Rechtssatz RS0023015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023015
Entscheidungsdatum
28.01.2003
Rechtssatz
Das Eigentum des Zulassungsbesitzers ist kein Schutzobjekt der Bestimmungen der §§ 55, 57 KFG, § 57a KFG.Das Eigentum des Zulassungsbesitzers ist kein Schutzobjekt der Bestimmungen der Paragraphen 55, 57, KFG, Paragraph 57 a, KFG.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 40/93
Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 40/93
Veröff. SZ 67/39
- 1 Ob 253/02s
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 253/02s
Ähnlich; Beisatz: Hier: Mag die Bestellung eines Bauführers den Bauherrn auch vor der nicht fachgerechten Bauausführung und damit vor Vermögensschäden bewahren können, sodass damit zugleich auch seinen Interessen Rechnung getragen wird, so handelt es sich dabei doch nur um eine Reflexwirkung baupolizeilicher Normen, ohne dass das Vermögen des Bauherrn deshalb schon selbst Schutzobjekt dieser Bestimmungen wäre. (T1); Veröff: SZ 2002/158
- 1 Ob 8/03p
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 8/03p
Vgl aber; Beisatz: Die Geltendmachung von deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen eine physische Person, die als Organ eines Rechtsträges im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit schuldhaft rechtswidrig Schäden zugefügt hat, stellt § 9 Abs 5 AHG insoweit entgegen, als die Schäden in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen. (T2); Veröff: SZ 2003/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0023015
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19940311_OGH0002_0010OB00040_9300000_002