Rechtssatz RS0117456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117456
Entscheidungsdatum
23.01.2007
Rechtssatz
Wird schuldhaft ein Gutachten nach § 57a KFG erstellt, das unrichtigerweise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges attestiert, so ist im Falle eines durch einen nicht erkannten Mangel verursachten Unfalls auch der Unfallschaden am begutachteten Fahrzeug nach dem Amtshaftungsgesetz zu ersetzen.Wird schuldhaft ein Gutachten nach Paragraph 57 a, KFG erstellt, das unrichtigerweise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges attestiert, so ist im Falle eines durch einen nicht erkannten Mangel verursachten Unfalls auch der Unfallschaden am begutachteten Fahrzeug nach dem Amtshaftungsgesetz zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 8/03p
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 8/03p
Veröff: SZ 2003/9
- 1 Ob 255/06s
Entscheidungstext OGH 23.01.2007 1 Ob 255/06s
Vgl aber; Beisatz: Im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Begutachtung nach § 57a Abs 1 KFG vorgenommene rein vermögensrechtliche Dispositionen - hier: Verkauf des Fahrzeugs zu einem bestimmten Kaufpreis - sind nicht vom Schutzzweck des § 57a KFG umfasst. (T1); Veröff: SZ 2007/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117456
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20030128_OGH0002_0010OB00008_03P0000_003