Die Revision des Klägers ist zulässig, weil die darin aufgeworfene Frage nach den von § 57a KFG erfassten Schutzobjekten vom Obersten Gerichtshof bisher nicht beantwortet wurde. Sie ist jedoch nicht berechtigt. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof die Unzulässigkeit des Rechtswegs für die geltend gemachten Ansprüche im Sinne des § 9 Abs 5 AHG aufzugreifen.Die Revision des Klägers ist zulässig, weil die darin aufgeworfene Frage nach den von Paragraph 57 a, KFG erfassten Schutzobjekten vom Obersten Gerichtshof bisher nicht beantwortet wurde. Sie ist jedoch nicht berechtigt. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof die Unzulässigkeit des Rechtswegs für die geltend gemachten Ansprüche im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, AHG aufzugreifen.
Im Revisionsverfahren zieht der Kläger zu Recht nicht mehr in Zweifel, dass die Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a KFG hoheitliche Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze ist, die - im Rahmen ihres Schutzzwecks - bei rechtswidriger und schuldhafter Schädigung Dritter zur Anwendbarkeit des AHG führt (s dazu nur RIS-Justiz RS0049956). Den vom Kläger beklagten Wertungswiderspruch wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen zwischen einem bloßen "Auftrag" zur Begutachtung gemäß § 57a KFG und der (vertraglichen) Vereinbarung weiterer Vertragsleistungen (zB einer Reparatur) vermag der erkennende Senat nicht zu sehen. Auch wenn es von Zufälligkeiten abhängen mag, ob nur die Begutachtung des Fahrzeugs oder auch weitere Leistungen in Auftrag gegeben wurden, so ist doch - jedenfalls gegenüber Dritten - für die Rechtsfolgen zwischen jenen Leistungen zu unterscheiden, die im hoheitlichen Bereich (als "Organ" des Rechtsträgers), und jenen, die im rein privatrechtlichen Bereich (als Werkunternehmer) erbracht wurden. Je nachdem, bei welcher Leistung der zu einem Schaden führende Fehler unterlaufen ist, treten entweder die Rechtsfolgen des AHG oder die des allgemeinen Schadenersatzrechts ein.Im Revisionsverfahren zieht der Kläger zu Recht nicht mehr in Zweifel, dass die Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, KFG hoheitliche Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze ist, die - im Rahmen ihres Schutzzwecks - bei rechtswidriger und schuldhafter Schädigung Dritter zur Anwendbarkeit des AHG führt (s dazu nur RIS-Justiz RS0049956). Den vom Kläger beklagten Wertungswiderspruch wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen zwischen einem bloßen "Auftrag" zur Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG und der (vertraglichen) Vereinbarung weiterer Vertragsleistungen (zB einer Reparatur) vermag der erkennende Senat nicht zu sehen. Auch wenn es von Zufälligkeiten abhängen mag, ob nur die Begutachtung des Fahrzeugs oder auch weitere Leistungen in Auftrag gegeben wurden, so ist doch - jedenfalls gegenüber Dritten - für die Rechtsfolgen zwischen jenen Leistungen zu unterscheiden, die im hoheitlichen Bereich (als "Organ" des Rechtsträgers), und jenen, die im rein privatrechtlichen Bereich (als Werkunternehmer) erbracht wurden. Je nachdem, bei welcher Leistung der zu einem Schaden führende Fehler unterlaufen ist, treten entweder die Rechtsfolgen des AHG oder die des allgemeinen Schadenersatzrechts ein.
Die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage nach einer allfälligen "Konkurrenz" zwischen Amtshaftungsansprüchen gegen den Rechtsträger und Schadenersatzansprüchen aus Vertragsverletzung gegen den Unternehmer stellt sich hier nicht, weil die Streitteile in keinem Vertragsverhältnis zueinander stehen und das Vorbringen des Klägers in erster Instanz auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bietet, durch den der spätere Erwerber eines gemäß § 57a KFG begutachteten Fahrzeuges geschützt wäre. Mit seinem Vorbringen, der Beklagte habe damit, dass ein allfälliger Käufer auf die Richtigkeit des Gutachtens vertraue, rechnen müssen, mit seinem Hinweis auf die in ecolex 2001, 436 veröffentlichte Entscheidung 7 Ob 273/00y zeigt er lediglich eine mögliche Grundlage für eine deliktische Haftung des Beklagten auf. Die bloße Möglichkeit eines späteren Verkaufs macht den - bei Vertragsabschluss noch unbekannten - Käufer noch nicht zum (vertraglich) geschützten Dritten. (Bloß) deliktische Ersatzansprüche gegen das Organ sollen durch die Bestimmungen des AHG (§§ 1 Abs 1, 9 Abs 5) aber jedenfalls verhindert werden. Da § 1 Abs 2 AHG das Organ als "physische Person" definiert, wurde in der vom Revisionswerber angesprochenen Entscheidung zu 1 Ob 25/01k (= JBl 2001, 722) ausgesprochen, dass § 9 Abs 5 AHG auf Klagen gegen eine juristische Person, die ein beliehenes Unternehmen betreibt, nicht angewendet werden kann. Dieses Problem stellt sich hier indes nicht.Die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage nach einer allfälligen "Konkurrenz" zwischen Amtshaftungsansprüchen gegen den Rechtsträger und Schadenersatzansprüchen aus Vertragsverletzung gegen den Unternehmer stellt sich hier nicht, weil die Streitteile in keinem Vertragsverhältnis zueinander stehen und das Vorbringen des Klägers in erster Instanz auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bietet, durch den der spätere Erwerber eines gemäß Paragraph 57 a, KFG begutachteten Fahrzeuges geschützt wäre. Mit seinem Vorbringen, der Beklagte habe damit, dass ein allfälliger Käufer auf die Richtigkeit des Gutachtens vertraue, rechnen müssen, mit seinem Hinweis auf die in ecolex 2001, 436 veröffentlichte Entscheidung 7 Ob 273/00y zeigt er lediglich eine mögliche Grundlage für eine deliktische Haftung des Beklagten auf. Die bloße Möglichkeit eines späteren Verkaufs macht den - bei Vertragsabschluss noch unbekannten - Käufer noch nicht zum (vertraglich) geschützten Dritten. (Bloß) deliktische Ersatzansprüche gegen das Organ sollen durch die Bestimmungen des AHG (Paragraphen eins, Absatz eins,, 9 Absatz 5,) aber jedenfalls verhindert werden. Da Paragraph eins, Absatz 2, AHG das Organ als "physische Person" definiert, wurde in der vom Revisionswerber angesprochenen Entscheidung zu 1 Ob 25/01k (= JBl 2001, 722) ausgesprochen, dass Paragraph 9, Absatz 5, AHG auf Klagen gegen eine juristische Person, die ein beliehenes Unternehmen betreibt, nicht angewendet werden kann. Dieses Problem stellt sich hier indes nicht.
Richtig ist allerdings, dass ein Organ eines Rechtsträgers (nur) insoweit von der persönlichen Haftung befreit ist (§ 1 Abs 1 AHG) bzw im ordentlichen Rechtsweg nicht belangt werden kann (§ 9 Abs 5 AHG), als der betreffende Schaden nach den Bestimmungen des AHG (vom Rechtsträger) zu ersetzen ist, somit in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt. Unter Hinweis auf SZ 67/39 vertritt der Kläger die Ansicht, der durch den Unfall an seinem Fahrzeug selbst verursachte Schaden falle nicht in den Schutzbereich des AHG und sei somit vom Beklagten selbst zu ersetzen. Dem ist nicht zu folgen.Richtig ist allerdings, dass ein Organ eines Rechtsträgers (nur) insoweit von der persönlichen Haftung befreit ist (Paragraph eins, Absatz eins, AHG) bzw im ordentlichen Rechtsweg nicht belangt werden kann (Paragraph 9, Absatz 5, AHG), als der betreffende Schaden nach den Bestimmungen des AHG (vom Rechtsträger) zu ersetzen ist, somit in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt. Unter Hinweis auf SZ 67/39 vertritt der Kläger die Ansicht, der durch den Unfall an seinem Fahrzeug selbst verursachte Schaden falle nicht in den Schutzbereich des AHG und sei somit vom Beklagten selbst zu ersetzen. Dem ist nicht zu folgen.
In der zitierten - zu § 57 (und nicht zu § 57a) KFG ergangenen - Entscheidung vertrat der erkennende Senat die Auffassung, gemäß § 55 Abs 1 KFG sei bei wiederkehrenden Überprüfungen auf Grund des Verfahrens nach § 57 KFG zu entscheiden, ob das Fahrzeug den "Vorschriften dieses Bundesgesetzes" entspreche; von diesem Verweis sei auch die Vorschrift des § 4 Abs 2 KFG erfasst, die primär die gesetzlichen Anforderungen an die Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger regle. Als geschützter Personenkreis würden im § 4 Abs 2 KFG der Lenker, die beförderten Personen und andere Straßenbenützer genannt, weiters als Normzweck die Hintanhaltung von Beschädigungen der Straße und der Fahrzeuge anderer Straßenbenützer. Da das Fahrzeug des Zulassungsbesitzers nicht unter den Schutzobjekten aufgezählt werde, obwohl dem Gesetzgeber auch derartige Schäden vor Augen gestanden sein müssten, sei aus der Beschränkung der Schutzobjekte auch auf einen eingeschränkten Schutzbereich der §§ 55, 57 KFG zu schließen. Wenn mit der wiederkehrenden Überprüfung zugleich auch dem Interesse des Zulassungsbesitzers Rechnung getragen werde, handle es sich dabei doch nur um eine Reflexwirkung der Normen des Kraftfahrgesetzes; das Eigentum des Zulassungsbesitzers sei deshalb aber noch nicht Schutzobjekt dieser Bestimmungen.In der zitierten - zu Paragraph 57, (und nicht zu Paragraph 57 a,) KFG ergangenen - Entscheidung vertrat der erkennende Senat die Auffassung, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, KFG sei bei wiederkehrenden Überprüfungen auf Grund des Verfahrens nach Paragraph 57, KFG zu entscheiden, ob das Fahrzeug den "Vorschriften dieses Bundesgesetzes" entspreche; von diesem Verweis sei auch die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, KFG erfasst, die primär die gesetzlichen Anforderungen an die Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger regle. Als geschützter Personenkreis würden im Paragraph 4, Absatz 2, KFG der Lenker, die beförderten Personen und andere Straßenbenützer genannt, weiters als Normzweck die Hintanhaltung von Beschädigungen der Straße und der Fahrzeuge anderer Straßenbenützer. Da das Fahrzeug des Zulassungsbesitzers nicht unter den Schutzobjekten aufgezählt werde, obwohl dem Gesetzgeber auch derartige Schäden vor Augen gestanden sein müssten, sei aus der Beschränkung der Schutzobjekte auch auf einen eingeschränkten Schutzbereich der Paragraphen 55, 57, KFG zu schließen. Wenn mit der wiederkehrenden Überprüfung zugleich auch dem Interesse des Zulassungsbesitzers Rechnung getragen werde, handle es sich dabei doch nur um eine Reflexwirkung der Normen des Kraftfahrgesetzes; das Eigentum des Zulassungsbesitzers sei deshalb aber noch nicht Schutzobjekt dieser Bestimmungen.
Diese Rechtsansicht kann auf wiederkehrende Begutachtungen nach § 57a KFG - § 57 KFG betrifft dagegen die besondere Überprüfung nach § 56 KFG wegen aufgetretener Bedenken gegen den gesetzmäßigen Zustand eines Kraftfahrzeugs (in der früheren Fassung zudem die wiederkehrende Überprüfung nach § 55 KFG) - schon deshalb nicht übertragen werden, weil diese Bestimmung (jedenfalls in ihrer im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Überprüfung geltenden Fassung) einen allgemeinen Verweis auf die Vorschriften des KFG, von dem auch § 4 Abs 2 KFG erfasst wäre, nicht enthält; § 55 KFG wurde mit der 19. KFG-Novelle (BGBl I 1997/193) aufgehoben. In § 57a Abs 1 wird vielmehr eine wiederkehrende Begutachtung darüber gefordert, ob das Kraftfahrzeug "den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht" und ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig, Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden.Diese Rechtsansicht kann auf wiederkehrende Begutachtungen nach Paragraph 57 a, KFG - Paragraph 57, KFG betrifft dagegen die besondere Überprüfung nach Paragraph 56, KFG wegen aufgetretener Bedenken gegen den gesetzmäßigen Zustand eines Kraftfahrzeugs (in der früheren Fassung zudem die wiederkehrende Überprüfung nach Paragraph 55, KFG) - schon deshalb nicht übertragen werden, weil diese Bestimmung (jedenfalls in ihrer im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Überprüfung geltenden Fassung) einen allgemeinen Verweis auf die Vorschriften des KFG, von dem auch Paragraph 4, Absatz 2, KFG erfasst wäre, nicht enthält; Paragraph 55, KFG wurde mit der 19. KFG-Novelle (BGBl römisch eins 1997/193) aufgehoben. In Paragraph 57 a, Absatz eins, wird vielmehr eine wiederkehrende Begutachtung darüber gefordert, ob das Kraftfahrzeug "den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht" und ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig, Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden.
Durch die (wiederkehrende) Begutachtung nach § 57a KFG sollen somit ganz allgemein Schäden verhindert werden, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. Eine Einschränkung dahin, dass gerade das Kraftfahrzeug selbst nicht Schutzobjekt einer solchen Überprüfung sein sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und erschiene auch nicht sachgerecht. Da die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit in erster Linie zu Verkehrsunfällen führen kann, liegt es nahe, in den Schutzbereich all jene Rechtsgüter einzubeziehen, die bei einem solchen Ereignis Schaden leiden können. Dazu gehört aber zweifellos auch das - sogar primär gefährdete - Kraftfahrzeug selbst, das bei einem solchen Unfall beschädigt und damit in seinem Wert vermindert werden kann.Durch die (wiederkehrende) Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG sollen somit ganz allgemein Schäden verhindert werden, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. Eine Einschränkung dahin, dass gerade das Kraftfahrzeug selbst nicht Schutzobjekt einer solchen Überprüfung sein sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und erschiene auch nicht sachgerecht. Da die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit in erster Linie zu Verkehrsunfällen führen kann, liegt es nahe, in den Schutzbereich all jene Rechtsgüter einzubeziehen, die bei einem solchen Ereignis Schaden leiden können. Dazu gehört aber zweifellos auch das - sogar primär gefährdete - Kraftfahrzeug selbst, das bei einem solchen Unfall beschädigt und damit in seinem Wert vermindert werden kann.
Da der Revisionswerber die Einbeziehung der übrigen geltend gemachten Schäden in den Schutzbereich zu Recht nicht in Zweifel zieht, können allfällige Ersatzansprüche ausschließlich gegen den für die Kraftfahrzeugüberprüfung zuständigen Rechtsträger, nicht aber gegen den Beklagten als dessen Organ bestehen (§ 1 Abs 1 AHG). Abgesehen vom Ausschluss der materiellrechtlichen Haftung des Organs bestimmt das AHG in § 9 Abs 5 weiter, dass der Ersatz eines von einem in § 1 genannten Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schadens gegen das handelnde Organ im ordentlichen Rechtsweg überhaupt nicht geltend gemacht werden kann, was nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs begründet (SZ 68/220; SZ 69/49, SZ 71/99, SZ 72/5, SZ 72/130; JBl 2001, 722 ua).Da der Revisionswerber die Einbeziehung der übrigen geltend gemachten Schäden in den Schutzbereich zu Recht nicht in Zweifel zieht, können allfällige Ersatzansprüche ausschließlich gegen den für die Kraftfahrzeugüberprüfung zuständigen Rechtsträger, nicht aber gegen den Beklagten als dessen Organ bestehen (Paragraph eins, Absatz eins, AHG). Abgesehen vom Ausschluss der materiellrechtlichen Haftung des Organs bestimmt das AHG in Paragraph 9, Absatz 5, weiter, dass der Ersatz eines von einem in Paragraph eins, genannten Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schadens gegen das handelnde Organ im ordentlichen Rechtsweg überhaupt nicht geltend gemacht werden kann, was nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs begründet (SZ 68/220; SZ 69/49, SZ 71/99, SZ 72/5, SZ 72/130; JBl 2001, 722 ua).
Aus diesem Grund sind aus Anlass der Revision auch das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat auf seine Organstellung bereits im Verfahren erster Instanz hingewiesen. Den Kläger trifft das Verschulden daran, das Verfahren trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrunds eingeleitet und fortgeführt zu haben.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 51, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat auf seine Organstellung bereits im Verfahren erster Instanz hingewiesen. Den Kläger trifft das Verschulden daran, das Verfahren trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrunds eingeleitet und fortgeführt zu haben.