHG handelte.
Nach herrschender Auffassung kann ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung bestehen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und ein pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 63/166, SZ 62/73 uva; Schragel AHG2 Rz 131; Apathy in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsrecht 213).Nach herrschender Auffassung kann ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß Paragraph eins, AHG zum Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung bestehen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und ein pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 63/166, SZ 62/73 uva; Schragel AHG2 Rz 131; Apathy in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsrecht 213).
Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechtes gilt der Grundsatz, daß die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muß, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (JBl 1993, 788; SZ 62/73, SZ 61/189 uva; Schragel aaO Rz 121; Kerschner in JBl 1984, 358 f). Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechtes eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge (JBl 1993, 788, 399; Kerschner aaO 359). Es muß daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt wird. Es genügt für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges angesichts der in der Regel primär öffentliche Interesse wahrenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwar, daß die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bloß mitbezweckt ist; die Norm muß aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben (JBl 1993, 788, 399; SZ 61/189, jeweils mwN). Daraus allein, daß eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handeln einen Vorteil verschafft, läßt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber schließen (JBl 1993, 788, 399; SZ 61/189). Bei der maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise (JBl 1993, 788; SZ 63/166, 54/108 mwN ua) ist bei jeder einzelnen Norm der Normzweck zu erfragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des Sinnes der Vorschrift (JBl 1993, 788; SZ 61/189, SZ 59/68 ua) ergibt.
Das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idgF gilt nach seinem § 1 Abs 1 grundsätzlich (Ausnahme § 1 Abs 2 leg.cit.) für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Der mit dem KFG angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit (RV 186 BlgNR XI. GP; SZ 54/19 = JBl 1981, 650 = EvBl 1981/161 = ZVR 1982/24). Der Staat will durch die Vorschriften des KFG den Gefahren steuern, die der Allgemeinheit im öffentlichen Straßenverkehr durch die Eigenart und Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge drohen (SZ 54/19, SZ 28/201; Schragel aaO Rz 122).Das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idgF gilt nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, grundsätzlich (Ausnahme Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit.) für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Der mit dem KFG angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit Regierungsvorlage 186, BlgNR römisch elf. GP; SZ 54/19 = JBl 1981, 650 = EvBl 1981/161 = ZVR 1982/24). Der Staat will durch die Vorschriften des KFG den Gefahren steuern, die der Allgemeinheit im öffentlichen Straßenverkehr durch die Eigenart und Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge drohen (SZ 54/19, SZ 28/201; Schragel aaO Rz 122).
Auch der Verfassungsgerichtshof anerkannte (VfSlg 4827/1964), daß die Begutachtung der Fahrzeuge „zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit dem öffentlichen Interesse dient“. Er hob deshalb eine Verordnung der Bundesregierung über die Einhebung einer Verwaltungsabgabe für die Anbringung eines Vermerks über die Durchführung der Überprüfung nach § 50 KFG 1955 als gesetzwidrig auf. Ob der Schutz des Kraftfahrzeuges des Zulassungsbesitzers selbst mitbezweckt oder bloße Reflexwirkung der öffentlich rechtlichen Normen ist, ließ der Verfassungsgerichtshof offen. Rebhahn, Amtshaftung und Normzweck, JBl 1981, 512, 513, nennt als Beispiel des fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhanges die technische Aufsicht über Seilbahnen, wenn der beaufsichtigte Unternehmer selbst einen Schaden erleidet und meint, daß am fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang „kein Zweifel“ bestehen könne. Schragel tritt dieser Auffassung aaO Rz 123 jedenfalls nicht entgegen.Auch der Verfassungsgerichtshof anerkannte (VfSlg 4827 aus 1964,), daß die Begutachtung der Fahrzeuge „zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit dem öffentlichen Interesse dient“. Er hob deshalb eine Verordnung der Bundesregierung über die Einhebung einer Verwaltungsabgabe für die Anbringung eines Vermerks über die Durchführung der Überprüfung nach Paragraph 50, KFG 1955 als gesetzwidrig auf. Ob der Schutz des Kraftfahrzeuges des Zulassungsbesitzers selbst mitbezweckt oder bloße Reflexwirkung der öffentlich rechtlichen Normen ist, ließ der Verfassungsgerichtshof offen. Rebhahn, Amtshaftung und Normzweck, JBl 1981, 512, 513, nennt als Beispiel des fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhanges die technische Aufsicht über Seilbahnen, wenn der beaufsichtigte Unternehmer selbst einen Schaden erleidet und meint, daß am fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang „kein Zweifel“ bestehen könne. Schragel tritt dieser Auffassung aaO Rz 123 jedenfalls nicht entgegen.
Für die Abgrenzung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges kann - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorhob - die Norm des § 4 Abs 2 KFG dienen. Sie regelt zwar primär die gesetzlichen Anforderungen an die Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger, ihr kommt jedoch in dem hier interessierenden Zusammenhang insofern Bedeutung zu, als gemäß § 55 Abs 1 KFG bei wiederkehrenden Überprüfungen auf Grund des Verfahrens nach § 57 KFG zu entscheiden ist, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, also auch der Vorschrift des § 4 Abs 2 KFG, entspricht. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs 1 lit a KFG über die Aufhebung der Zulassung der Zulassungsschein und die Kennzeichentafel unverzüglich abzunehmen (§ 57 Abs 8 KFG).Für die Abgrenzung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges kann - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorhob - die Norm des Paragraph 4, Absatz 2, KFG dienen. Sie regelt zwar primär die gesetzlichen Anforderungen an die Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger, ihr kommt jedoch in dem hier interessierenden Zusammenhang insofern Bedeutung zu, als gemäß Paragraph 55, Absatz eins, KFG bei wiederkehrenden Überprüfungen auf Grund des Verfahrens nach Paragraph 57, KFG zu entscheiden ist, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, also auch der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, KFG, entspricht. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, KFG über die Aufhebung der Zulassung der Zulassungsschein und die Kennzeichentafel unverzüglich abzunehmen (Paragraph 57, Absatz 8, KFG).
Als geschützter Personenkreis werden in § 4 Abs 2 KFG der Lenker, die beförderten Personen und andere Straßenbenützer genannt, weiters als Normzweck die Hintanhaltung von Beschädigungen der Straße und der Fahrzeuge anderer Straßenbenützer. Es fällt auf, daß das Fahrzeug des Zulassungsbesitzers nicht unter den Schutzobjekten aufgezählt wird. Der Lenker als solcher kann ja stets nur Personenschäden erleiden. Da dem Gesetzgeber Schäden des Zulassungsbesitzers vor Augen gestanden sein mußten, ist aus der Beschränkung der Schutzobjekte auch auf einen eingeschränkten Schutzbereich der §§ 55, 57 KFG zu schließen. Wenn mit der wiederkehrenden Überprüfung zugleich auch dem Interesse des Zulassungsbesitzers Rechnung getragen wird, weil dessen Fahrzeug einer Überprüfung unterzogen wird, so handelt es sich dabei doch nur um eine Reflexwirkung der Normen des Kraftfahrgesetzes, das Eigentum des Zulassungsbesitzers ist deshalb aber noch nicht Schutzobjekt dieser Bestimmungen.Als geschützter Personenkreis werden in Paragraph 4, Absatz 2, KFG der Lenker, die beförderten Personen und andere Straßenbenützer genannt, weiters als Normzweck die Hintanhaltung von Beschädigungen der Straße und der Fahrzeuge anderer Straßenbenützer. Es fällt auf, daß das Fahrzeug des Zulassungsbesitzers nicht unter den Schutzobjekten aufgezählt wird. Der Lenker als solcher kann ja stets nur Personenschäden erleiden. Da dem Gesetzgeber Schäden des Zulassungsbesitzers vor Augen gestanden sein mußten, ist aus der Beschränkung der Schutzobjekte auch auf einen eingeschränkten Schutzbereich der Paragraphen 55, 57, KFG zu schließen. Wenn mit der wiederkehrenden Überprüfung zugleich auch dem Interesse des Zulassungsbesitzers Rechnung getragen wird, weil dessen Fahrzeug einer Überprüfung unterzogen wird, so handelt es sich dabei doch nur um eine Reflexwirkung der Normen des Kraftfahrgesetzes, das Eigentum des Zulassungsbesitzers ist deshalb aber noch nicht Schutzobjekt dieser Bestimmungen.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.